Definition und rechtliche Einordnung des Begriffs „Besteller“
Der Begriff Besteller besitzt im deutschen Recht eine zentrale Bedeutung und wird in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet, insbesondere im Vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der Begriff bezieht sich grundsätzlich auf diejenige Partei, die bei Vertragsschluss eine Bestellung aufgibt, also eine Leistung, Ware oder Dienstleistung anfordert. Die rechtliche Stellung des Bestellers variiert abhängig vom Vertragstyp, in dem er genannt wird. In rechtlicher Hinsicht wird der Besteller beispielsweise im Werkvertragsrecht, im Dienstvertragsrecht sowie im öffentlichen Auftragswesen unterschiedlich definiert und mit diversen Rechten und Pflichten ausgestattet.
Der Besteller im Werkvertragsrecht
Begriff und Stellung des Bestellers im Werkvertrag
Im Werkvertragsrecht, insbesondere normiert in §§ 631 ff. BGB, ist der Besteller die Person, die bei einem Werkunternehmer die Herstellung eines bestimmten Werkes in Auftrag gibt. Dabei kann es sich um die Erstellung eines Bauwerks, die Reparatur einer Sache, die Anfertigung eines Kunstwerks oder jede sonstige Herstellung oder Veränderung einer Sache oder eines Ergebnisses handeln.
Gemäß § 631 Abs. 1 BGB verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, während der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Der Besteller nimmt hierbei eine vergleichbare Rolle wie der Käufer in einem Kaufvertrag ein, wobei sich auf Werkverträge jedoch besondere Regelungen anwenden.
Rechte des Bestellers
Der Besteller verfügt im Rahmen des Werkvertrages unter anderem über folgende Rechte:
- Recht auf mangelfreie Werkleistung
Der Besteller hat Anspruch darauf, dass das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln ist (§ 633 BGB).
- Recht zur Abnahme
Die Abnahme des Werkes (§ 640 BGB) stellt einen rechtlich bedeutsamen Schritt dar. Erst durch sie wird in der Regel die Vergütung fällig und die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Besteller über.
- Rechte bei Mängeln
Im Fall mangelhafter Werkleistung stehen dem Besteller gesetzliche Gewährleistungsrechte zu, darunter das Recht auf Nacherfüllung (§ 635 BGB), Minderung, Selbstvornahme und Schadensersatz (§§ 634 ff. BGB).
- Kündigungsrecht
Der Besteller kann gemäß § 649 BGB den Werkvertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen, muss dann jedoch die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zahlen.
Pflichten des Bestellers
Dem Besteller obliegen im Gegenzug zur Geltendmachung und zum Schutz seiner Rechte verschiedene Pflichten:
- Vergütungspflicht
Der Besteller hat die vereinbarte Vergütung nach Abnahme des Werkes zu entrichten (§ 641 BGB).
- Mitwirkungspflichten
Soweit erforderlich, ist der Besteller verpflichtet, zur ordnungsgemäßen Ausführung des Werkes beizutragen, z. B. durch das Bereitstellen von Informationen oder Materialien (§ 642 BGB).
- Abnahmepflicht
Der Besteller muss das Werk abnehmen, sofern es vertragsgemäß erstellt wurde (§ 640 BGB).
Der Besteller im Dienstvertragsrecht
Im Dienstvertragsrecht vertreten durch §§ 611 ff. BGB, welches die Erbringung von Diensten gegen Entgelt regelt, wird der Begriff des Bestellers weniger häufig verwendet. Hier entspricht der Besteller dem Vertragspartner, der die Dienstleistung in Anspruch nimmt. Die Rechte und Pflichten ähneln den Grundstrukturen des Werkvertragsrechts, allerdings fehlt der Erfolgseintritt als Hauptleistungspflicht des Dienstverpflichteten.
Der Besteller im öffentlichen Auftragswesen
Rolle im Vergaberecht
Im öffentlichen Auftragswesen bezeichnet der Besteller typischerweise den Auftraggeber, der Lieferungen, Leistungen oder Bauleistungen öffentlich ausschreibt und vergibt. Besteller im Sinne des Vergaberechts sind damit vor allem öffentliche Behörden, Körperschaften oder Anstalten, die Aufträge an Unternehmen vergeben.
Diese Rolle ist mit einer Vielzahl an gesetzlichen Regelungen durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Vergabeverordnung (VgV) sowie verschiedene spezielle Vorschriften, wie der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), verknüpft. Hier ist der Besteller insbesondere verpflichtet, das Vergabeverfahren transparent, diskriminierungsfrei und unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchzuführen.
Abgrenzung zu weiteren Begriffen im Vertragsrecht
Unterschied zu Käufer oder Auftraggeber
Obwohl der Begriff Besteller häufig synonym mit Käufer oder Auftraggeber verwendet wird, bestehen rechtlich relevante Unterschiede:
- Käufer ist im Kaufrecht diejenige Partei, die eine Sache gegen Zahlung eines Kaufpreises erwirbt (§ 433 BGB).
- Auftraggeber tritt bei der Beauftragung von Diensten oder Dienstleistungen (z. B. im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages, § 675 BGB) in Erscheinung.
- Besteller stellt einen Oberbegriff dar, der insbesondere im Werkvertragsrecht verwendet wird und zusätzlich im Sinne eines Auftraggebers verstanden werden kann.
Besonderheiten und Sonderformen
Verbraucherschutz beim Besteller
Ist der Besteller eine natürliche Person, die ein Werk zu privaten Zwecken in Auftrag gibt, greift das Verbraucherschutzrecht. In diesem Zusammenhang stehen dem Besteller zusätzliche Rechte, beispielsweise ein Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen (§§ 355, 356 BGB).
Besteller im internationalen Recht
Im internationalen Zivilrecht kann der Begriff Besteller durch verschiedene Begriffe differenziert werden, wobei die genaue Rechtsstellung stets anhand des jeweiligen nationalen Vertragsrechts geprüft werden muss.
Zusammenfassende Bewertung
Der Besteller ist im deutschen Zivilrecht eine zentrale Vertragspartei, insbesondere im Werkvertragsrecht, und nimmt bei Vertragsschlüssen eine wesentliche Rolle ein. Rechtlich ist die Stellung des Bestellers durch zahlreiche Rechte und Pflichten bestimmt, die sowohl dem Schutz der Partei als auch der Durchführung ausgewogener Vertragsverhältnisse dienen. Die präzise Einordnung und die Abgrenzung zu ähnlichen Rechtsbegriffen ist unerlässlich für die Vertragsgestaltung und die Durchsetzung von Ansprüchen im zivilrechtlichen Bereich.
Häufig gestellte Fragen
Wer trägt im rechtlichen Verhältnis die Verantwortung für die Auswahl des Vertragspartners beim Besteller?
Im rechtlichen Kontext trägt grundsätzlich der Besteller die Verantwortung für die Auswahl des Vertragspartners. Entscheidet sich der Besteller beispielsweise für einen Unternehmer oder Dienstleister, ist er verpflichtet, im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten und nach eigenem Ermessen die Bonität, Zuverlässigkeit und Eignung des Vertragspartners zu prüfen. Kommt es später zu Leistungsstörungen, wie etwa Mängel in der Ausführung oder verspätete Lieferung, kann sich der Besteller regelmäßig nicht darauf berufen, dass er einen ungeeigneten Vertragspartner gewählt hat – es sei denn, der Vertragspartner wurde ihm durch zwingende gesetzliche Vorgaben oder durch einen Dritten, etwa einen öffentlichen Auftraggeber, vorgeschrieben. Im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren bestehen dabei besondere Prüfungs- und Auswahlkriterien, die vom Besteller einzuhalten sind. Im Privatbereich kann der Besteller frei wählen, sollte dabei aber stets wirtschaftliche, rechtliche und technische Risiken anhand der verfügbaren Informationen gründlich abwägen.
Inwiefern treffen den Besteller spezielle Informations- und Mitteilungspflichten gegenüber dem Unternehmer oder Auftragnehmer?
Der Besteller ist nach geltendem Recht verpflichtet, dem Unternehmer alle zur Vertragsdurchführung nötigen Informationen mitzuteilen. Dies umfasst insbesondere Angaben, die maßgeblich für die ordnungsgemäße Leistungserbringung sind, beispielsweise besondere Anforderungen an das zu erstellende Werk, örtliche Gegebenheiten, technische Voraussetzungen oder abweichende Vorstellungen von der Ausführungsweise. Verletzt der Besteller diese Pflicht, kann dies zur Folge haben, dass er für daraus resultierende Mehrkosten, Verzögerungen oder sogar Fehlschläge haftbar gemacht wird. Eine Verletzung der Informationspflicht kann zudem die Gewährleistungsrechte des Bestellers einschränken, etwa indem ein Mitverschulden nach § 254 BGB angerechnet wird.
Welche Rechte stehen dem Besteller bei mangelhafter Leistungserbringung rechtlich zu?
Im Falle einer mangelhaften Leistungserbringung stehen dem Besteller umfangreiche Rechte zu, die sich in der Regel nach dem für den jeweiligen Vertragstyp maßgeblichen Recht richten. Handelt es sich um einen Werkvertrag, wie er oft im Bau- oder Handwerksbereich üblich ist, kann der Besteller Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Neuherstellung), Minderung des Werklohns, Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz verlangen (§§ 634, 636ff. BGB). Die konkreten Rechte und deren Voraussetzungen hängen von der Art des Mangels, den vertraglichen Vereinbarungen und etwaigen Fristsetzungen ab. Im Dienstvertragsrecht bestehen grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche, sondern lediglich Ansprüche auf fach- und vertragsgerechte Leistungserbringung. Hier bestehen allerdings Rücktritts- und Kündigungsrechte, sofern der Dienst nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erbracht wird.
Kann der Besteller den Vertrag aus rechtlicher Sicht einseitig kündigen oder widerrufen?
Der Besteller besitzt bei Werkverträgen ausdrücklich das Recht, den Vertrag bis zur Vollendung des Werks jederzeit und ohne Angabe von Gründen frei zu kündigen, sogenanntes „Kündigungsrecht aus wichtigem Grund“ (§ 649 BGB, seit 2022 § 648 BGB). Im Falle der freien Kündigung hat er jedoch dem Unternehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zu zahlen. Für Dienstverträge gilt ein ähnliches Kündigungsrecht nach § 621 BGB, wobei Kündigungsfristen zu beachten sein können. Zu unterscheiden davon ist das Widerrufsrecht, das nur bei besonderen Vertragstypen, beispielsweise bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nach §§ 355, 312g BGB greift. Voraussetzung hierfür ist regelmäßig, dass der Besteller Verbraucher ist und der Vertrag mit einem Unternehmer abgeschlossen wurde.
Wie gestaltet sich die Haftung des Bestellers, insbesondere im Hinblick auf Schutz- und Mitwirkungspflichten?
Der Besteller haftet insbesondere dann, wenn er gegen Schutz- oder Mitwirkungspflichten verstößt, die sich aus dem Gesetz oder individuell getroffenen Vereinbarungen ergeben. Typische Schutzpflichten betreffen beispielsweise die Schaffung eines sicheren Arbeitsumfelds, die rechtzeitige Bereitstellung von Unterlagen, Grundstücken oder Materialien sowie die Ermöglichung von Zugang oder Zusammenarbeit mit Dritten. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach und entsteht daraus ein Schaden beim Unternehmer, so kann dieser Schadensersatz wegen Pflichtverletzung verlangen (§ 280 BGB). Auch kann der Besteller im Rahmen des § 254 BGB (Mitverschulden) in seiner Position als Anspruchsteller beschränkt werden, falls ihn ein Anteil am Entstehen des Schadens trifft.
Welche rechtlichen Besonderheiten bestehen bei Bestellern im Rahmen von öffentlichen Aufträgen?
Besteller in öffentlichen Vergabeverfahren unterliegen zahlreichen öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Vorgaben. Dazu gehören etwa das Gebot der Transparenz, Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und der Wirtschaftlichkeit. Die Auswahl und Beauftragung von Vertragspartnern ist an strengere Nachweis- und Dokumentationspflichten geknüpft, insbesondere im Rahmen des Vergaberechts (GWB, VgV, UVgO). Fehler im Vergabeverfahren können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, etwa in Form eines Nachprüfungsverfahrens durch andere Bieter oder im schlimmsten Fall einer Vertragsaufhebung durch die Vergabekammer oder das zuständige Gericht. Darüber hinaus bestehen mitunter Freigabe-, Melde- oder Genehmigungspflichten je nach Haushaltsrecht und Art des öffentlichen Bestellers.
Gibt es für den Besteller Möglichkeiten, sich vertraglich von bestimmten Risiken freizustellen?
Der Besteller kann versuchen, seine Haftung und Risiken vertraglich durch entsprechende Regelungen zu minimieren. Dies geschieht häufig durch Ausschluss- oder Begrenzungsklauseln für bestimmte Schäden, Haftungsobergrenzen oder die Übertragung spezieller Risiken auf den Vertragspartner, sofern dies rechtlich zulässig ist. Solche Regelungen unterliegen jedoch der AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) und dürfen insbesondere im Verhältnis zu Verbrauchern nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung führen. Bestimmte Pflichtverletzungen, z.B. bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, können jedoch auch vertraglich nicht zu Lasten des Bestellers ausgeschlossen werden (§ 309 Nr. 7 BGB). In internationalen Verträgen ist zudem das jeweils anwendbare Recht zu beachten, das abweichende Regelungen vorsehen kann.