Definition und Grundkonzept des Begebungsvertrags
Der Begebungsvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertragstyp, der insbesondere im Zusammenhang mit Wertpapieren von zentraler Bedeutung ist. Im deutschen Recht beschreibt der Begebungsvertrag das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, durch welches ein Wertpapier erstmals durch den Aussteller (Emittenten) in den Rechtsverkehr „begeben“, das heißt in Umlauf gebracht wird. Ziel dieses Vertrages ist es, das Wertpapier mit den verbrieften Rechten auszustatten und seine Verkehrsfähigkeit zu schaffen. Die Begebung unterscheidet sich dabei fundamental von der bloßen Emission oder Ausgabe einer Urkunde, da erst der Begebungsvertrag das Wertpapier im Rechtssinne entstehen lässt.
Rechtsnatur des Begebungsvertrags
Schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft
Der Begebungsvertrag ist ein Rechtsgeschäft eigener Art, das – im Gegensatz zur dinglichen Übereignung – die schuldrechtlichen Pflichten und Rechte zwischen dem Aussteller und dem ersten Wertpapiererwerber begründet. Der Emittent verpflichtet sich, dem Erwerber die im Wertpapier verbriefte Leistung zu gewähren. Für den Erwerber entsteht im Gegenzug in der Regel eine Zahlungspflicht, etwa für Aktien, Obligationen oder sonstige Wertpapiere. Erst durch den Abschluss des Begebungsvertrags und die Übergabe der Urkunde (bei Wertpapieren in vertretbarer Stückzahl typischerweise als Effektengeschäft abgewickelt) wird das Wertpapier wirksam und kann in den Verkehr gebracht werden.
Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip
Im Rahmen der sogenannten Wertpapierbegebung ist zwischen dem Begebungsvertrag als schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft und der tatsächlichen Begebung (Übergabe und Übertragung des Wertpapiers) als dinglichem Verfügungsgeschäft zu unterscheiden. Dieses Trennungsprinzip entspricht der allgemeinen Systematik des deutschen Zivilrechts. Während der Begebungsvertrag die Pflichten der Beteiligten regelt und die Grundlage für die Begebung bildet, begründet erst die tatsächliche Übergabe und Indossierung (bei Orderpapieren) die Inhaberschaft und damit die Ausübbarkeit der verbrieften Rechte.
Die Rolle der Emission
Die rechtliche und wirtschaftliche Umsetzung der Begebung erfolgt häufig im Rahmen einer öffentlichen Emission. Hierbei werden beispielsweise Aktien an der Börse erstmalig angeboten. Der Begriff „Emission“ beschreibt jedoch primär die technische Ausgabe, nicht das zugrundeliegende Vertragsverhältnis. Erst der zugrundeliegende Begebungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten beim erstmaligen „In-den-Verkehr-Bringen“.
Bedeutung und Anwendungsbereiche des Begebungsvertrags
Anwendungsbereich bei Wertpapieren
Der Begebungsvertrag findet Anwendung bei allen Arten von Wertpapieren, insbesondere bei:
- Inhaberpapiere (z.B. Inhaberaktien, Inhaberschuldverschreibungen)
- Orderpapiere (z.B. Wechsel, Schecks)
- Namenspapiere (mit oder ohne Indossament)
Zentrale Bedeutung hat der Begebungsvertrag beim klassischen Effektenhandel, aber auch bei Sonderformen wie gattungsgemischten Wertpapieren und Zertifikaten.
Begebungsvertrag und Wertpapierarten
Der konkrete rechtliche Inhalt und die Form des Begebungsvertrags richten sich nach dem Typus des Wertpapiers. Bei Inhaberpapieren genügt in der Regel die körperliche Übergabe der Urkunde. Bei Orderpapieren ist zusätzlich ein Indossament erforderlich, bei Namenspapieren die Namensnennung und gegebenenfalls Umschreibung des Erwerbers im Wertpapierregister.
Bedeutung im Kapitalmarktrecht
Im Kapitalmarktrecht stellt der Begebungsvertrag das Bindeglied zwischen den Bestimmungen des Wertpapierhandels, den Publizitätsvorschriften und den schuldrechtlichen Beziehungen dar. Dabei regeln besondere Gesetze (wie das Wertpapierprospektgesetz oder das Aktiengesetz) oft zusätzliche Voraussetzungen und Pflichten, etwa bezüglich der Offenlegung und Transparenz bei der Begebung von Aktien und Schuldverschreibungen.
Voraussetzungen und Wirksamkeit des Begebungsvertrags
Formerfordernisse
Der Begebungsvertrag als solcher unterliegt grundsätzlich keiner besonderen Formvorschrift. Allerdings können für bestimmte Wertpapiere oder ihre Ausgabe spezielle Formvorschriften bestehen, etwa bei Schuldverschreibungen und Aktien die Schriftform und notarielle Beurkundung des Emissionsbeschlusses.
Einigung und Übergabe
Zur Wirksamkeit des Begebungsvertrags sind folgende Elemente erforderlich:
- Einigung über die Begebung des Wertpapiers
- Ausstellung und Übergabe der verbrieften Urkunde (bei effektiven Wertpapieren) bzw. Einbuchung im Sammelbestand (bei elektronischen Wertpapieren)
- Einhaltung etwaig besonderer Voraussetzungen nach den jeweiligen Spezialgesetzen
Rechtsfolgen bei Nichtigkeit des Begebungsvertrags
Ist der Begebungsvertrag nichtig (etwa aufgrund Gesetzesverstoßes oder mangelnder Form), so kommt das Wertpapierrechtlich relevante In-die-Welt-Treten nicht zustande. Die Urkunde ist dann ein sogenanntes „leeres Papier“ ohne Wertpapierqualität. Bereits erfolgte Übertragungen bleiben in der Regel ebenfalls unwirksam; Sekundäransprüche können sich aus Bereicherungs- oder Schadensersatzrecht ergeben.
Rechtliche Wirkung und Haftungsfragen
Rechtsstellung des ersten Erwerbers
Der erste Erwerber erwirbt durch den Begebungsvertrag die im Wertpapier verbrieften Rechte. Das Wertpapier wird dadurch rechtsverbindlich und erhält Verkehrsfähigkeit. Der Erwerber kann diese Rechte grundsätzlich auf Dritte übertragen („Tradition“).
Haftung des Ausstellers
Der Emittent haftet gegenüber dem ersten Erwerber für die ordnungsgemäße Begebung des Wertpapiers. Bei nachfolgenden Erwerbern ergibt sich die Bindung vor allem aus den allgemeinen Regeln über die Wertpapierrechte sowie aus besonderen Schutzmechanismen zugunsten der Gutgläubigkeit beim Erwerb.
Fehler bei der Begebung
Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Begebung können die Gültigkeit des Wertpapiers beeinträchtigen. Dazu zählen etwa Verstöße gegen gesetzliche Emissionserfordernisse, fehlerhafte Angaben in Prospekten oder die Missachtung von Formvorschriften. Derartige Fehler können Schadensersatzansprüche oder Rückabwicklungsansprüche nach sich ziehen.
Begebungsvertrag im internationalen Kontext
Anwendung ausländischer Rechtsordnungen
Das Recht des Begebungsvertrags kann internationalen Einflüssen unterliegen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Emissionen. In solchen Fällen ist das internationale Privatrecht und gegebenenfalls das UN-Kaufrecht (CISG), jeweils unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Wertpapierrechts, zu beachten.
Europäische Vorschriften
Im europäischen Kontext regelt insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 über Wertpapierzentralverwahrer die rechtlichen Rahmenbedingungen von Wertpapiertransaktionen, einschließlich der Erstbegebung durch den Emittenten.
Fazit
Der Begebungsvertrag ist ein zentrales Element des Wertpapierrechts. Er bildet die rechtliche Grundlage für die Erstbegebung von Wertpapieren und stellt somit ein Schlüsselelement zur Schaffung und Sicherung von Verkehrsfähigkeit sowie Rechtssicherheit im Wertpapierhandel dar. Die genaue Ausgestaltung und rechtliche Wirkung des Begebungsvertrags hängt von der jeweiligen Art des Wertpapiers, dem nationalen Recht sowie den entsprechenden spezialgesetzlichen Vorgaben ab. Eine genaue Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen ist für die sichere Abwicklung und Wirksamkeit von Wertpapiergeschäften unerlässlich.
Häufig gestellte Fragen
Welche Formvorschriften gelten für einen Begebungsvertrag?
Ein Begebungsvertrag unterliegt grundsätzlich keinen besonderen Formvorschriften, sofern nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist oder eine solche Form im Einzelfall durch Parteivereinbarung festgelegt wurde. In den meisten Fällen kommt der Vertrag durch Angebot und Annahme nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zustande (§§ 145 ff. BGB). Er kann daher mündlich, schriftlich oder sogar konkludent geschlossen werden. Davon ausgenommen sind jedoch Spezialfälle, wie etwa bestimmte Urkunden, für die gesetzlich explizit die Schriftform oder sogar notarielle Beurkundung vorgeschrieben sein kann, beispielsweise bei der Begebung von Namensschuldverschreibungen oder bei der Begebung von Wertpapieren im Sinne des Depotgesetzes. In der Praxis empfiehlt sich zum Nachweis und zur Klarstellung der Vertragsinhalte jedoch häufig die schriftliche Fixierung.
Welche Pflichten ergeben sich für den Begeber aus einem Begebungsvertrag?
Der Begeber verpflichtet sich rechtlich dazu, das im Vertrag genannte Wertpapier, also beispielsweise eine Schuldverschreibung, Aktie oder einen Wechsel, dem ersten Erwerber ordnungsgemäß zu verschaffen. Dies schließt sowohl die physische Übergabe des Wertpapiers als auch die wirksame Ausstellung und Unterzeichnung nach den jeweils einschlägigen Vorschriften ein. Der Begeber muss gewährleisten, dass das Wertpapier den gesetzlichen Anforderungen (insbesondere hinsichtlich der Form und der erforderlichen Angaben) genügt und weder mit Rechten Dritter noch mit sonstigen Belastungen behaftet ist. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, können dem Erwerber Schadensersatz- oder Rückabwicklungsansprüche gegen den Begeber zustehen.
Welche Risiken bestehen beim Abschluss eines Begebungsvertrags?
Beim Begebungsvertrag bestehen verschiedene rechtliche Risiken. Zum einen kann ein rechtlicher Mangel des Wertpapiers vorliegen, etwa wenn es formungültig ausgefertigt ist oder unvollständige oder fehlerhafte Angaben enthält. Auch die mangelnde Verfügungsbefugnis des Begebers, zum Beispiel bei gestohlenen oder abhanden gekommenen Papieren, kann zum Risiko werden. Hinzu kommt das Risiko einer sogenannten „doppelten Begebung“, wenn ein Begeber das Wertpapier an mehrere Personen ausgibt. Dies kann weitreichende zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen haben. Schließlich besteht die Gefahr, dass die Forderung, die durch das Wertpapier verbrieft werden soll, nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist (Einwendungslage).
Können Mängel im Begebungsvertrag geheilt werden?
Rechtlich ist eine nachträgliche Heilung von Mängeln im Begebungsvertrag grundsätzlich möglich, wirtschaftlich hängt dies jedoch von der Art des Mangels ab. Formmängel können in bestimmten Fällen durch Nachholung der erforderlichen Form behoben werden, sofern nicht bereits eine Unwirksamkeit oder Nichtigkeit eingetreten ist. Inhaltliche Fehler im Wertpapier können durch Berichtigung oder Neuausstellung behoben werden, sofern alle Vertragsparteien einverstanden sind und keine schützenswerten Interessen Dritter entgegenstehen. Bei einer fehlenden Vertretungsmacht kann der Vertretene das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigen (§ 177 BGB). Die Möglichkeit der Heilung besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Beispielsweise sind einige Fehler, etwa bei fehlender gesetzlicher Beurkundungspflicht, nicht heilbar.
Wie unterscheidet sich der Begebungsvertrag von einem gewöhnlichen Verpflichtungsgeschäft?
Der Begebungsvertrag ist ein spezieller zivilrechtlicher Vertrag, der auf die Begebung, d.h. die erstmalige Ausgabe eines Wertpapiers an den ersten Erwerber, zielt. Im Unterschied dazu bezieht sich das gewöhnliche Verpflichtungsgeschäft meist auf den Austausch von Leistungen (z.B. Kaufvertrag). Der Begebungsvertrag ist häufig ein sogenanntes „schuldrechtliches Kausalgeschäft“, das die Grundlage für die dingliche Übertragung eines Wertpapiers bildet. Während das Verpflichtungsgeschäft typischerweise auf den Erwerb eines bereits existierenden Wertpapiers durch Übertragung gerichtet ist, schafft der Begebungsvertrag erst die rechtliche Existenz und Gültigkeit des Wertpapiers und verkörpert damit eine primäre Emissionshandlung.
Welche Rechte stehen dem Erstinhaber aus dem Begebungsvertrag zu?
Dem Erstinhaber oder ersten Erwerber eines Wertpapiers stehen durch den Begebungsvertrag zunächst die im Wertpapier verbrieften Rechte zu. Dazu gehören etwa Ansprüche auf Zahlung einer Geldsumme (bei Schuldverschreibungen), auf Lieferung von Waren oder auf bestimmte sonstige Leistungen. Daneben können dem Erstinhaber aufgrund etwaiger Pflichtverletzungen seitens des Begebers Ansprüche aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht, beispielsweise auf Schadensersatz oder Rückabwicklung, zustehen. Diese weiteren Ansprüche bestehen unabhängig von den im Wertpapier selbst verbrieften Rechten, können aber unter Umständen an Dritte (z.B. Erwerber in späteren Übertragungsakten) nicht weitergegeben werden.
Unterliegt der Begebungsvertrag besonderen Kontroll- oder Genehmigungspflichten?
Je nach Art des Wertpapiers und der beteiligten Vertragsparteien können besondere Kontroll- oder Genehmigungspflichten greifen. So unterliegen etwa die Emission von Anleihen, Aktien oder anderen Finanzinstrumenten in Deutschland bestimmten aufsichtsrechtlichen Vorgaben, etwa nach dem Wertpapierprospektgesetz oder dem Kreditwesengesetz. Im Rahmen solcher regulierter Emissionen ist etwa die Genehmigung oder Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts erforderlich. Darüber hinaus bestehen insbesondere für kredit- und finanzdienstleistende Institute besondere gesetzliche und aufsichtsrechtliche Anforderungen, die auch beim Abschluss von Begebungsverträgen zu beachten sind. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften drohen Sanktionen, zivilrechtliche Unwirksamkeit oder Rückabwicklungsansprüche.