Legal Lexikon

Bearbeitung


Begriff und Definition der Bearbeitung im Recht

Bearbeitung ist ein zentraler Begriff im deutschen und internationalen Recht und findet in diversen Rechtsgebieten Anwendung. Der Terminus beschreibt Vorgänge, bei denen ein bestehender Gegenstand, ein Werk oder ein Recht inhaltlich, formal oder technisch verändert wird, sodass ein neues, aber vom ursprünglichen abgeleitetes Ergebnis entsteht. Die rechtliche Bewertung und der Schutz bearbeiteter Inhalte sind von hoher Relevanz, insbesondere im Urheberrecht, aber ebenso im Zivilrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht und im gewerblichen Rechtsschutz. Im Folgenden werden die verschiedenen rechtlichen Aspekte sowie die Bedeutung und Abgrenzungen von Bearbeitung umfassend dargestellt.


Bearbeitung im Urheberrecht

Grundsatz und gesetzliche Grundlagen

Im deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) nimmt die Bearbeitung eine zentrale Stellung ein. Nach § 23 UrhG bedarf die Bearbeitung oder andere Umgestaltung eines urheberrechtlich geschützten Werkes grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers. Die so entstandene Bearbeitung stellt eine abgeleitete Leistung dar, die jedoch auch eigenständigen urheberrechtlichen Schutz erlangen kann, sofern sie die Voraussetzungen der sogenannten „Schöpfungshöhe“ erfüllt.

Abgrenzung: Bearbeitung und freie Benutzung

Nach der Rechtsordnung ist die Bearbeitung von der freien Benutzung nach § 24 UrhG (bis zur Änderung durch die Urheberrechtsreform 2021) abzugrenzen. Während für eine freie Benutzung keine Zustimmung des Ersturhebers erforderlich war, musste bei einer Bearbeitung stets eine Einwilligung vorliegen. Seit der Novellierung spielt der Begriff der freien Benutzung im deutschen Urheberrecht eine untergeordnete Rolle, sodass Bearbeitungen weiterhin genehmigungspflichtig sind, es sei denn, sie fallen unter Schrankenregelungen, etwa Zitate nach § 51 UrhG.

Bearbeiterurheberrecht

Erfolgt eine Bearbeitung mit Zustimmung des Rechteinhabers und erreicht diese eigene Schöpfungshöhe, kann der Bearbeiter am bearbeiteten Werk eigene urheberrechtliche Ansprüche geltend machen. Das Bearbeiterurheberrecht ist jedoch stets durch das Ursprungsurheberrecht beschränkt (sogenannte „von dem Bearbeiter abgeleitete Rechte“).

Praxisbeispiele

Typische Fälle der urheberrechtlichen Bearbeitung sind die Übersetzung von Romanen, die Umarbeitung von Musikwerken und die Adaption von Bühnenstücken für Film oder Fernsehen.


Bearbeitung im Zivilrecht

Sachbearbeitung und Rechtsfolgen

Im Zivilrecht umfasst Bearbeitung meist die Verarbeitung oder Umgestaltung beweglicher Sachen (§ 950 BGB). Wer durch Bearbeitung eine neue bewegliche Sache herstellt, wird Eigentümer, sofern der Wert der Bearbeitung nicht erheblich hinter dem Wert der Ausgangssache zurückbleibt. Hierbei gewinnen insbesondere die Abgrenzungen zu Umbildung, Verarbeitung und Vermischung nach §§ 946 ff. BGB an Bedeutung.

Bearbeitung von Verträgen

Bei der vertraglichen Bearbeitung – etwa der Anpassung von Verträgen – wird das Ursprungsdokument verändert. Die rechtliche Zulässigkeit und Wirksamkeit richten sich nach dem Parteiwillen und den Grenzen der Privatautonomie.


Bearbeitung im Arbeitsrecht

Begriff im Arbeitsverhältnis

Im Arbeitsrecht wird der Begriff Bearbeitung verwendet, um Tätigkeiten zu beschreiben, bei denen Arbeitnehmende Arbeitsergebnisse anderer verarbeiten oder umgestalten. Besonderheiten ergeben sich, wenn Bearbeitungen zu urheberrechtlich relevanten Werken führen, da dann in der Regel der Arbeitgeber die Nutzungsrechte gemäß § 43 UrhG erhält, sofern nichts anderes vereinbart ist.


Bearbeitung im gewerblichen Rechtsschutz

Schutzrechte bei technischen Erfindungen

Im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Patentrecht und Designrecht, bezieht sich Bearbeitung auf das Erzeugen abgeleiteter Produkte durch Modifikation vorhandener Schutzgegenstände. Die Bearbeitung kann hier etwa eine Patentverletzung begründen, wenn geschützte technische Lehren übernommen oder erweitert werden.

Geschmacksmusterrecht und Designrecht

Im Designrecht (Geschmacksmustergesetz) umfasst die Bearbeitung die Veränderung eines registrierten Designs. Die Frage, ob eine eigenständige Schutzfähigkeit der Bearbeitung vorliegt, richtet sich nach dem Grad der Schöpfung und Eigenständigkeit gegenüber der Ursprungsform.


Bearbeitung im Strafrecht

Urheberrechtsverletzung durch unerlaubte Bearbeitung

Straftatbestände entstehen insbesondere im Urheberrecht, wenn Werke widerrechtlich bearbeitet und verwertet werden (§ 106 UrhG). Eine unerlaubte Bearbeitung kann sowohl zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche als auch strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.


Bearbeitung im Verwaltungsrecht

Aktenbearbeitung und behördliche Vorgänge

Im Verwaltungsrecht bezeichnet die Bearbeitung oftmals die Bearbeitung von Akten, Anträgen oder Verwaltungsakten durch Behörden. Die rechtlichen Grundlagen für die Bearbeitung behördlicher Vorgänge finden sich unter anderem in den Verwaltungsverfahrensgesetzen von Bund und Ländern (z.B. § 10 VwVfG).


Abgrenzungen und Besonderheiten

Bearbeitung, Verarbeitung und Umarbeitung

Es ist erforderlich, Bearbeitung klar von ähnlichen Begriffen wie Verarbeitung oder Umarbeitung abzugrenzen. Die Bearbeitung bezieht sich in erster Linie auf die gezielte Veränderung eines bestehenden geistigen oder körperlichen Gegenstandes, wobei das Ursprungswerk oder die Ursprungsache in wesentlichen Zügen erkennbar bleibt.

Relevanz in der Digitalisierung

Im digitalen Zeitalter gewinnt die Bearbeitung von digitalen Inhalten (z.B. Remixe, Collagen, Mash-Ups) zunehmend an Bedeutung. Der rechtliche Schutz und die Abgrenzung zu eigenständigen Werken oder zulässigen Nutzungsarten sind Gegenstand anhaltender Diskussionen und ständiger rechtlicher Entwicklungen.


Zusammenfassung

Die Bearbeitung ist ein vielfältig verwendeter Begriff mit großer rechtlicher Tragweite. Sie reicht von urheberrechtlichen Bearbeitungen und zivilrechtlichen Umgestaltungen über arbeitsrechtliche Aspekte bis hin zu gewerblichem Rechtsschutz, straf- und verwaltungsrechtlichen Fragen. Im Mittelpunkt steht stets die Rechtmäßigkeit der Veränderung und die daraus resultierenden Rechtsfolgen für die beteiligten Parteien. Für die Beurteilung jeder einzelnen Bearbeitung ist regelmäßig eine genaue Prüfung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen sowie eine sorgfältige Abgrenzung zu anderen verwandten Begriffen erforderlich.

Häufig gestellte Fragen

Wann ist die Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Werks rechtlich zulässig?

Die Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Werks – beispielsweise durch Übersetzung, Umgestaltung, Kürzung, Erweiterung oder in anderer Weise – ist gemäß § 23 UrhG grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers zulässig. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn es sich um eine freie Benutzung handelt, bei der das neue Werk gegenüber dem Original eine solche Eigenständigkeit erreicht, dass der schöpferische Charakter des Originals verblasst (§ 24 UrhG a.F.; ab dem 7. Juni 2021 modifiziert durch den „UrhR-Diensteanbieter-Gesetz“ und die Umstellung auf neue Regeln der freien Benutzung). Liegt keine freie Benutzung vor, stellt jede Bearbeitung ohne Zustimmung des Rechteinhabers eine Urheberrechtsverletzung dar und kann zivilrechtliche sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Zusätzlich ist zu beachten, dass auch bei einer erlaubten Bearbeitung die Verwertungsrechte an der Bearbeitung (z.B. Veröffentlichung oder Vervielfältigung) wiederum nur mit Zustimmung des Rechteinhabers ausgeübt werden dürfen.

Muss der Bearbeiter eines Werks ebenfalls als Urheber genannt werden?

Wenn die Bearbeitung eines Werkes über eine bloße technische Ausführung hinausgeht und eine persönliche geistige Schöpfung darstellt, kann der Bearbeiter selbst Urheberrechte an der Bearbeitung erlangen (§ 3 UrhG). In einem solchen Fall steht dem Bearbeiter gemäß § 13 UrhG auch ein Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft zu, beispielsweise durch Nennung seines Namens bei der Veröffentlichung der Bearbeitung. Allerdings ändert dies nichts an den Rechten des ursprünglichen Urhebers am Originalwerk; eine ausschließliche Verwertung einer Bearbeitung bleibt ohne die Zustimmung des Originalurhebers grundsätzlich ausgeschlossen, außer die Bearbeitung ist als freie Benutzung zulässig.

Bestehen besondere urheberrechtliche Pflichten bei Bearbeitungen von Werken im Rahmen eines Arbeits- oder Auftragsverhältnisses?

Insbesondere im Arbeits- oder Auftragsverhältnis kommt es auf die vertragliche Gestaltung an. Häufig werden im Rahmen von Arbeitsverträgen die Rechte zur Bearbeitung und Nutzung von Werken umfassend auf den Arbeitgeber oder Auftraggeber übertragen. Liegt eine solche Rechteübertragung nicht oder nur unvollständig vor, verbleiben sämtliche Urheberrechte, also auch die an den Bearbeitungen, grundsätzlich beim Arbeitnehmer oder Auftragnehmer. Der Arbeitgeber darf dann das bearbeitete Werk nur in dem Umfang nutzen, in dem ihm Rechte eingeräumt wurden. Es empfiehlt sich daher eine eindeutige Regelung im Vertrag, insbesondere im Hinblick auf spätere Bearbeitungen und deren Nutzungsbefugnisse.

Welche rechtlichen Folgen kann eine nicht genehmigte Bearbeitung haben?

Eine Bearbeitung ohne erforderliche Zustimmung des Rechteinhabers stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Der Rechteinhaber kann gegen den Bearbeiter Unterlassungsansprüche sowie Schadensersatzforderungen geltend machen (§§ 97 ff. UrhG). Darüber hinaus kann es zu einer Strafverfolgung nach § 106 UrhG kommen. Zu bedenken ist auch, dass die Bearbeitung selbst – sofern sie nachweislich eine unrechtmäßige Grundlage (das unrechtmäßig bearbeitete Werk) hat – in der Regel auch dann nicht verwertet werden darf, wenn in die Bearbeitung eigenständige schöpferische Leistungen eingeflossen sind.

Welche Rolle spielt das Persönlichkeitsrecht des Urhebers bei der Bearbeitung eines Werkes?

Neben den Vermögensrechten schützt das Urhebergesetz auch die Urheberpersönlichkeitsrechte, insbesondere das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und das Recht auf Schutz gegen Entstellung (§ 14 UrhG). Das bedeutet, dass der Urheber grundsätzlich das Recht hat, Bearbeitungen seines Werks, die geeignet sind, seine berechtigten geistigen und persönlichen Interessen am Werk zu gefährden, zu untersagen. Dies kann auch dann gelten, wenn dem Bearbeiter ansonsten die Verwertung des bearbeiteten Werks gestattet ist – zum Beispiel, wenn die Bearbeitung zu einer entstellenden oder herabwürdigenden Änderung führt.

Ist eine Bearbeitung von gemeinfreien Werken urheberrechtlich geregelt?

Ist das Originalwerk gemeinfrei, also das Urheberrecht erloschen (in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers), können Bearbeitungen grundsätzlich ohne urheberrechtliche Einschränkungen vorgenommen werden. Allerdings können auch in diesen Fällen neue Urheberrechte entstehen, wenn die Bearbeitung selbst eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Das neu entstandene Bearbeitungswerk ist dann erneut urheberrechtlich geschützt. Jegliche Teilhabe alter Rechte (z. B. aus Bildrechten oder Persönlichkeitsrechten) ist allerdings ausgeschlossen, sofern sie sich nicht auf andere Rechtsbereiche beziehen.

Inwieweit gilt das Bearbeitungsrecht auch für digitale Werke und Computerprogramme?

Auch für digitale Werke und Computerprogramme gilt das Bearbeitungsrecht. Computerprogramme sind ebenfalls nach dem UrhG als Werke geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Änderungen, Erweiterungen oder Übersetzungen eines Programmcodes stellen Bearbeitungen dar und sind gemäß § 69c UrhG ausschließlich dem Rechteinhaber vorbehalten. Lediglich für notwendige Programmänderungen im Rahmen einer erlaubten Nutzung (z. B. für Fehlerbehebungen oder Interoperabilität) gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmeregelungen, die eng ausgelegt werden müssen. Auch bei anderen digitalen Werken (z. B. Bildern, Audio, Video) gelten keine Besonderheiten – das Recht zur Bearbeitung und zur Verwertung der Bearbeitung verbleibt beim Rechteinhaber, sofern nicht im Rahmen von Schrankenregelungen Rechte zur Nutzung eingeräumt werden.