Begriff und rechtliche Relevanz des Autors
Der Begriff Autor bezeichnet eine natürliche Person, die ein Werk im Sinne des Urheberrechts geschaffen hat. Im rechtlichen Kontext kommt dem Autor eine zentrale Rolle zu, da ihm wesentliche Rechte am geistigen Eigentum seiner Schöpfung zustehen. Dieser Artikel erläutert den Autorbegriff detailliert, beleuchtet die Rechtslage und grenzt ihn von verwandten Begriffen ab.
Autor im Urheberrecht
Definition im Sinne des Urheberrechts
Nach § 7 UrhG (Urheberrechtsgesetz) ist Autor im deutschen Recht der „Urheber“ eines Werkes. Der Autor ist immer eine natürliche Person, die durch die Schaffung eines persönlichen, geistigen Werks originär Rechte erwirbt. Das Urheberrecht entsteht unmittelbar mit der Schöpfung des Werks, es bedarf weder einer Anmeldung noch eines amtlichen Schutzes.
Werksbegriff und Schutzvoraussetzungen
Als Werk im urheberrechtlichen Sinn gelten „persönliche, geistige Schöpfungen“ (§ 2 Abs. 2 UrhG), etwa literarische, wissenschaftliche oder künstlerische Erzeugnisse. Der Autor muss das Werk eigenständig und individuell geschaffen haben, wobei ein Mindestmaß an schöpferischer Höhe erforderlich ist (sog. „Schöpfungshöhe“).
Gemeinsame Autorenschaft
Arbeiten mehrere Personen gemeinschaftlich an einem Werk mit, ohne dass sich deren Anteile trennen lassen, sind sie sogenannte Miturheber (vgl. § 8 UrhG). Sie bilden eine Miturhebergemeinschaft und können nur gemeinsam über Rechte am Werk verfügen.
Auftrag und Arbeitnehmerschaft
Wird ein Werk im Rahmen eines Auftraggeber-Verhältnisses oder von Arbeitnehmern geschaffen, bleibt nach deutschem Recht grundsätzlich der Schöpfer der Urheber, es sei denn, gesetzliche Sondervorschriften (z. B. im Zusammenhang mit Computerprogrammen) bestimmen etwas anderes.
Rechte und Pflichten des Autors
Urheberpersönlichkeitsrechte
Dem Autor stehen umfassende Urheberpersönlichkeitsrechte zu. Zu diesen Rechten zählen:
- Anerkennung der Urheberschaft: Das Recht, als Schöpfer des Werks genannt zu werden
- Entstellungsschutz: Das Recht, jede Entstellung und Beeinträchtigung zu verbieten, die geeignet ist, seinen berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu schaden
Diese Rechte sind grundsätzlich unveräußerlich und gehen bei Übertragung oder Lizenzierung nicht auf Dritte über.
Verwertungsrechte
Der Autor besitzt das ausschließliche Recht, das Werk in körperlicher (z. B. Druck, Vervielfältigung, Verbreitung) und unkörperlicher Form (z. B. Aufführung, öffentliche Zugänglichmachung) zu verwerten. Die wichtigsten Verwertungsrechte gemäß UrhG sind:
- Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG): Das Recht, das Werk zu vervielfältigen
- Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG): Das Recht, das Werk zu verbreiten
- Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG): Das Recht, das Original oder Vervielfältigungen öffentlich auszustellen
- Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG): Das Recht, das Werk öffentlich darzubieten
Diese Rechte sind übertragbar beziehungsweise können Dritten durch Lizenzen eingeräumt werden.
Vergütungsanspruch
Dem Autor stehen eine angemessene Vergütung und Beteiligung zu, wenn sein Werk genutzt wird (§§ 32 ff. UrhG). Entsprechend ist bei Einräumung von Nutzungsrechten ein fairer Interessenausgleich zwischen Autor und Nutzendem sicherzustellen.
Übertragung und Verwaltung von Rechten
Einräumung von Nutzungsrechten
Der Autor kann Rechte Dritten durch sogenannte Nutzungsrechte einräumen (§ 31 ff. UrhG). Diese Rechte können als einfache Nutzungsrechte (nicht ausschließlich), oder als ausschließliche Nutzungsrechte (nur einem Vertragspartner) gewährt werden. Die Einräumung ist formfrei möglich, bedarf jedoch zur Beweissicherung der Schriftform.
Verwertungs- und Verwertungsgesellschaften
In vielen Fällen lässt der Autor seine Rechte durch eine Verwertungsgesellschaft (wie z. B. die GEMA) kollektive wahrnehmen und verwalten. Dabei bleibt das Urheberrecht beim Autor; nur die Verwaltungs- und Verwertungsrechte werden delegiert.
Urheberschaft in internationalen Kontexten
Berücksichtigung des Berner Übereinkommens
Das Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst bildet den internationalen Standard. Es garantiert dem Autor über die Mitgliedsstaaten hinweg einen Mindestschutz und bestimmt, dass das Urheberrecht ohne Formalitäten entsteht.
Unterschiede in einzelnen Rechtsordnungen
Auch wenn die Grundprinzipien vergleichbar sind, existieren international Unterschiede: In den USA beispielsweise können Rechte unter bestimmten Voraussetzungen auf Unternehmen („works made for hire“) übergehen, während in Deutschland stets die natürliche Person als Urheber gilt.
Schutzdauer und Erlöschen der Urheberrechte
Dauer der Urheberrechte
Die Rechte des Autors bestehen grundsätzlich bis 70 Jahre nach dessen Tod (§ 64 UrhG). Danach fällt das Werk in die Gemeinfreiheit und kann von jedermann genutzt werden. Bei Miturheberschaft beginnt die Schutzfrist mit dem Tod des letztverstorbenen Miturhebers.
Persönliche Rechte des Autors nach Erlöschen des Urheberrechts
Auch nach Erlöschen der urheberrechtlichen Verwertungsrechte kann unter bestimmten Voraussetzungen noch das sogenannte postmortale Urheberpersönlichkeitsrecht bestehen, insbesondere hinsichtlich der Entstellung des Werkes.
Autor im Weitere Sinne und Abgrenzung
Unterschied zu Herausgeber, Bearbeiter und Verleger
- Herausgeber: Sammelt und veröffentlicht Werke, ist aber nicht der Schöpfer des Inhalts
- Bearbeiter: Schafft eine neue, abgeleitete Fassung eines bestehenden Werks (Bearbeitungen können unter Umständen selbst Schutz genießen)
- Verleger: Verlegt Werke, erwirbt aber selbst keine Urheberrechte, sondern ausschließlich Nutzungsrechte
Rechtliche Behandlung von Co-Autoren, Ghostwritern, Redaktionen
- Co-Autoren/Miturheber: Rechte und Pflichten bestehen gemeinschaftlich
- Ghostwriter: Der Ghostwriter bleibt Urheber des Werks; wird jedoch mit einem Namensnennungsverzicht beauftragt, bleibt der eigentliche Schöpfer somit anonym
- Redaktion: Redigiert, koordiniert Inhalte, ohne selbst Urheber im Rechtssinn zu sein
Fazit
Der Autor ist im rechtlichen Sinne der zentrale Träger urheberrechtlicher Positionen an einem Werk. Ihm kommen umfassende, nicht übertragbare Persönlichkeitsrechte sowie weitreichende Verwertungsrechte zu. Die gesetzliche Grundkonzeption stellt den Schutz der Schöpferpersönlichkeit, die wirtschaftliche Nutzung und den Interessenausgleich zwischen Autor und Nutzenden in den Vordergrund. Die genaue Ausgestaltung und Schutzdauer der Rechte ergeben sich aus nationalen sowie internationalen Regelungswerken. Die Unterscheidung des Autors von anderen an der Werksentstehung Beteiligten ist für die praktische Rechtsanwendung essentiell.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist rechtlich gesehen als „Autor“ eines Werkes anzusehen?
Rechtlich wird als „Autor“ (im deutschen Urheberrecht „Urheber“) jene natürliche Person bezeichnet, die durch eine persönliche geistige Schöpfung ein Werk geschaffen hat (§ 7 UrhG). Ein Autor kann nur eine natürliche Person sein, d. h. Unternehmen, Vereine oder juristische Personen können im Sinne des Gesetzes nicht als Urheber gelten. Maßgeblich für die Autorenschaft ist die tatsächliche schöpferische Tätigkeit, nicht eine vertragliche Regelung oder ein Arbeitsverhältnis. Der rechtliche Status als Autor entsteht automatisch durch die schöpferische Handlung, ohne dass eine Anmeldung, Eintragung oder eine besondere Erklärung erfolgen muss.
Haben Co-Autoren immer identische Rechte am Werk?
Bei der Miturheberschaft, also bei mehreren Autoren eines Werkes, werden sowohl Rechte als auch Pflichten gemeinsam wahrgenommen. Nach § 8 UrhG steht allen Miturhebern das Urheberrecht gemeinschaftlich zu. Über Verwertungsrechte wie Veröffentlichung, Bearbeitung oder Lizenzierung kann nur gemeinsam verfügt werden, es sei denn, die Miturheber vereinbaren etwas anderes. Die Einnahmen, z. B. aus Verwertungserlösen, werden im Zweifel ebenfalls zu gleichen Teilen aufgeteilt, sofern keine andere vertragliche Regelung getroffen wurde. Einzelne Teile eines gemeinsam geschaffenen Werkes dürfen auch nicht allein verwertet werden, wenn diese Teile für sich genommen schutzfähig sind – hier besteht ein Zustimmungserfordernis der übrigen Miturheber.
Kann ein Autor seine Urheberschaft auf eine andere Person übertragen?
Das deutsche Urheberrecht sieht eine Übertragbarkeit der Urheberschaft grundsätzlich nicht vor. Die Urhebereigenschaft ist höchstpersönlich und untrennbar mit der natürlichen Person des Autors verbunden (§ 29 Abs. 1 UrhG). Dies bedeutet im Klartext: Ein Autor kann zwar Nutzungsrechte (z. B. Verlagsrechte, Verfilmungsrechte) einräumen oder übertragen, nicht jedoch seine Eigenschaft als Urheber an sich. Nach dem Tod des Autors gehen die urheberrechtlichen Befugnisse als Erbmasse auf die Erben über, die Urhebereigenschaft bleibt jedoch an die Schöpferperson gebunden.
Welche Rechte stehen dem Autor an seinem Werk zu?
Dem Autor stehen gemäß dem Urheberrechtsgesetz verschiedene Rechte zu. Zu den wichtigsten zählen: das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG), das Recht auf Verwertung (Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Vorführung, öffentliche Wiedergabe etc., §§ 15 ff. UrhG) sowie das Recht auf Schutz vor Entstellung des Werkes (§ 14 UrhG). Die wirtschaftlichen Rechte (Nutzungsrechte) kann der Autor Dritten gegen Entgelt oder unentgeltlich einräumen, während die ideellen Rechte (Urheberpersönlichkeitsrechte) grundsätzlich unübertragbar sind.
Wie lange bestehen die Rechte des Autors am Werk?
Die urheberrechtlichen Schutzrechte des Autors bestehen nach § 64 UrhG grundsätzlich bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors (post mortem auctoris). Bei mehreren Autoren richtet sich die Schutzdauer nach dem längstlebenden Miturheber. Nach Ablauf dieser Frist wird das Werk gemeinfrei und kann grundsätzlich von jedermann frei genutzt werden. Davor sind Verwertungen genehmigungspflichtig, und die Rechte der Erben oder Rechtsnachfolger sind zu beachten.
Ist der Autor für Urheberrechtsverletzungen haftbar?
Der Autor haftet grundsätzlich nur für eigene Handlungen. Wenn ein Autor selbst widerrechtlich fremde Werke verwendet oder Rechte anderer verletzt (wie Persönlichkeitsrechte oder Markenrechte), kann er auf Unterlassung, Schadensersatz oder Beseitigung in Anspruch genommen werden. Im Fall der unwissentlichen Rechtsverletzung kann die Haftung eingeschränkt sein, jedoch schützt Unwissenheit nicht automatisch vor Konsequenzen. Werden Werke des Autors ohne seine Zustimmung genutzt, hat er wiederum verschiedene Ansprüche gegen den Verletzer (z. B. auf Unterlassung und Schadensersatz).
Kann ein Werk mehreren juristischen Personen zugeordnet werden?
Juristische Personen können nach deutschem Recht nicht als Urheber oder Autoren eines Werkes gelten. Nur natürliche Personen können Urheber sein. Allerdings entstehen durch Arbeits- oder Auftragsverhältnisse Konstellationen, in denen juristische Personen die Nutzungsrechte umfassend von den Urhebern eingeräumt bekommen. Dies ist insbesondere bei angestellten Autoren oder im Rahmen von Verlagsverträgen relevant. Die Urheberrechte verbleiben jedoch beim jeweiligen Schöpfer, während die Wirtschaftsausübung vertraglich an Unternehmen übertragen werden kann.