Begriff und Bedeutung der Außerplanmäßigen Professoren
Außerplanmäßige Professoren (abgekürzt: apl. Professoren) sind Hochschullehrer, die im deutschen Hochschulwesen eine spezifische rechtliche Stellung einnehmen. Sie verfügen zwar über eine Habilitation oder gleichwertige akademische Leistungen und erfüllen die Voraussetzungen für eine Professur, werden jedoch nicht auf eine reguläre, haushaltsplanmäßige Professur berufen. Stattdessen wird ihnen aufgrund herausragender wissenschaftlicher Leistung und Lehrtätigkeit die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ beziehungsweise „außerplanmäßiger Professor“ verliehen.
Rechtsgrundlagen und gesetzliche Regelungen
Hochschulgesetze der Bundesländer
Die rechtliche Grundlage für die Verleihung des Titels der außerplanmäßigen Professur findet sich vorrangig in den Hochschulgesetzen der einzelnen Bundesländer. Die landesrechtlichen Hochschulgesetze regeln die Voraussetzungen für die Verleihung, die Rechte und Pflichten sowie den Status.
Beispielhaft regelt § 31 des Hochschulgesetzes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) sowie § 42 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) die Ernennung außerplanmäßiger Professoren. Die konkrete Ausgestaltung kann je nach Bundesland unterschiedlich sein, jedoch weisen die Regelungen zahlreiche Parallelen auf.
Hochschulinterne Satzungen
Ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen können die Hochschulen eigene Ausführungsbestimmungen, Satzungen oder Ordnungen erlassen, in denen das Verfahren zur Verleihung der außerplanmäßigen Professur, die Anforderungen und Prüfungsmodalitäten näher bestimmt werden.
Voraussetzungen für die Verleihung
Wissenschaftliche Qualifikation
Die Kernvoraussetzung für die Verleihung des Titels eines außerplanmäßigen Professors ist der Nachweis besonderer wissenschaftlicher Leistungen. Typischerweise erfolgt dies durch die abgeschlossene Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Arbeiten. Eine erhebliche wissenschaftliche Reputation muss durch Publikationen, Forschungsleistungen und akademisches Engagement nachgewiesen werden.
Lehrtätigkeit
Zudem ist der Nachweis einer regelmäßigen, erfolgreichen Lehrtätigkeit über einen längeren Zeitraum erforderlich. Der Zeitraum und Umfang der geforderten Lehrleistung variieren zwischen den Bundesländern, liegt aber meist bei mindestens zwei bis vier Jahren nach Abschluss der Habilitation.
Weitere Anforderungen
Meist wird vorausgesetzt, dass die betreffende Person unabhängig von einer hauptamtlichen Tätigkeit an der Hochschule einen Beitrag zur akademischen Lehre und Forschung leistet. Die Entscheidung über die Verleihung fällt der zuständige Hochschulgremien auf Vorschlag der betreffenden Fakultät oder des Fachbereichs.
Rechtsstellung und Status
Verhältnis zu planmäßigen Professoren
Anders als Universitätsprofessoren und Inhaber regulärer Professuren (planmäßige Professoren), besitzen außerplanmäßige Professoren in der Regel kein eigenes Professorenamt und sind nicht zwingend im Beamtenverhältnis beschäftigt. Häufig üben sie hauptberuflich andere Tätigkeiten aus (z.B. als Privatdozenten, Wissenschaftler, im öffentlichen Dienst oder in freier Wirtschaft).
Rechte und Pflichten
Die Rechte und Pflichten außerplanmäßiger Professoren werden durch das Landeshochschulrecht und die jeweiligen Satzungen geregelt. Sie erstrecken sich typischerweise auf die Berechtigung zur Führung des Professorentitels, die damit verbundene Lehrbefugnis (Venia legendi), Prüfungstätigkeiten und die Teilnahme an bestimmten Gremien, jedoch ohne die vollen Rechte, wie sie einem regulären Hochschulprofessor zustehen. Ein Anspruch auf Vergütung, eigene Lehrstühle, Besoldung oder Beamtenprivilegien ist mit dem Titel nicht verbunden.
Arbeits- und Dienstverhältnis
Da außerplanmäßige Professoren in aller Regel nicht Inhaber einer planmäßigen Professur sind, begründet die Verleihung dieses Titels kein eigenständiges Arbeits- oder Beamtenverhältnis zur Hochschule. Die Wahrnehmung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen kann – je nach Hochschule – vergütet werden, ist jedoch häufig als ehrenamtliche oder nebenberufliche Lehrtätigkeit ausgestaltet.
Verfahren zur Verleihung
Antrag und Begutachtung
Die Verleihung erfolgt auf formellen Antrag, der durch einen privaten Antragsteller oder auf Vorschlag der zuständigen Fakultät gestellt werden kann. Im Rahmen des Verfahrens wird die wissenschaftliche Qualifikation sowie die Lehrleistung durch unabhängige Gutachter und Fakultätsgremien geprüft und bewertet.
Gremienentscheidung
Über die Verleihung entscheidet der zuständige Fakultätsrat oder das entsprechende Hochschulgremium. Die endgültige Ernennung erfolgt durch die Hochschulleitung oder das zuständige Landesministerium, je nach landesrechtlicher Ausgestaltung.
Urkundenaushändigung und Titelführung
Mit dem positiven Bescheid wird eine Urkunde ausgehändigt, die zur Führung des Titels „außerplanmäßiger Professor“ berechtigt. Der Titel ist in der Regel nicht auf die jeweilige Hochschule beschränkt, sondern kann bundesweit geführt werden.
Aberkennung und Erlöschen der Ernennung
Gründe für die Aberkennung
Der Titel eines außerplanmäßigen Professors kann in bestimmten Fällen aberkannt oder entzogen werden – etwa bei schwerwiegenden Verstöße gegen wissenschaftliche Integrität, strafwürdigen Verhaltens oder bei Wegfall der Tätigkeitsgrundlage (z.B. endgültige Einstellung der Lehrtätigkeit ohne wichtigen Grund).
Verfahren der Aberkennung
Das Verfahren zur Aberkennung ist ebenfalls im Landesrecht und in hochschulinternen Satzungen geregelt und beinhaltet in der Regel eine Anhörung der Betroffenen sowie einen förmlichen Entscheidungsprozess durch die Hochschulleitung.
Abgrenzung zu anderen Titeln
- Honorarprofessor: Wird auf Vorschlag der Fakultät an Persönlichkeiten vergeben, die außerhalb der Hochschule herausragende wissenschaftliche oder berufliche Leistungen erbracht haben und regelmäßig lehren, ohne hauptberuflich wissenschaftlich tätig zu sein.
- Privatdozent: Führt die Venia legendi und ist zur selbständigen Hochschullehre berechtigt, ohne die Zusatzbezeichnung „Professor“ zu führen.
- Planmäßige Professoren (ordentliche oder außerordentliche Professur): Sind im Beamtenverhältnis oder Angestelltenverhältnis als Amtsinhaber an Hochschulen tätig.
Bedeutung und praktische Relevanz
Außerplanmäßige Professoren sind ein wichtiger Bestandteil des akademischen Lebens an deutschen Hochschulen. Sie tragen durch eigenständige Forschungsarbeiten, kontinuierliche Lehre und Engagement zur fachlichen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung bei. Ihre besondere rechtliche Stellung reflektiert die hohe Wertschätzung und Notwendigkeit wissenschaftlicher Qualifikation jenseits der ausschließlich besoldeten Professuren.
Zusammenfassung
Der Begriff der „außerplanmäßigen Professoren“ bezeichnet eine Gruppe von Hochschullehrern, die durch exzellente wissenschaftliche Arbeit und kontinuierliche Lehrtätigkeit in den Professorenstatus erhoben werden, ohne eine reguläre Professur im Beamten- oder Angestelltenverhältnis zu bekleiden. Ihre Rechte, Pflichten und das Verfahren der Ernennung sind primär im Hochschulrecht der Länder sowie in den hochschulinternen Bestimmungen geregelt. Die Funktion dieser Titelinhaber ist für die deutsche Hochschullandschaft von herausragender Bedeutung, indem sie wissenschaftliche Qualität, innovative Forschung und nachhaltige Lehre sichern und fördern.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Ernennung zum außerplanmäßigen Professor erfüllt sein?
Die Ernennung zum außerplanmäßigen Professor (apl. Prof.) setzt voraus, dass der Kandidat die allgemeinen beamten- und hochschulrechtlichen Anforderungen erfüllt, welche in den jeweiligen Landeshochschulgesetzen und teilweise in Hochschulsatzungen geregelt sind. Zentrale Voraussetzung ist zumeist eine Habilitation oder eine als gleichwertig anerkannte wissenschaftliche Qualifikation, was in der Regel durch umfangreiche eigenständige Forschungsleistungen und Veröffentlichungen nachzuweisen ist. Weiterhin muss der Bewerber typischerweise mindestens mehrere Jahre Lehrtätigkeit an einer Hochschule erbracht haben, die über das übliche Maß hinausgeht – häufig werden Lehraufträge über mindestens zwei Semester oder mehr gefordert. Zudem wird geprüft, ob die für den universitären Bereich geltenden Grundsätze des Auswahlverfahrens, wie das Prinzip der Bestenauslese und Transparenz, eingehalten wurden. Die abschließende Entscheidung trifft das zuständige Organ der Hochschule, oftmals der Fachbereichsrat oder der Senat, nach Maßgabe einer rechtsförmlichen Ernennungsurkunde. Die rechtlichen Normen verlangen überdies eine positive Evaluation der Lehr- und Forschungstätigkeit, die in einem formalisierten Verfahren durch Gutachten und Kommissionsentscheidungen dokumentiert werden muss.
Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Status eines außerplanmäßigen Professors?
Außerplanmäßige Professoren erhalten einen Ehrentitel, aber keinen selbstständigen Dienstposten und stehen gewöhnlich nicht in einem Beamtenverhältnis, sofern sie nicht bereits eine andere Anstellung an der Hochschule innehaben. Aus dem Status ergeben sich spezielle Lehrbefugnisse („venia legendi“), verbunden mit dem Recht zur Führung des Titels „Professor“. Sie dürfen selbstständig Lehrveranstaltungen anbieten, Prüfungen abnehmen und, je nach Landeshochschulrecht, Promotions- und Habilitationsverfahren betreuen. Ein Anspruch auf Besoldung oder Bezüge aus dem Titel resultiert daraus jedoch nicht, vielmehr bleiben sie oft unbesoldet oder erhalten nur eine Vergütung für tatsächlich gehaltene Veranstaltungen. Pflicht ist es, die Lehrtätigkeit in regelmäßigem Umfang fortzuführen und die wissenschaftlichen Aktivitäten weiterzuführen. Die Nichteinhaltung dieser Pflichten kann zur Aberkennung des Titels führen. Dienstrechtliche Ansprüche, wie etwa auf Ausstattung, Ressourcen oder Personal, bestehen typischerweise nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang; Ausnahmen können im Einzelfall in der jeweiligen Hochschulordnung geregelt sein.
Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen planmäßigen und außerplanmäßigen Professoren?
Der wesentliche rechtliche Unterschied liegt im Statusverhältnis und den damit verbundenen Dienstverhältnissen. Planmäßige Professoren werden auf eine ausgeschriebene Professur berufen, erhalten einen festen Dienstposten und treten in ein Beamtenverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis mit den vollen Rechten und Pflichten eines Hochschullehrers. Sie verfügen über einen Anspruch auf Besoldung und haben in der Regel umfangreiche Beteiligungs-, Mitwirkungs- und Stimmrechte in akademischen Gremien. Außerplanmäßige Professoren hingegen erhalten nur den Titel ehrenhalber, meist nach erfolgreichem Abschluss der Habilitation und nachgewiesener Lehrtätigkeit, besitzen aber keinen Anspruch auf eine Professur, Besoldung oder ähnliche Rechte. Sie haben zwar meist ein Stimmrecht im Promotionsverfahren und Lehrbefugnis, sind jedoch von den meisten dienstrechtlichen Privilegien oder Pflichten der planmäßigen Professoren ausgenommen.
Inwiefern ist ein außerplanmäßiger Professor dienstrechtlich in die Universität eingebunden?
Rechtlich betrachtet besitzen außerplanmäßige Professoren keinen Anspruch auf eine dienstrechtliche Eingliederung im Sinne eines Beamtenverhältnisses oder festen Arbeitsvertrags. Ihre Einbindung ergibt sich primär aus der Lehrbefugnis und dem universitären Selbstverwaltungsrecht, wobei sie an Prüfungen, Lehrveranstaltungen und ausgewählten Gremien als Mitglieder oder Gäste teilnehmen können, sofern dies die jeweilige Hochschulordnung vorsieht. Sie unterliegen jedoch nicht denselben konkreten Dienstpflichten, etwa im Rahmen der Selbstverwaltung, wie planmäßige Professoren. In Bezug auf Weisungsbefugnisse, Versorgung und das Recht auf Dienstleistungen seitens der Hochschule (bspw. Büro, Sekretariat, etc.) sind apl. Professoren meist nicht gleichgestellt, es sei denn, dies wird vertraglich individuell geregelt oder ist Bestandteil der jeweiligen Hochschulsatzung.
Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um gegen die Versagung oder Aberkennung des Titels „außerplanmäßiger Professor“ vorzugehen?
Wird die Ernennung zum außerplanmäßigen Professor abgelehnt oder der Titel aberkannt, so handelt es sich hierbei um einen Verwaltungsakt, gegen den der Bewerber rechtlich vorgehen kann. Im Regelfall wird zunächst ein Widerspruchsverfahren eingeleitet, in welchem die Hochschule oder eine übergeordnete Behörde die Entscheidung überprüft. Kommt es dabei zu keiner Abhilfe, steht dem Betroffenen der Klageweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen und das Verfahren, insbesondere ob Ermessens- und Beurteilungsfehler vorliegen. Bei der Aberkennung des Titels, etwa wegen dauerhafter Nichterfüllung von Lehrverpflichtungen oder wissenschaftlicher Mängel, gelten die gleichen Rechtswege, wobei die Hochschule die Gründe und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nachweisen muss.
Unter welchen rechtlichen Bedingungen kann der Status eines außerplanmäßigen Professors aberkannt werden?
Die Aberkennung des Titels „außerplanmäßiger Professor“ ist in den Landeshochschulgesetzen und den jeweiligen Hochschulordnungen geregelt. Wesentliche Gründe können das dauerhafte und nicht gerechtfertigte Unterlassen der fortgesetzten Lehrtätigkeit, gravierende wissenschaftliche Fehlverhalten wie Plagiate, oder grobe Verstöße gegen die akademische Ordnung sein. Die Aberkennung erfolgt durch einen formalisierten Verwaltungsakt, gegen den der Betroffene Widerspruch und gegebenenfalls Klage einlegen kann. Dabei müssen die Entscheidungsgründe sorgfältig dokumentiert und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden. Ein einmal aberkannter Titel kann in aller Regel nicht wieder verliehen werden, es sei denn, die Aberkennung erfolgte rechtswidrig und der Verwaltungsakt wird aufgehoben.
Gibt es besondere Bestimmungen zur Gleichstellung und Antidiskriminierung im Ernennungsverfahren für außerplanmäßige Professoren?
Auch das Ernennungsverfahren für außerplanmäßige Professoren unterliegt den Grundsätzen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und den Landesgleichstellungsgesetzen. Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Alter, ethnischer Herkunft oder anderen gesetzlich geschützten Merkmalen sind rechtlich unzulässig. Hochschulen sind verpflichtet, Transparenz und Chancengleichheit im Auswahlverfahren zu gewährleisten sowie Frauenförderungs- und Gleichstellungsaspekte angemessen zu berücksichtigen. Werden Verstöße dagegen geltend gemacht, bestehen Rechtsmittel wie das Beschwerdeverfahren bei Gleichstellungsbeauftragten und gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung. Die entsprechenden Verfahren sind in den landesrechtlichen Vorschriften und den jeweiligen Hochschulordnungen detailliert geregelt.