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Außerplanmäßige Professoren

Außerplanmäßige Professoren: Begriff, Bedeutung und rechtlicher Rahmen

Außerplanmäßige Professoren (kurz: apl. Professorinnen und Professoren) tragen einen akademischen Titel, der die besondere wissenschaftliche Qualifikation und eine eigenständige Lehrbefugnis an einer Universität dokumentiert, ohne dass damit eine besoldete Professur auf einer haushaltsmäßig vorgesehenen Stelle verbunden ist. Der Titel ist persönlich, an eine Universität gebunden und folgt speziellen Regeln des Hochschulrechts der Länder.

Was bedeutet „außerplanmäßig“?

„Außerplanmäßig“ beschreibt, dass die Professur nicht auf einer planmäßigen, dauerhaft eingerichteten Professorenstelle der Hochschule beruht. Vielmehr wird ein persönlicher Professorentitel verliehen, der die fachliche Qualifikation und die dauerhafte Lehrbefugnis (Lehrbefugnis im jeweiligen Fachgebiet) anerkennt. Häufig geht der Titel auf eine Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen zurück.

Abgrenzung zu anderen Professorentiteln

Außerplanmäßige Professoren sind von anderen Statusformen zu unterscheiden: Sie sind in der Regel keine Inhaber einer W2- oder W3-Professur und üben meist keine hauptberufliche Professur an der Universität aus. Im Unterschied zu Honorarprofessoren basiert die Verleihung oft auf einer längeren universitären Lehr- und Forschungstätigkeit nach der Habilitation. Von Juniorprofessuren unterscheiden sie sich durch den fehlenden Charakter einer befristeten Qualifikationsstelle. International ist der Titel nicht ohne Weiteres gleichzusetzen, etwa nicht mit „Associate Professor“.

Rechtliche Einordnung und Status

Hochschulrecht der Länder

Die rechtliche Ausgestaltung liegt im Hochschulrecht der Bundesländer sowie in universitären Ordnungen. Kernpunkte sind die Voraussetzungen, das Verfahren der Verleihung, Rechte und Pflichten, Mitwirkungsrechte in Gremien sowie die Möglichkeiten des Ruhens oder Entzugs des Titels.

Persönlicher Titel ohne Planstelle

Der Titel ist ein persönlicher akademischer Status. Er begründet regelmäßig kein Dienstverhältnis als Professor und keine Besoldung aus einer Professur-Planstelle. Viele apl. Professoren stehen in anderen Beschäftigungsverhältnissen (etwa als wissenschaftliche Mitarbeiter, in der Praxis außerhalb der Hochschule oder im Klinikbereich) und erbringen universitäre Lehre in einem festgelegten Umfang.

Zugehörigkeit zur Statusgruppe und Mitwirkungsrechte

Die Mitwirkung in akademischen Gremien richtet sich nach Landesrecht und Hochschulsatzung. In manchen Konstellationen zählen apl. Professoren zur Gruppe der Hochschullehrenden und verfügen über entsprechende Stimmrechte; in anderen Fällen bestehen eingeschränkte Mitwirkungsrechte. Maßgeblich sind die Regelungen der jeweiligen Universität.

Voraussetzungen und Verfahren der Verleihung

Qualifikationsanforderungen

Vorausgesetzt werden regelmäßig eine Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die Verleihung der Lehrbefugnis im Fachgebiet sowie eine mehrjährige, qualitativ gesicherte Lehrtätigkeit nach Erwerb der Lehrbefugnis. Zusätzlich wird oft eine fortdauernde wissenschaftliche Aktivität verlangt, etwa durch Publikationen oder Drittmittelprojekte.

Verfahrensablauf

Das Verfahren ist in Fakultäts- oder Universitätsordnungen geregelt. Üblich sind: Antrag oder Vorschlag, fachliche Begutachtung, Beschluss in den zuständigen Gremien und Verleihung durch Urkunde. Die Verleihung ist an die jeweilige Universität gebunden und kann die Führung des Titels mit dem Namenszusatz „apl.“ erlauben.

Dauer, Ruhen und Entzug

Der Titel wird in der Regel unbefristet verliehen, ist aber an Bedingungen geknüpft. Dazu zählen insbesondere die regelmäßige Lehre im Fachgebiet und die Einhaltung universitätsinterner Regeln. Bei Wegfall der Voraussetzungen, erheblichem Fehlverhalten oder nachhaltiger Nichterfüllung der Lehrpflicht kann der Titel ruhen oder entzogen werden. Wechsel an eine andere Universität erfordern ein neues Verfahren, da der Titel nicht automatisch übertragbar ist.

Rechte und Pflichten

Lehrbefugnis und Lehrverpflichtung

Mit der Verleihung geht die Anerkennung einer eigenständigen Lehrbefugnis einher. Apl. Professoren erbringen eine regelmäßige Lehraufgabe, deren Umfang durch Landesrecht und Hochschulordnungen bestimmt wird. Die Lehre ist auf das Fachgebiet bezogen, für das die Lehrbefugnis erteilt wurde.

Prüfungs- und Betreuungsrechte

Je nach Ordnung der Fakultät können apl. Professoren an Prüfungen mitwirken, Abschlussarbeiten und Promotionen betreuen sowie in Promotions- und Habilitationsverfahren mitwirken. Der Umfang dieser Rechte variiert nach universitären Regelungen.

Forschung und Einwerbung von Mitteln

Die Ausübung eigener Forschung ist Bestandteil des Status. Apl. Professoren können in Forschungsprojekten mitwirken und Drittmittel einwerben, soweit dies die jeweiligen Ordnungen vorsehen und organisatorisch ermöglicht wird.

Titelführung

Die Titelführung erfolgt in der Form „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ beziehungsweise „apl. Prof.“. Die Führung ist an die Verleihung durch die Universität gebunden und setzt die fortlaufende Erfüllung der damit verbundenen Bedingungen voraus.

Beschäftigungs- und Vergütungssituation

Keine besoldete Planstelle

Der Titel allein begründet in der Regel keine Besoldung. Für gehaltene Lehrveranstaltungen können Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen nach den jeweiligen Regelungen vorgesehen sein. Art und Umfang sind universitär unterschiedlich ausgestaltet.

Nebenberufliche Ausübung

Viele apl. Professoren üben die Lehrtätigkeit neben einer anderweitigen hauptberuflichen Tätigkeit aus, etwa in Forschungseinrichtungen, Kliniken oder in der Praxis. Die Vereinbarkeit richtet sich nach dienst- und arbeitsrechtlichen Vorgaben der jeweiligen Haupttätigkeit sowie den Ordnungen der Hochschule.

Sozialrechtliche Einordnung

Da kein planmäßiges Professoren-Dienstverhältnis vorliegt, ergeben sich sozialrechtliche Fragen aus dem jeweiligen Hauptbeschäftigungsverhältnis sowie aus etwaigen Lehrauftragsvergütungen. Einzelheiten hängen von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung an der Universität ab.

Besondere Konstellationen

Wechsel, Ruhen, Entzug

Bei einem Hochschulwechsel ist eine erneute Verleihung an der neuen Universität erforderlich, sofern der Titel dort geführt werden soll. Das Ruhen oder der Entzug des Titels kommt in Betracht, wenn Lehr- oder Mitwirkungspflichten dauerhaft nicht erfüllt werden oder schwerwiegende Gründe vorliegen. Die Verfahren richten sich nach den einschlägigen Ordnungen der Universität.

Medizin und klinischer Kontext

Im medizinischen Bereich sind apl.-Titel besonders verbreitet. Häufig sind klinisch tätige Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken oder Lehrkrankenhäusern Inhaber dieses Titels und erbringen dort Lehr- und Prüfungsleistungen. Die genauen Anforderungen folgen den Ordnungen der Medizinischen Fakultäten.

Internationaler Vergleich

Die deutsche außerplanmäßige Professur ist im internationalen Kontext eine Besonderheit. Sie entspricht weder unmittelbar einem bestimmten Rang noch einer Anstellungsform in anderen Hochschulsystemen. Eine direkte Gleichsetzung mit ausländischen Bezeichnungen ist daher regelmäßig nicht möglich.

Häufig gestellte Fragen

Ist der Titel „außerplanmäßige Professorin/Professor“ mit einer Anstellung verbunden?

Der Titel ist in der Regel nicht mit einer besoldeten Professur-Stelle verbunden. Er dokumentiert Qualifikation und Lehrbefugnis, ohne automatisch ein Dienstverhältnis als Professor zu begründen.

Welche Voraussetzungen sind typischerweise erforderlich?

Meist werden eine Habilitation oder gleichwertige Leistungen, die Lehrbefugnis im Fach sowie eine mehrjährige Lehrtätigkeit nach Erwerb der Lehrbefugnis verlangt. Zusätzlich wird eine fortlaufende wissenschaftliche Aktivität vorausgesetzt.

Wie erfolgt die Verleihung des Titels?

Das Verfahren umfasst in der Regel Antrag oder Vorschlag, fachliche Begutachtung, Beschluss zuständiger Gremien und die Verleihung durch Urkunde. Maßgeblich sind die Ordnungen der jeweiligen Universität und das Landesrecht.

Wie lange gilt der Titel und kann er entzogen werden?

Der Titel wird regelmäßig unbefristet verliehen, kann aber ruhen oder entzogen werden, wenn Voraussetzungen dauerhaft nicht erfüllt werden oder schwerwiegende Gründe vorliegen. Maßgeblich sind die universitären Regelungen.

Welche Lehrverpflichtung besteht?

Es besteht eine regelmäßige Lehrverpflichtung im jeweiligen Fachgebiet. Umfang und Ausgestaltung richten sich nach den Vorgaben des Landes und den Ordnungen der Universität.

Dürfen außerplanmäßige Professoren Prüfungen abnehmen und Promotionen betreuen?

Ja, soweit dies die Fakultäts- und Universitätsordnungen vorsehen. Der konkrete Umfang der Prüfungs- und Betreuungsrechte ist in den jeweiligen Regelwerken festgelegt.

Erhalten außerplanmäßige Professoren eine Vergütung?

Der Titel selbst ist in der Regel nicht besoldet. Für Lehrveranstaltungen können Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen gewährt werden, abhängig von den universitären Regelungen.