Begriff und rechtliche Einordnung des Ausscheiders
Der Begriff „Ausscheider“ bezeichnet im rechtlichen Kontext – insbesondere im Infektionsschutzrecht – eine natürliche Person, die Krankheitserreger mit dem Stuhl, Urin oder auf andere Weise ausscheidet, ohne selbst Krankheitserscheinungen zu zeigen oder nach durchgemachter Krankheit deren Erreger weiterhin ausscheidet. Die Ausscheidung kann dabei auch ohne erkennbare Symptome stattfinden, sodass der Ausscheider für das Umfeld unerkannt bleibt. Die rechtliche Bedeutung ist insbesondere im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens, der Infektionsprävention, des Arbeitsrechts und des Lebensmittelrechts von wesentlicher Bedeutung.
Gesetzliche Grundlagen für Ausscheider
Regelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Die zentrale gesetzliche Regelung für Ausscheider findet sich im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach § 2 Nr. 6 IfSG ist ein Ausscheider eine natürliche Person, „die Krankheitserreger ausscheidet, ohne krank, krank gewesen oder krankheitsverdächtig zu sein“. Die Vorschriften richten sich insbesondere auf die Überwachung, Meldepflichten, Untersuchung, Beschäftigungsverbote und damit verbundene Schutzmaßnahmen.
Meldepflichten
Das Infektionsschutzgesetz regelt Meldepflichten für festgestellte Ausscheider von bestimmten Krankheitserregern (§§ 7, 8 IfSG). Das zuständige Gesundheitsamt ist zu informieren, wenn ein Nachweis über die Ausscheidung bestimmter Erreger – etwa Salmonellen, Shigellen oder enterohämorrhagische Escherichia coli – bei einer Person erfolgt. Die Meldepflicht dient der Kontrolle und Eindämmung übertragbarer Krankheiten.
Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbote
Nach § 42 IfSG gilt für Ausscheider, die Krankheitserreger ausscheiden, insbesondere beim Umgang mit Lebensmitteln, ein Tätigkeitsverbot. Wer als Ausscheider arbeitet und dabei direkten Kontakt zu Lebensmitteln hat oder diese in Umlauf bringt, darf diese Tätigkeiten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Gesundheitsamtes ausüben. Die Verbote sollen verhindern, dass über Lebensmittel Infektionsketten entstehen.
Auch für andere Berufsgruppen sind entsprechende Vorschriften erlassen, die eine Gefahr der Infektionsverbreitung vermeiden sollen, beispielsweise im Gesundheitswesen oder in Kinderbetreuungseinrichtungen.
Untersuchungsanordnungen und Mitwirkungspflichten
Das Gesundheitsamt kann Ausscheidern gemäß § 25 IfSG die Teilnahme an Untersuchungen oder die Vorlage von Untersuchungsergebnissen auferlegen. Diese Maßnahmen dienen dazu, die Infektionslage zu klären, weitere Übertragungen zu verhindern und ggf. zu überwachen, wann die Ausscheidung endet.
Bedeutung des Begriffs Ausscheider im Zusammenhang mit Infektionsschutz
Öffentliches Interesse und Schutz der Bevölkerung
Die rechtliche Bedeutung des Begriffs Ausscheider liegt im öffentlichen Interesse an der Prävention und Kontrolle von Infektionskrankheiten. Personen, die Krankheitserreger ausscheiden, stellen eine potenzielle Infektionsquelle dar, auch wenn sie selbst keine Symptome aufweisen. Daher ordnet der Gesetzgeber strenge Melde- und Untersuchungsregelungen an, um eine unerkannte Ausbreitung von Infektionen zu verhindern.
Abgrenzung zu infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen
Ein Ausscheider ist rechtlich klar von infizierten, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen zu unterscheiden. Während diese Gruppen durch Krankheitssymptome oder einen hinreichenden Verdacht charakterisiert sind, fehlen diese bei Ausscheidern häufig, sodass ausgeweitete Kontrollinstrumente die Gefahr von Übertragungen eindämmen sollen.
Ausscheider im Arbeitsrecht und im Lebensmittelrecht
Auswirkungen auf das Beschäftigungsverhältnis
Wird eine Person als Ausscheider identifiziert, kann dies unmittelbare Auswirkungen auf das bestehende Arbeitsverhältnis haben. So können Tätigkeitsverbote nach dem IfSG ausgesprochen werden. Auch können Ermittlungen von Seiten des Gesundheitsamtes zu Maßnahmen führen, die eine vorübergehende oder dauerhafte Umgestaltung der Arbeitsaufgaben erforderlich machen.
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, gemäß § 43 IfSG eine Belehrung ihrer Mitarbeiter über die Vorschriften bezüglich des Umgangs mit Lebensmitteln durchzuführen und die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchung sicherzustellen.
Ausscheider im Sinne lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Die lebensmittelrechtlichen Vorschriften ergänzen das IfSG, indem sie umfassende Hygieneanforderungen an Personen im Lebensmittelbereich stellen. In § 42 Abs. 1 IfSG ist explizit geregelt, dass Ausscheider Tätigkeiten, bei denen eine Gefahr der Lebensmittelkontaminierung besteht, ohne Zustimmung der zuständigen Behörde nicht ausüben dürfen. Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Bußgeldern oder weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen geahndet werden.
Datenschutz und Mitteilungspflichten
Die Feststellung des Status als Ausscheider unterliegt datenschutzrechtlichen Vorgaben. Die Datenweitergabe erfolgt nach Maßgaben des § 16 IfSG in Verbindung mit den landesrechtlichen Datenschutzvorschriften und ausschließlich an zuständige Behörden. Die Information weiterer Stellen ist nur insoweit zulässig, wie sie gesetzlich vorgesehen ist, beispielsweise durch notwendige Benachrichtigung von Arbeitgebern bestimmter Berufsgruppen.
Maßnahmen und Rechte der Betroffenen
Anordnung von Schutzmaßnahmen
Das Gesundheitsamt kann gegenüber einem Ausscheider weitergehende Schutzmaßnahmen (§ 28 IfSG) anordnen, wie beispielsweise Isolierung, Kontaktbeschränkungen oder Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Bei Bedarf können auch Zwangsmaßnahmen richterlich angeordnet werden, sofern die freiwillige Mitwirkung ausbleibt und erhebliche Gefahren für die öffentliche Gesundheit bestehen.
Rechtsmittel und Rechtsschutz
Gegen behördliche Maßnahmen, die sich auf den Status des Ausscheiders stützen, stehen den Betroffenen Rechtsmittel nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften zur Verfügung. Insbesondere können Widerspruch und Anfechtungsklagen vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden.
Sanktionen bei Verstößen
Verstöße gegen Beschäftigungsverbote, Anordnungen des Gesundheitsamtes oder Meldepflichten können mit Bußgeldern belegt werden (§ 73 IfSG). Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Gefährdung von Dritten können zusätzlich weitere strafrechtliche Konsequenzen, etwa aus § 74 IfSG, folgen, wenn durch das Verhalten der Ausbreitung übertragbarer Krankheiten Vorschub geleistet wird.
Zusammenfassung
Die rechtliche Kategorie des Ausscheiders spielt im deutschen Recht insbesondere im Infektionsschutzrecht und im Bereich des Lebensmittelrechts eine zentrale Rolle. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit vor der Verbreitung infektiöser Krankheiten durch meldepflichtige Erreger und ermöglicht gezielte Maßnahmen zur Kontrolle von Infektionsquellen im öffentlichen Interesse. Die gesetzlichen Bestimmungen regeln Melde-, Untersuchungs- und Beschäftigungsverbote umfassend und verbinden diese mit Maßnahmen zur Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit. Der Umgang mit dem Status als Ausscheider ist dabei durch datenschutzrechtliche Anforderungen und Verwaltungsrechtsschutz flankiert.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Meldepflichten bestehen für Ausscheider nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)?
Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestehen für Ausscheider von bestimmten Krankheitserregern umfangreiche Meldepflichten. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 IfSG sind Ärzte sowie Laboratorien verpflichtet, den Nachweis bestimmter Krankheitserreger unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Dies gilt insbesondere für Personen, die Krankheitserreger ausscheiden, ohne krank zu sein oder Symptome zu zeigen. Die Meldung muss personenbezogen erfolgen und folgende Angaben umfassen: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Art des Krankheitserregers bzw. der Infektion, Datum der Diagnose sowie Kontaktdaten des meldenden Arztes oder Labors. Für bestimmte Erregergruppen, wie Salmonellen, Shigellen oder auch Hepatitis-Viren, ist die Feststellung eines Ausscheiders von entscheidender Bedeutung für die Einleitung weiterer infektionshygienischer und behördlicher Maßnahmen. Die Datenübermittlung dient dem Ziel, potentielle Infektionsquellen zu identifizieren und Ansteckungen zu verhindern. Verstöße gegen die Meldepflicht können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden (§ 73 IfSG).
Welche Tätigkeitsverbote gelten für Ausscheider im Lebensmittelbereich?
Für Ausscheider bestimmter Krankheitserreger bestehen nach § 42 und § 43 IfSG besondere Tätigkeitsverbote, insbesondere für Personen, die beruflich mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gemeinschaftseinrichtungen betreuen. So dürfen Ausscheider von Salmonellen, Shigellen, enterohämorrhagischen Escherichia coli (EHEC), Hepatitis-A- oder -E-Viren und anderen Erregern keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie direkt oder indirekt mit Lebensmitteln in Berührung kommen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Die Regelung gilt auch für Personen in Küchen sowie in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung (z. B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser, Altenheime). Das Tätigkeitsverbot ist so lange aufrechtzuerhalten, bis durch entsprechende mikrobiologische Befunde nachgewiesen ist, dass der betroffene Ausscheider nicht mehr infektiös ist. Verstöße gegen diese Vorschriften werden ebenfalls als Ordnungswidrigkeit oder in gravierenden Fällen als Straftat geahndet.
Welche Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten hat ein Ausscheider gegenüber Behörden?
Ausscheider sind rechtlich verpflichtet, an behördlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr mitzuwirken. Nach § 16 IfSG können Behörden anordnen, dass der Ausscheider bestimmte Untersuchungen und Maßnahmen dulden oder durchführen muss, zum Beispiel wiederholte Stuhluntersuchungen zur Überprüfung der Ausscheider-Funktion. Zudem besteht die Pflicht, relevante Veränderungen, wie zum Beispiel das Ende der Ausscheidung, den Wechsel des Arbeitsplatzes oder den Eintritt von Symptomen, der zuständigen Behörde mitzuteilen. Eine aktive Gefährdung Dritter durch bewusste Nichtbeachtung von Anordnungen kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Welche Rechte haben Ausscheider im Verfahren gegenüber dem Gesundheitsamt?
Im behördlichen Verfahren stehen Ausscheidern verschiedene Rechte zu, darunter das Recht auf rechtliches Gehör, Akteneinsicht sowie das Recht auf Information über die gegen sie gerichteten Maßnahmen und deren Begründung (§ 28 IfSG i. V. m. Verwaltungsverfahrensgesetzen). Vor dem Erlass von Maßnahmen, wie Tätigkeitsverboten oder Quarantäne, muss die Behörde den Betroffenen anhören. Während der Durchführung der Maßnahmen stehen Ausscheidern Möglichkeiten der Rechtsmittel (Widerspruch und Klage) offen. Entsprechende Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, das heißt, sie dürfen nicht weiter gehen, als zur Verhinderung der Weiterverbreitung des Krankheitserregers notwendig.
Besteht Anspruch auf Entschädigung bei Tätigkeitsverboten für Ausscheider?
Ja, nach § 56 IfSG besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn ein Ausscheider auf behördliche Anordnung nicht arbeiten darf und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Die Entschädigung entspricht dem Verdienstausfall und wird in den ersten sechs Wochen vom Arbeitgeber, danach von der zuständigen Behörde gezahlt. Voraussetzung ist, dass das Tätigkeitsverbot durch das Gesundheitsamt offiziell ausgesprochen wurde und die betroffene Person die Voraussetzungen für ein Tätigkeitsverbot im Sinne des IfSG erfüllt.
Wie lange kann ein behördliches Tätigkeitsverbot für Ausscheider aufrechterhalten werden?
Die Dauer eines Tätigkeitsverbots richtet sich nach dem individuellen Fall sowie den gesetzlichen Vorgaben und wird fortlaufend überprüft. Ein Tätigkeitsverbot darf nur so lange aufrechterhalten werden, wie eine Ansteckungsgefahr besteht. Diese wird in der Regel durch wiederholte mikrobiologische Untersuchungen überprüft. Gibt es keine Hinweise mehr darauf, dass von der Person eine relevante Infektionsgefahr ausgeht, ist das Verbot aufzuheben. Die Fristen und Vorgaben für die Aufhebung richten sich u. a. nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und den jeweils relevanten Krankheitserregern.
Wer trägt die Kosten für Untersuchungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit Ausscheidern?
Die Kostenübernahme für Untersuchungen und prophylaktische Maßnahmen im Rahmen der behördlich angeordneten Überwachung von Ausscheidern ist gesetzlich geregelt. Grundsätzlich trägt nach § 69 Abs. 1 S. 2 IfSG das Land bzw. die zuständige Behörde die Kosten der Untersuchungen, die zur Feststellung oder Überwachung des Ausscheiderstatus notwendig sind, sofern diese von Amts wegen angeordnet wurden. Kosten für freiwillige Untersuchungen, die nicht im Rahmen einer behördlichen Anordnung stattfinden, sind von der betroffenen Person selbst zu tragen oder von der jeweiligen Krankenkasse zu übernehmen, wenn dies im Leistungskatalog enthalten ist.
Können für Ausscheider zusätzliche Verpflichtungen, wie Hygieneschulungen, vorgeschrieben werden?
Ja, das Gesundheitsamt kann im Einzelfall neben Tätigkeitsverboten oder Überwachungsmaßnahmen auch zusätzliche Verpflichtungen, etwa die verpflichtende Teilnahme an besonderen Hygieneschulungen, vorschreiben. Ziel ist es, die Eigenverantwortung des Ausscheiders zu stärken und das Risikobewusstsein für Infektionsprävention zu schärfen. Die Verpflichtung zu solchen Schulungen kann sich aus dem Ermessen der Behörde zum Schutz der Allgemeinheit ergeben und wird regelmäßig in Verbindung mit anderen infektionspräventiven Auflagen auferlegt. Die Einhaltung solcher Verpflichtungen wird durch das Gesundheitsamt kontrolliert.