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Ausbau erneuerbarer Energien


Begriff und Bedeutung des Ausbaus erneuerbarer Energien

Der Ausbau erneuerbarer Energien bezeichnet sämtliche rechtlich, politisch, wirtschaftlich und technisch motivierten Maßnahmen, die auf die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Energieversorgung abzielen. Ziel ist es, fossile Energieträger wie Kohle, Erdöl und Erdgas durch nachhaltige, weitgehend emissionsfreie Energiequellen zu ersetzen. Zu den erneuerbaren Energieträgern zählen insbesondere Sonnenenergie, Windenergie, Wasserkraft, Biomasse und Geothermie. Der Ausbau erneuerbarer Energien ist zentral für den Klimaschutz und die Umsetzung der Energiewende sowie der europäischen und nationalen Energie- und Klimapolitik.

Rechtlicher Rahmen in Deutschland

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Die maßgebliche verfassungsrechtliche Grundlage für die Förderung erneuerbarer Energien ist das Grundgesetz (GG). Insbesondere sind folgende Artikel relevant:

  • Umweltschutz (Art. 20a GG): Der Staat schützt die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen.
  • Kompetenzverteilung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG): Die konkurrierende Gesetzgebung im Bereich des Energiewesens ermöglicht dem Bund die Schaffung einheitlicher Rechtsnormen.

Diese Grundlagen sichern dem Gesetzgeber einen weiten Handlungsspielraum zur Umsetzung und Förderung erneuerbarer Energien.

Europarechtliche Vorgaben

Die Europäische Union setzt durch Richtlinien und Verordnungen verbindliche Ziele und reguliert u. a. durch:

  • Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II): Regelt Ziele und Maßnahmen für den Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch in der EU bis zum Jahr 2030.
  • Beihilferecht nach Art. 107 ff. AEUV: Beschränkt staatliche Fördermaßnahmen durch die Pflicht zur Notifizierung und Überwachung durch die Europäische Kommission.

Die Einhaltung der europäischen Vorgaben wird durch Überwachungsmechanismen und Berichtsverpflichtungen gesichert.

Zentrale Gesetzgebung zum Ausbau erneuerbarer Energien

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG)

Das EEG bildet die wichtigste rechtliche Basis für den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland:

  • Fördermechanismen: Zentrale Regelungsinstrumente sind gesetzlich garantierte Zahlungsansprüche für Betreiber von Anlagen sowie das Ausschreibungsregime für neue Anlagenkapazitäten.
  • Netzanschluss: Anlagenbetreiber haben Anspruch auf vorrangigen Netzanschluss und Netzeinspeisung.
  • Marktintegration: Die Novellierungen der letzten Jahre fördern eine stärkere Markt- und Systemintegration erneuerbarer Anlagen.

Weitere relevante Gesetze

  • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): Regelt v. a. den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen und die Versorgungssicherheit.
  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Vorgaben zu Umweltschutz und Artenschutz bei Planung und Bau von Erneuerbare-Energien-Anlagen.
  • Raumordnungsgesetz (ROG) und Baugesetzbuch (BauGB): Gebietsausweisungen und Genehmigungsverfahren zur Steuerung des Ausbaus.

Förderinstrumente und Finanzierungsaspekte

Einspeisevergütung und Marktprämie

  • Einspeisevergütung: Ursprünglich garantierte das EEG Anlagenbetreibern langfristig fixe Vergütungen für eingespeisten Strom. Seit den EEG-Novellen 2014 und 2017 werden Neuanlagen vermehrt über Ausschreibungen und die sogenannte Marktprämie gefördert.
  • Ausschreibungsverfahren: Der Zuschlag für Anlagen wird zunehmend wettbewerblich vergeben, was Preisdruck und Innovation forcieren soll.

Investitionsanreize und steuerliche Regelungen

  • Investitionszuschüsse: Z. B. über die KfW-Bank für bestimmte Technologien.
  • Steuerliche Anreize: Abschreibungsoptionen nach § 7g EStG und Umsatzsteuerprivilegien stellen zusätzliche Fördermaßnahmen dar.

Planungs- und Genehmigungsrecht

Raumordnung und Flächensicherung

  • Zentrale Bedeutung: Die Ausweisung geeigneter Flächen im Rahmen der Regionalplanung, kommunalen Bauleitplanung und raumordnerischen Steuerung ist entscheidend für die Genehmigung von Anlagen.
  • Abwägungspflichten: Berücksichtigung von Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz, z. B. über Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP).

Genehmigungsverfahren

  • Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen: Viele Anlagen bedürfen einer Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
  • Artenschutz- und Naturschutzrecht: Anlagen müssen gesetzliche Artenschutzvorgaben aus Bundesnaturschutzgesetz, Flora-Fauna-Habitat- und Vogelschutzrichtlinie einhalten.
  • Beteiligungsrechte: Öffentlichkeitsbeteiligung und Klagerechte, etwa durch Umweltverbände, sind vorgesehen.

Netzanschluss und Netzausbau

  • Netzanschlussanspruch: Nach § 8 EEG besteht ein vorrangiger Anspruch auf Netzanschluss für Anlagenbetreiber, einschließlich Netzausbaupflicht für Verteil- und Übertragungsnetzbetreiber.
  • Kostenaufteilung: Die Kosten für den Netzanschluss tragen regelmäßig die Anlagenbetreiber bis zum Verknüpfungspunkt; der restliche Netzausbau obliegt den Netzbetreibern.
  • Netzausbaubeschleunigungsgesetze: (NABEG, BBPlG) definieren Bundesfachplanung und Verfahren zur schnellen Realisierung von Netzprojekten.

Beteiligungs- und Teilhaberechte

Öffentlich-rechtliche Beteiligung

  • Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung: Vorgeschrieben in den Planungs- und Genehmigungsverfahren.
  • Verbandsklagerecht: Umweltverbände haben nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Klagemöglichkeiten gegen Projekte.

Bürgerenergie und kommunale Teilhabe

  • Bürgerenergiegenossenschaften: Förderung kollektiver Teilhabe durch entsprechende Rechtsformen.
  • Kommunale Beteiligung: Regelungen zur finanziellen Beteiligung von Standortkommunen am Ausbau.

Rechtsschutz und Konfliktmanagement

  • Rechtschutzmöglichkeiten: Verwaltungsgerichte entscheiden häufig über Klagen im Zusammenhang mit Ausbauprojekten.
  • Konfliktfelder: Artenschutz, Lärm, Landschaftsbild werden regelmäßig gerichtlich überprüft.

Internationale und zwischenstaatliche Aspekte

  • Grenzüberschreitender Ausbau: Internationale Kooperationen (z. B. im Rahmen der Nordsee-Offshore-Windenergie).
  • Staatliche Beihilfen: Prüfung durch die EU-Kommission nach Beihilferecht.

Weiterentwicklung und aktuelle Herausforderungen

  • Novellierungen: Stetige Anpassungen im EEG und Nebengesetzen, u. a. zur Erreichung der Klimaziele und der Verbesserung der Akzeptanz.
  • Vereinfachung der Verfahren: Bestrebungen zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsprozessen.
  • Kombination mit Sektorenkopplung: Integration von Strom, Wärme und Verkehr in ein erneuerbares Energiesystem.

Zusammenfassung

Der Ausbau erneuerbarer Energien ist ein zentrales Element der Energiewende. Umfangreiche gesetzliche Regelungen auf nationaler und europäischer Ebene steuern die Förderung, Planung, Genehmigung und den Netzanschluss von Anlagen. Die Balance zwischen Umweltschutz, Versorgungssicherheit, Akzeptanz und Investitionssicherheit prägt den rechtlichen Rahmen und ist Gegenstand kontinuierlicher Weiterentwicklung.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Genehmigungen sind für den Bau einer Windenergieanlage erforderlich?

Für den Bau einer Windenergieanlage sind in Deutschland zahlreiche rechtliche Genehmigungen notwendig, die vor allem aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) resultieren. Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sind immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig (§ 4 BImSchG in Verbindung mit Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV). Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird insbesondere geprüft, ob öffentliche Interessen – zum Beispiel im Bereich des Immissionsschutzes, Naturschutzes, Denkmalschutzes und der Raumordnung – beachtet werden. Weiterhin sind meist mehrere Fachgutachten notwendig, etwa zu Schallimmissionen, Schattenwurf sowie Gefährdung für Vögel und Fledermäuse. Zusätzlich zu den bundesrechtlichen Vorgaben müssen landesspezifische Regelungen und örtliche Bauvorschriften, insbesondere der jeweiligen Landesbauordnungen, berücksichtigt werden. Auch das Baurecht, besonders die Einbeziehung der Windenergie im Flächennutzungs- und Bebauungsplan, ist von hoher Bedeutung. In Einzelfällen kann zudem eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatSchG erforderlich werden. Überdies sind innerhalb des Genehmigungsprozesses verschiedene Behörden und Träger öffentlicher Belange einzubeziehen, was den zeitlichen und organisatorischen Aufwand erheblich erhöht.

Welche Abstandsregelungen für Windkraft- und Solaranlagen gibt es, und wie werden diese rechtlich bestimmt?

Abstandsregelungen für erneuerbare Energieanlagen sind komplex und unterliegen sowohl bundesrechtlichen als auch landesspezifischen Vorgaben. Für Windkraftanlagen greifen in vielen Bundesländern spezifische Mindestabstände zur Wohnbebauung, sogenannte „Windabstandsflächen“. Diese sind beispielsweise in Nordrhein-Westfalen (1.000 Meter) oder Bayern (10H-Regel, zehnfache Anlagenhöhe) geregelt. Grundlage hierfür ist das jeweilige Landesbauordnungsrecht, wobei bundesrechtlich gemäß § 35 BauGB privilegiert im Außenbereich gebaut werden kann; Kommunen können Abweichungen durch Bauleitplanung setzen. Bei Photovoltaikanlagen bestehen Abstandsregelungen vorrangig zu Gebäuden und Verkehrswegen, insbesondere aus Brandschutz- und Sichtgründen, basierend auf den jeweiligen Bauordnungen der Länder. Darüber hinaus sind technische Normen wie die DIN VDE 0100-712 (Errichtung von PV-Anlagen) zu beachten, aber rechtlich ist der Einfluss meist geringer als bei Windkraftanlagen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen und fließt in die Prüfung der Bauaufsichtsbehörden ein.

Wie wird der Naturschutz bei der Planung von Wind- und Solarparks rechtlich sichergestellt?

Naturschutzrechtliche Aspekte sind zentral im Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energieanlagen. Nach §§ 44 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind insbesondere artenschutzrechtliche Verbote zu prüfen, zum Beispiel hinsichtlich der Tötung oder Gefährdung geschützter Arten sowie der Zerstörung von Lebensstätten. Für Windenergieanlagen sind avifaunistische und chiropterologische Gutachten erforderlich, um Auswirkungen auf Vögel und Fledermäuse zu bewerten. Bei erheblichen Beeinträchtigungen geschützter Arten oder Lebensräume kann ein Ausnahmeverfahren erforderlich werden, für welches strenge Voraussetzungen, etwa ein übergeordnetes öffentliches Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien, erfüllt sein müssen (§ 45 Abs. 7 BNatSchG). Weiterhin sind Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 14 ff. BNatSchG regelmäßig auszugleichen bzw. durch Kompensationsmaßnahmen zu erbringen. Für größere Vorhaben kann zudem eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) obligatorisch sein, bei der sämtliche Umweltauswirkungen umfassend bewertet werden (§ 7 UVPG). Diese naturschutzrechtlichen Anforderungen sind zwingend und führen bei Nichteinhaltung regelmäßig zur Versagung einer Baugenehmigung.

Welche Möglichkeiten der rechtlichen Beteiligung und Einspruch haben Anwohner oder Kommunen bei Projekten für erneuerbare Energien?

Anwohner und Kommunen haben verschiedene Beteiligungs- und Einspruchsrechte im Rahmen genehmigungsrechtlicher Verfahren nach deutschem Recht. Im förmlichen Genehmigungsverfahren nach BImSchG wird eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt, insbesondere für größere Windparks oder Solarfreiflächenanlagen (§§ 10-12 BImSchG). Während einer Einspruchsfrist können Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingebracht werden. Diese sind in der folgenden Erörterung mit dem Vorhabenträger zu diskutieren. Kommunen werden gemäß § 36 BauGB als Träger öffentlicher Belange beteiligt und besitzen zudem Planungs- und Steuerungskompetenz im Rahmen der Bauleitplanung, etwa durch Ausweisung von Sonderflächen für die Windenergie im Flächennutzungsplan. Bei wesentlichen Rechtsverstößen, insbesondere im Umweltrecht, kann gegen die erteilte Genehmigung Klage erhoben werden (Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). Die Klagebefugnis richtet sich hierbei nach den §§ 42, 47 VwGO; zudem können anerkannte Umweltverbände im Wege der Verbandsklage nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) klagen. Die Beteiligungsrechte sind im Vergleich zu anderen Bauvorhaben teils erweitert, um die besondere Schutzbedürftigkeit der Umgebung und das öffentliche Interesse zu wahren.

Wie werden Netzanschluss und Einspeisung rechtlich geregelt?

Der Netzanschluss und die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien unterliegen dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie weiteren energiewirtschaftlichen Regelwerken. Nach §§ 8 bis 11 EEG 2023 besteht ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Anschluss der Anlage an das öffentliche Netz, wobei der Netzbetreiber verpflichtet ist, diesen Anschluss diskriminierungsfrei, unverzüglich und zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen zu gewähren. Auch für die Einspeisung des erzeugten Stroms ist der Netzbetreiber zur Abnahme und zur vorrangigen Verwertung gegenüber konventioneller Stromerzeugung verpflichtet (§ 11 EEG). Die Netzbetreiber sind für die technische Umsetzung und die Einhaltung der gültigen technischen Anschlussbedingungen (TAB) verantwortlich. Die Anlagenbetreiber müssen ihre Anlagen entsprechend den Vorgaben der Systemtechnik und der Netzverträglichkeitsanforderungen ausstatten (zum Beispiel Fernsteuerbarkeit gemäß § 9 EEG). Bei Kapazitätsengpässen treffen den Netzbetreiber besondere Ausbaubemühungen (§ 13 ff. EnWG). Verstöße gegen diese Verpflichtungen sind einklagbar und unterliegen sowohl zivil- als auch öffentlich-rechtlichen Rechtsbehelfen.

Welche steuerrechtlichen Besonderheiten gelten für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien?

Betreiber von erneuerbaren Energieanlagen müssen neben einkommensteuerlichen Vorschriften auch die umsatzsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Besonderheiten beachten. Nach § 3 Nr. 32 EStG sind bestimmte Einnahmen aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken steuerbefreit. Darüber hinaus besteht nach § 19 UStG die Möglichkeit, von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen, was für viele Betreiber kleiner Anlagen attraktiv ist, da keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Andererseits können Betreiber freiwillig zur Regelbesteuerung optieren, um Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Soweit die Anlage gewerblich betrieben wird, unterliegen die Einkünfte grundsätzlich der Einkommensteuer sowie – ab einer bestimmten Größenordnung und unternehmerischen Betätigung – auch der Gewerbesteuer (§ 2 GewStG), wobei für Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern regelmäßig eine Befreiung nach § 3 Nr. 32 GewStG greift. Abschreibungen sind nach § 7 EStG (AfA) möglich. Steuerrechtlich komplex wird es bei der Einspeisung größerer Mengen, Zusammenschlüssen mehrerer Betreiber oder bei der Direktvermarktung. Hier ist gegebenenfalls die Gründung einer eigenen Gesellschaft ratsam, wobei die Wahl der Rechtsform wiederum steuerliche Auswirkungen hat.

Inwiefern bestehen rechtliche Fördermöglichkeiten und wie werden diese beantragt?

Die rechtlichen Fördermöglichkeiten für den Ausbau erneuerbarer Energien sind primär im EEG und den Marktprämienmodellen geregelt. Nach den Vorschriften des EEG besteht Anspruch auf Einspeisevergütung oder auf Zahlung einer Marktprämie, deren Höhe gesetzlich festgelegt oder durch Ausschreibungen ermittelt wird (§§ 19 ff. EEG). Die Förderfähigkeit richtet sich nach Anlagengröße, Inbetriebnahmedatum und technologischen Mindestanforderungen (zum Beispiel Anforderungen an die Fernsteuerbarkeit oder Messeinrichtungen). Die Beantragung der EEG-Förderung erfolgt durch Stellung eines Netzanschlussbegehrens beim Netzbetreiber sowie durch die Marktprämien- oder Direktvermarktungsanzeige bei der Bundesnetzagentur. Darüber hinaus können ergänzende Förderprogramme von Bund, Ländern oder der KfW in Anspruch genommen werden, etwa für Speichertechnologien, Netzanschlusskosten oder Investitionszuschüsse. Die rechtlichen Voraussetzungen und Fristen sind streng, eine nachträgliche Antragstellung ist zumeist ausgeschlossen. Verfahrensrechtlich gelten die Verwaltungsverfahrensvorschriften des jeweiligen Fördergebers, Widerspruchs- und Klagerechte bestehen gemäß Verwaltungsgerichtsordnung. Die korrekte Meldung und Nachweisführung sind für die Bewilligung und den fortlaufenden Erhalt der Förderung entscheidend, Verstöße gegen Mitteilungspflichten können zum Förderausschluss oder Rückforderung bereits gezahlter Beträge führen.