Definition und Grundstruktur des Asset Deal
Ein Asset Deal bezeichnet in rechtlicher Hinsicht eine Form des Unternehmenskaufs, bei dem nicht das Unternehmen als Ganzes, sondern einzelne, definierte Vermögensgegenstände (Assets) und gegebenenfalls bestimmte Verbindlichkeiten aus dem Vermögen einer Gesellschaft auf den Erwerber übergehen. Diese Transaktionsform steht im Gegensatz zum sogenannten Share Deal, bei dem hingegen die Gesellschaftsanteile (z.B. Aktien, GmbH-Anteile) unmittelbar übertragen werden.
Bei der Durchführung eines Asset Deals werden sämtliche Vermögensgegenstände, Rechte und Pflichten im Kaufvertrag detailliert aufgeführt und einzeln übertragen. Diese Vorgehensweise bedingt einen erhöhten Aufwand hinsichtlich der Identifikation und Übertragung aller relevanten Werte und Verpflichtungen.
Rechtsgrundlage und gesetzliche Rahmenbedingungen
Zivilrechtliche Grundlage
Rechtliche Grundlage für Asset Deals in Deutschland bilden vornehmlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über den Kauf (§§ 433 ff. BGB), kombiniert mit den spezifischen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie ergänzenden gesetzlichen Regelungen und Normen, etwa zur Übertragung von Immobilien, beweglichen Sachen und Rechten.
Formvorschriften
Je nach Art und Umfang der zu übertragenden Vermögenswerte unterliegen Asset Deals unterschiedlichen Formvorschriften. Die Übertragung von Immobilien erfordert beispielsweise gemäß § 311b Abs. 1 BGB die notarielle Beurkundung, die Abtretung von Forderungen bedarf nach § 398 BGB grundsätzlich der Schriftform. Für Arbeitsverhältnisse und Vertragsverhältnisse mit Dritten können zusätzlich besondere Zustimmungserfordernisse bestehen.
Der Unternehmenskauf gemäß § 613a BGB
Besondere Bedeutung erlangt im Rahmen des Asset Deals der Schutz der Arbeitnehmer. Nach § 613a BGB treten bei einem Betriebsübergang die bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über. Dies geschieht unabhängig von einzelvertraglichen Regelungen und ist zwingendes Recht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind dabei umfassend vor und nach dem Übergang zu informieren.
Zu übertragende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten
Sachwerte
Zu den typischen Assets zählen bewegliche Sachen (z.B. Maschinen, Vorräte, Fahrzeuge), Immobilien, immaterielle Vermögenswerte (z.B. Markenrechte, Patente, Lizenzen) und Rechte (Forderungen, Vertragsverhältnisse).
Verträge und Vertragsübernahmen
Verträge mit Dritten, wie beispielsweise Lieferanten- oder Kundenverträge, gehen im Rahmen eines Asset Deals nicht automatisch auf den Erwerber über. Es bedarf zu ihrer Übertragung grundsätzlich der Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner (Vertragseintritt, § 415 BGB). Ein Risiko besteht insbesondere, wenn wichtige Geschäftspartner die Vertragsübernahme verweigern.
Verbindlichkeiten und Haftungsfragen
Verbindlichkeiten können im Asset Deal individuell übernommen werden. Ohne ausdrückliche Regelung bleiben jedoch regelmäßig die Altverbindlichkeiten beim Verkäufer, es sei denn, es handelt sich um eine Gesamtrechtsnachfolge oder ein Fall des § 25 HGB bei Fortführung eines Handelsgeschäfts unter derselben Firma. Im Einzelfall ist eine genaue Due-Diligence-Prüfung der zu übernehmenden Verpflichtungen unerlässlich.
Besonderheiten im deutschen Handels- und Steuerrecht
Unternehmensfortführung (§ 25 HGB)
Wird ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortgeführt, sieht § 25 HGB im deutschen Recht eine Haftung des Erwerbers für bestehende Verbindlichkeiten vor. Diese Haftung kann jedoch durch ausdrückliche Vereinbarungen mit den Gläubigern ausgeschlossen werden.
Umsatzsteuerliche Konsequenzen
Die Übertragung eines Geschäftsbetriebs als Ganzes oder eines in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebsteils kann gemäß § 1 Abs. 1a UStG als nicht steuerbaren Vorgang behandelt werden (Gesamtheit der Wirtschaftsgüter). Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, unterliegt der Asset Deal grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Grunderwerbsteuer bei Immobilien
Sofern im Rahmen eines Asset Deals wesentliche Betriebsgrundlagen wie Grundstücke oder Immobilien mitübertragen werden, löst dies Grunderwerbsteuer gemäß dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) aus.
Gewerbesteuerliche Aspekte
Bei einem sog. „Betriebsübergang“ kommt es zu einer gewerbesteuerrechtlichen Betriebsaufgabe, wodurch stille Reserven aufgedeckt und besteuert werden. Die genauen steuerrechtlichen Auswirkungen sind mit steuerlichen Fachkräften zu klären.
Nachteile und Risiken des Asset Deal
- Hoher Aufwand bei der Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag muss sämtliche Gegenstände und Verpflichtungen einzeln aufführen; dies führt zu komplexen Vertragswerken und erhöht den Aufwand für die Transaktionsdurchführung.
- Risiko des „Asset-Stripping“: Bestimmte Vermögenswerte oder Verträge, deren Übernahme nicht möglich ist, können zu Wertverlusten oder Funktionsbeeinträchtigungen des übernommenen Betriebs führen.
- Zustimmungserfordernisse: Häufig bedarf es der Zustimmung Dritter für die Übertragung von Verträgen, Lizenzen oder bestimmten Rechten.
Vorteile des Asset Deal gegenüber dem Share Deal
- Individuelle Übernahme möglich: Zielgerichtete Übernahme von gewünschten Vermögenswerten und gezielte Ausschlussmöglichkeit unerwünschter Risiken und Verbindlichkeiten.
- Haftungsbeschränkung: Übernahme von Altverbindlichkeiten lässt sich grundsätzlich vertraglich ausschließen.
- Flexibilität: Gestaltungsspielraum hinsichtlich Vertragsinhalten und Umfang der Transaktion.
Ablauf und typische Schritte eines Asset Deal
1. Due-Diligence-Prüfung
Ausführliche Überprüfung der rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse der selektierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten.
2. Verhandlungsphase und Vertragsgestaltung
Erstellung eines Asset Purchase Agreements (APA), das sämtliche zu übertragenden Assets und Pflichten aufführt und die Modalitäten der Übertragung regelt.
3. Zustimmung Dritter und Nebenvereinbarungen
Einholung der erforderlichen Zustimmungen von Vertrags- und Geschäftspartnern, Behörden oder Lizenzgebern.
4. Vollzug („Closing“)
Durchführung der beurkundungspflichtigen Übertragungen (z.B. Immobilien), Übergabe beweglicher Sachen, Abtretung von Forderungen und Abschluss von Vertragseintritten.
5. Integrationsphase
Eingliederung der übernommenen Vermögenswerte und betrieblichen Einheiten in den Betrieb des Erwerbers, ggf. Anpassung des Geschäftsbetriebs.
Zusammenfassung
Der Asset Deal stellt eine rechtlich vielschichtige und komplexe Form des Unternehmenskaufs dar, die insbesondere durch die Einzelübertragung von Wirtschaftsgütern und Rechten gekennzeichnet ist. Die rechtliche Ausgestaltung erfordert eine detaillierte Erfassung und Übertragung der gewünschten Vermögenswerte sowie die Prüfung und Einholung aller erforderlichen Zustimmungen. Neben haftungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Aspekten treten vor allem steuerliche Fragestellungen und die Abstimmung mit den jeweiligen Vertragspartnern in den Vordergrund. Der Asset Deal bietet zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, ist jedoch mit einem erhöhten Aufwand und einem umfangreichen Prüfungs- und Einigungsprozess verbunden.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Risiken bestehen beim Asset Deal für den Erwerber?
Im Rahmen eines Asset Deals besteht für den Erwerber das Risiko, dass nicht sämtliche gewünschten Vermögenswerte oder betrieblichen Bestandteile ordnungsgemäß übertragen werden. Im Gegensatz zum Share Deal werden beim Asset Deal nur einzelne Vermögensgegenstände und Rechtspositionen erworben, was eine explizite und sorgfältige Regelung im Vertrag erfordert. Besonders kritisch sind dabei sogenannte „unübertragbare Rechte“ (z.B. bestimmte Lizenzen, Verträge mit Change-of-Control-Klauseln oder behördliche Genehmigungen), die nicht automatisch auf den Käufer übergehen, sondern der Zustimmung Dritter bedürfen. Ein weiteres zentrales Risiko besteht in der Haftung für Verbindlichkeiten: Grundsätzlich haftet der Erwerber nur im Umfang der übernommenen Aktiva und Passiva, jedoch gibt es gesetzliche Ausnahmen, wie beispielsweise bei der Übernahme von Betriebsteilen nach § 25 HGB, wonach unter bestimmten Bedingungen auch für Altverbindlichkeiten gehaftet wird. Ein Risiko ist auch die potentielle Eintrittspflicht in bestehende Arbeitsverhältnisse gemäß § 613a BGB, wodurch Schutzrechte der Arbeitnehmer bestehen und Kündigungen nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich sind.
Welche Bedeutung haben Genehmigungen und Zustimmungen Dritter beim Asset Deal?
Bei einem Asset Deal ist regelmäßig zu prüfen, ob die Übertragung einzelner Vermögenswerte der Zustimmung oder Genehmigung Dritter bedarf. Dies betrifft insbesondere Miet- und Leasingverträge, Lizenzvereinbarungen, Lieferanten- sowie Kundenverträge, die nicht automatisch kraft Gesetzes auf den Erwerber übergehen, sondern eine Vertragsübernahme erfordern. Fehlt die erforderliche Zustimmung, bleiben diese Verträge beim Veräußerer und können nicht durch den Erwerber fortgeführt werden. Auch öffentlich-rechtliche Genehmigungen, etwa Betriebs- oder Baugenehmigungen, müssen gesondert beantragt oder umgeschrieben werden, was zeitintensiv sein kann und mit Unsicherheiten verbunden ist. Der Übergang kritischer Verträge ist deshalb sorgfältig vorzubereiten und idealerweise vertraglich abzusichern, zum Beispiel durch aufschiebende Bedingungen im Asset-Kaufvertrag.
Inwiefern haftet der Erwerber für Altverbindlichkeiten aus dem übernommenen Unternehmensteil?
Die Haftung des Erwerbers für Altverbindlichkeiten ist bei einem Asset Deal grundsätzlich auf die übernommenen Verbindlichkeiten beschränkt. Allerdings existieren hiervon bedeutsame gesetzliche Ausnahmen: So bestimmt etwa § 25 HGB, dass beim Erwerb eines Handelsgeschäfts der Erwerber unter bestimmten Umständen auch für frühere Verbindlichkeiten haftet, soweit er das Handelsgeschäft „unter der bisherigen Firma fortführt“, es sei denn, eine ausdrückliche Haftungsfreistellung ist im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht worden. Im Bereich der Steuerschulden kann gemäß § 75 AO (Abgabenordnung) eine Haftung eintreten, wenn das übernommene Betriebsvermögen wesentlich ist. Auch arbeitsrechtlich sieht § 613a BGB vor, dass bei Übergang des Betriebsteils auch die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen übernommen werden. Zur Absicherung wird regelmäßig eine Due Diligence sowie eine vertragliche Haftungsfreistellung für nicht übernommene Altverbindlichkeiten empfohlen.
Welche arbeitsrechtlichen Vorschriften sind zu beachten?
Beim Asset Deal findet § 613a BGB Anwendung, sofern es sich um einen Betriebsübergang handelt. Hierbei treten die bestehenden Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Der Erwerber ist daran gebunden, die im Arbeitsvertrag festgelegten Bedingungen beizubehalten und kann nur aus betriebsbedingten Gründen kündigen, die nicht im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang stehen. Zudem sind sowohl Erwerber als auch Veräußerer verpflichtet, die Belegschaft rechtzeitig und umfassend über den geplanten Übergang, sowie die daraus resultierenden Rechtsfolgen schriftlich zu informieren. Ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer ist in gesetzlich normierten Fristen zu gewähren. Die Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Anforderungen kann zur Unwirksamkeit von Kündigungen und zu Schadensersatzansprüchen führen.
Welche gesetzlichen Formerfordernisse gelten für Asset Deals?
Asset Deals müssen regelmäßig besonderen Formvorschriften genügen. Bei der Übertragung bestimmter Vermögenswerte ist zwingend notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben, z.B. bei Grundstücken (§ 311b BGB), Gesellschaftsanteilen an GmbHs (§ 15 GmbHG) oder beim Verkauf von eingetragenem gewerblichem Schutzrecht wie Marken oder Patenten. Die übrigen Vertragspunkte können formfrei oder schriftlich vereinbart werden, jedoch empfiehlt es sich aus Gründen der Rechtssicherheit, einen schriftlichen Kaufvertrag zu erstellen, in dem sämtliche zu übertragenden Assets präzise aufgeführt sind. Die Einhaltung der richtigen Form ist essentiell für die Wirksamkeit der Vermögensübertragung – andernfalls kann der Asset Deal ganz oder teilweise unwirksam sein.
Welche besonderen Pflichten treffen den Veräußerer im Vorfeld des Asset Deals?
Der Veräußerer ist verpflichtet, dem Erwerber sämtliche relevanten Auskünfte, Unterlagen und Informationen im Rahmen einer Due Diligence zur Verfügung zu stellen. Er muss gewährleisten, dass die zu übertragenden Vermögenswerte frei von Rechten Dritter (z. B. Belastungen, Sicherungsrechte) sind und keine verheimlichten Risiken bestehen. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung dieser Informationspflichten können umfangreiche Schadensersatzansprüche oder Rückabwicklungsrechte des Erwerbers begründet werden. Der Veräußerer ist zudem zur ordnungsgemäßen Mitwirkung bei der Übertragung einzelner Assets, beispielsweise durch Zustimmungserklärungen oder Mitteilungen an Vertragspartner und Behörden, verpflichtet. Schließlich ist eine sorgfältige Vorbereitung des Übergabeprozesses erforderlich, um Betriebsunterbrechungen zu vermeiden und den reibungslosen Wechsel der Assets sicherzustellen.
Welche Prüf- und Anzeigeobliegenheiten hat der Erwerber nach Abschluss des Asset Deals?
Nach dem Abschluss des Asset Deals ist der Erwerber gesetzlich verpflichtet, die übernommenen Vermögensgegenstände auf etwaige Mängel zu prüfen. So normiert § 377 HGB für den Unternehmenskauf zwischen Kaufleuten eine unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht. Etwaige Sachmängel oder Fehlbestände sind dem Veräußerer unverzüglich anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt und Mängelrechte können ausgeschlossen sein. Diese Obliegenheit gilt analog für immaterielle Güter, Rechte und sonstige Vertragsgegenstände, soweit diese vertraglich einbezogen sind. Kommt der Erwerber diesen Pflichten nicht nach, verliert er seine Gewährleistungsrechte. Daher empfiehlt sich eine umfassende Prüfung aller übernommenen Gegenstände und Rechte unmittelbar nach Übergabe.