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Akzessorietät

Akzessorietät – Bedeutung und Grundlagen

Der Begriff Akzessorietät beschreibt im rechtlichen Zusammenhang das Abhängigkeitsverhältnis zwischen zwei Rechten oder Rechtsgeschäften. Ein akzessorisches Recht oder eine akzessorische Verpflichtung ist stets an das Bestehen eines sogenannten Hauptrechts oder Hauptgeschäfts gebunden. Das bedeutet, dass das akzessorische Recht ohne das Hauptrecht nicht eigenständig bestehen kann.

Anwendungsbereiche der Akzessorietät

Die Akzessorietät findet in verschiedenen Bereichen des Rechts Anwendung. Besonders häufig begegnet sie im Schuldrecht, Sachenrecht und im Bereich der Sicherungsrechte. Die bekanntesten Beispiele sind die Bürgschaft, die Hypothek sowie bestimmte Formen von Pfandrechten.

Bürgschaft als Beispiel für Akzessorietät

Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich eine Person (der Bürge), für die Verbindlichkeiten eines Dritten gegenüber einem Gläubiger einzustehen. Die Verpflichtung des Bürgen ist dabei streng an das Bestehen der Hauptschuld gebunden: Erlischt die Hauptschuld, so erlischt auch automatisch die Verpflichtung des Bürgen. Dies verdeutlicht den Grundsatz der Akzessorietät.

Hypothek und Pfandrecht als weitere Beispiele

Auch bei einer Hypothek handelt es sich um ein akzessorisches Sicherungsrecht: Sie dient zur Absicherung einer bestimmten Forderung (zum Beispiel eines Darlehens). Besteht diese Forderung nicht mehr, etwa weil sie vollständig zurückgezahlt wurde, so erlischt auch die Hypothek auf dem Grundstück automatisch.

Ähnlich verhält es sich mit dem Pfandrecht: Es besteht nur solange fort, wie auch die gesicherte Forderung existiert.

Rechtsfolgen der Akzessorietät

Die wichtigste Folge der Akzessorietät ist ihre Bindungswirkung: Das Schicksal des akzessorischen Rechts hängt unmittelbar vom Bestand des zugrundeliegenden Hauptrechts ab. Wird beispielsweise eine gesicherte Forderung verändert (etwa durch Erhöhung oder Reduzierung), wirkt sich dies direkt auf das akzessorische Recht aus.

Erlischt das Hauptgeschäft – etwa durch Erfüllung oder Aufhebung -, endet damit zugleich auch jedes daran geknüpfte akzessorische Nebenrecht.

Umgekehrt kann ein rein akzessories Recht grundsätzlich nicht selbständig übertragen werden; es folgt stets dem jeweiligen Schicksal seines „Hauptrechts“.

Zweck und Funktion von Akzessiorität im Rechtssystem

Die Regelungen zur Akzessiorität dienen vor allem dazu, Klarheit über Rechte und Pflichten zu schaffen sowie Missbrauch zu verhindern. Durch diese enge Bindung wird gewährleistet, dass Sicherheiten nur dann bestehen bleiben können, wenn tatsächlich noch ein Bedürfnis nach Absicherung besteht – also solange eine zugrundeliegende Verbindlichkeit existiert.
Zudem sorgt dieses Prinzip dafür, dass keine doppelten Ansprüche entstehen können und alle Beteiligten wissen, wann Rechte enden beziehungsweise fortbestehen.

Abgrenzungen: Selbstständige Rechte versus akzessoriesche Rechte

Nicht alle Rechte sind von Natur aus abhängig voneinander; viele bestehen unabhängig von anderen Rechten („selbständige“ Rechte). Im Gegensatz dazu stehen „akzessoriesche“ Rechte immer in einem engen Zusammenhang mit einem anderen („Haupt-„)Recht.
Ein typisches Gegenbeispiel wäre etwa eine Grundschuld ohne Zweckbindung an eine konkrete Forderung; sie gilt als sogenanntes abstraktes Sicherungsmittel.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Akzessiorität (FAQ)

Was bedeutet „Akzessiorität“ einfach erklärt?

Akcessorität beschreibt den Umstand, dass ein bestimmtes Recht immer vom Bestehen eines anderen Rechts abhängt und ohne dieses nicht eigenständig wirksam sein kann.

Kann ein akcessorisches Recht unabhängig vom Hauptrecht übertragen werden?

Ein rein akkessoriesches Recht kann grundsätzlich nicht losgelöst vom zugehörigen Hauptrecht übertragen werden; es folgt dessen rechtlichem Schicksal.

Muss bei Erlöschen des Hauptrechts immer auch das Neben- bzw. Sicherheitsrecht enden?

Sobald das zugrunde liegende Hauptrerecht entfällt – beispielsweise durch vollständige Zahlung -, endet regelmäßig auch jedes darauf bezogene akkessoriesche Neben- oder Sicherheitsrecht.

Können mehrere akkessoriesche Rechte an ein einziges Hauptrerecht geknüpft sein?

Theoretisch können mehrere akkessoriesche Sicherheiten parallel zur Absicherung derselben Verbindlichkeit bestellt werden; ihr Fortbestand hängt jedoch jeweils am Bestand dieser einen gesicherten Forderung.

Lässt sich Akkesssorität vertraglich ausschließen?

Akkesssoritätsprinzipien sind in vielen Fällen zwingend vorgesehen; ob davon abgewichen werden darf hängt stark vom jeweiligen Einzelfall ab.

Betrifft Akkesssorität nur Schuldverhältnisse?

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