Legal Lexikon

Akkord


Akkord (Recht) – Definition, Grundlagen und rechtliche Einordnung

Begriffserklärung und rechtlicher Hintergrund

Der Begriff Akkord ist in verschiedenen Rechtsgebieten sowie in der wirtschaftlichen und arbeitsrechtlichen Praxis von Bedeutung. Im rechtlichen Sinne beschreibt der Akkord in erster Linie eine Einigung oder Vereinbarung, die darauf abzielt, eine bestehende Streitigkeit durch einen Kompromiss zu beenden oder die Abwicklung eines Schuldverhältnisses zu erleichtern. Besonders im Zivilrecht, Insolvenzrecht sowie im Arbeitsrecht spielt der Akkord eine wichtige Rolle.

Rechtsquellen und gesetzliche Grundlagen

Zivilrecht

Im Zivilrecht wird unter einem Akkord meist die vertragliche Einigung zur Beilegung eines Streits durch gegenseitiges Nachgeben verstanden. Der Akkord kann einen Vergleich (§ 779 BGB) darstellen, bei dem die Parteien einen Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben beilegen. In der Regel ist der Akkord ein rechtsverbindlicher Vertrag, der zum Erlöschen oder zur Änderung von Rechten und Pflichten führt.

Insolvenzrecht

Im Kontext des Insolvenzrechts erhält der Akkord besondere Relevanz. Hier bezeichnet der Akkord den Vergleich zwischen dem Schuldner und den Gläubigern, bei dem eine teilweise Befriedigung der Gläubiger gegen Erlass der verbleibenden Forderungen vereinbart wird. Der sogenannte Insolvenzakkord ist ein bedeutsames Instrument der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern, etwa im Rahmen eines Insolvenzplans (§§ 217 ff. InsO). Durch einen erfolgreichen Insolvenzakkord können Insolvenzverfahren verkürzt oder sogar abgewendet werden.

Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht ist der Begriff Akkord ebenfalls geläufig, insbesondere im Zusammenhang mit der Vergütungsform „Akkordlohn“. Hierbei handelt es sich um eine leistungsbezogene Vergütung, bei der die Entlohnung nach dem Arbeitsergebnis bemessen wird. Diesbezüglich ist der Akkord von der rechtlichen Vereinbarung zu unterscheiden, auch wenn der Arbeitsvertrag entsprechende Regelungen zum Akkordlohn enthalten kann.

Arten des Akkords

Vergleich (Generalakkord und Einzelakkord)

Im Insolvenz- und Sanierungsumfeld wird zwischen dem Generalakkord und dem Einzelakkord unterschieden:

  • Generalakkord: Eine Einigung mit der Gesamtheit der Gläubiger, die entweder im gesetzlichen Insolvenzverfahren oder außergerichtlich erfolgen kann. Ziel ist die umfassende Regelung der Schulden des Schuldners.
  • Einzelakkord: Eine Einigung mit einzelnen Gläubigern, die zu einem teilweisen oder vollständigen Schuldenerlass führen kann, ohne dass hierbei alle Gläubiger einbezogen sind.

Zwangsakkord

Ein Sonderfall ist der Zwangsakkord, der insbesondere aus dem Insolvenzrecht bekannt ist. Hierbei handelt es sich um eine von der Gläubigerversammlung mehrheitlich beschlossene Regelung, die auch minderheitlich opponierende Gläubiger bindet. Diese Form des Akkords ist durch die entsprechenden Bestimmungen der Insolvenzordnung gesetzlich geregelt und durch das Insolvenzgericht zu bestätigen.

Zustandekommen und rechtliche Wirkung

Form und Voraussetzungen

Ein Akkord bedarf im Regelfall der Schriftform, insbesondere wenn er im Zuge eines Insolvenzplans oder eines vergleichbaren Verfahrens abgeschlossen wird. Die Beteiligten müssen ausdrücklich in den Akkord einwilligen, wobei die spezifischen Anforderungen je nach Art des Akkords und betroffener Rechtsordnung variieren können. Der Akkord erlangt nach Annahme durch die beteiligten Parteien vertragliche Bindungswirkung.

Rechtsfolgen

Mit dem erfolgreichen Abschluss eines Akkords gehen regelmäßig folgende Rechtsfolgen einher:

  • Herabsetzung oder Erlass der (Rest-)Forderung
  • Beendigung des Rechtsstreits oder der Zwangsvollstreckung
  • Verhinderung bzw. Beendigung des Insolvenzverfahrens (bei Insolvenzakkorden)
  • Entlassung des Schuldners aus der Haftung bezüglich der im Akkord erfassten Forderungen

Ein einmal geschlossener und wirksam gewordener Akkord entfaltet Bindungswirkung und kann grundsätzlich nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, etwa bei Irrtum, Täuschung oder anderem Anfechtungsgrund, aufgehoben werden.

Bedeutung in der Praxis und Rechtsprechung

Der Akkord hat sowohl für Schuldner als auch für Gläubiger wesentliche Bedeutung. Für Schuldner eröffnet der Akkord die Möglichkeit, bei finanziellen Schwierigkeiten durch einvernehmliche Regelungen eine Entschuldung zu erreichen und eine Insolvenz abzuwenden. Für Gläubiger bietet der Akkord die Chance, zumindest einen Teil ihrer Forderungen realisieren zu können und langwierige, kostenintensive Verfahren zu vermeiden.

Die Rechtsprechung beschäftigt sich regelmäßig mit den Anforderungen an die Wirksamkeit von Akkorden, etwa hinsichtlich Formvorschriften, Zustimmungserfordernissen und der Reichweite der Bindungswirkung gegenüber Dritten. Besonders zu beachten sind insolvenzrechtliche Besonderheiten, die von der allgemeinen Privatautonomie abweichen.

Steuerrechtliche Aspekte des Akkords

Im Steuerrecht ist zu beachten, dass ein Schuldenerlass im Rahmen eines Akkords steuerliche Folgen für den Schuldner haben kann. Ein Forderungsverzicht kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einem steuerpflichtigen Ertrag führen (sog. Sanierungsgewinn), wobei steuerbefreiende Regelungen grundsätzlich zu berücksichtigen sind.

Abgrenzung zu verwandten Rechtsinstituten

Der Akkord ist vom Vergleich als eigenständiges Rechtsinstitut zu unterscheiden, auch wenn Überschneidungen bestehen. Während der Vergleich jegliche außergerichtliche oder gerichtliche Vereinbarung zur Beilegung von Streitigkeiten umfassen kann, beschreibt der Akkord im Regelfall eine besondere Art des Vergleichs im Kontext von Schuldenregulierungen.

Zusammenfassung

Der Akkord stellt im rechtlichen Sinne ein wesentliches Instrument zur außergerichtlichen und gerichtlichen Verständigung zwischen Schuldnern und Gläubigern dar. Mit seinen vielfachen Ausprägungen und den jeweils geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen ermöglicht er flexible Lösungen zur Beilegung von Schuldverhältnissen, Streitigkeiten und zur Schuldenregulierung. Die Vereinbarung eines Akkords ist an genaue rechtliche Vorgaben gebunden und entfaltet nach Zustandekommen eine bindende Wirkung für die Beteiligten. Steuerliche und insolvenzrechtliche Besonderheiten sind bei Abschluss eines Akkords besonders zu beachten.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Anforderungen bestehen an das Zustandekommen eines Akkords im deutschen Recht?

Ein Akkord setzt im deutschen Recht grundsätzlich das Vorliegen einer gegenseitigen Einigung der beteiligten Parteien voraus, die sich auf die abschließende Regelung einer Streitigkeit oder eines unsicheren Rechtszustandes bezieht. Diese Einigung muss in der Regel die wesentlichen Inhalte des Akkords konkret bezeichnen, insbesondere im Hinblick auf die betroffenen Forderungen, die zugrundeliegende Leistung sowie etwaige Gegenleistungen. Der Akkord bedarf dabei keiner besonderen Form, sofern nicht ausnahmsweise gesetzliche Formerfordernisse bestehen, wie sie zum Beispiel im Insolvenzverfahren (§§ 217 ff. InsO) für Insolvenzpläne vorgeschrieben sind. Zudem ist erforderlich, dass die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses akkordfähig sind, also voll geschäftsfähig bzw. wirksam vertreten werden. Ein Akkord ist nur dann rechtswirksam, wenn keine gesetzlichen Verbote, Sittenwidrigkeiten (§ 138 BGB) oder Willensmängel (z.B. Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung nach §§ 119 ff. BGB) vorliegen.

Welche Rechtsfolgen hat der Abschluss eines Akkords für die beteiligten Parteien?

Der rechtswirksame Abschluss eines Akkords entfaltet zwischen den beteiligten Parteien die Wirkung eines bindenden Vertrages. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit sind die Parteien an die im Akkord getroffenen Regelungen gebunden und können bezüglich der geregelten Ansprüche oder Streitpunkte keine weiteren rechtlichen Schritte mehr aus ihrem ursprünglichen Rechtsverhältnis herleiten. Im Falle eines Vergleichs im Zivilprozess (§ 779 BGB) entfällt das Recht zur Klage auf die ursprünglich streitigen Ansprüche. Bei einem Insolvenzakkord werden die Forderungen der Gläubiger in der vereinbarten Weise abgeändert, reduziert oder gestundet; nicht akkordierte Forderungen bleiben hingegen unberührt. Verstöße gegen den Akkord können zu Schadensersatzansprüchen oder zur Durchsetzbarkeit der ursprünglichen Forderung führen, abhängig von den getroffenen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften.

Welche Besonderheiten gelten beim Akkord im Insolvenzverfahren?

Im deutschen Insolvenzrecht wird unter einem Akkord regelmäßig der sogenannte Insolvenzplanakkord (§§ 217 ff. InsO) verstanden, durch den Gläubiger und Schuldner im Rahmen des Insolvenzverfahrens abweichende Regelungen von den gesetzlichen Vorschriften zur Befriedigung der Gläubiger vereinbaren können. Der Insolvenzplan, also der Akkord, muss von der Gläubigerversammlung sowie vom Insolvenzgericht bestätigt werden (Planbestätigungsbeschluss). Rechtsverbindlich wird der Planakkord daher nur, wenn die erforderlichen Mehrheiten der Gläubiger dieser Lösung zustimmen und das Gericht den Plan genehmigt. Zudem besteht die Besonderheit, dass der Insolvenzplanakkord auch für widersprechende Gläubiger und nachrangige Forderungen verbindlich sein kann, sofern die gesetzlich geregelten Mehrheiten und Voraussetzungen eingehalten werden. Damit unterscheidet sich der Insolvenzakkord fundamental vom rein zivilrechtlichen Vergleich, der ausschließlich unter den einwilligenden Parteien Wirkung entfaltet.

Welche rechtlichen Auswirkungen hat die Verweigerung des Akkordabschlusses durch einzelne Gläubiger?

Verweigern einzelne Gläubiger im außergerichtlichen Akkord oder Vergleich ihre Zustimmung, so bindet der Akkord grundsätzlich nur die Parteien, die aktiv einverstanden sind. Die Gläubiger, die dem Akkord nicht zustimmen, können weiterhin auf ihre volle Forderung bestehen. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ist die Situation abweichend: Hier kann der Insolvenzplanakkord unter bestimmten Voraussetzungen trotz der Weigerung einzelner Gläubiger für alle Gläubiger verbindlich werden, wenn die gesetzlichen Mehrheiten erreicht sind und der Plan vom Insolvenzgericht bestätigt wird (§ 244 InsO – „Mehrheitsprinzip“). Die Interessen der Minderheit werden dann durch speziell geregelte Schutzmechanismen wie das Schlechterstellungsverbot (§ 245 InsO) gewahrt.

Kann ein Akkordvertrag nachträglich angefochten oder widerrufen werden?

Ein bereits abgeschlossener Akkordvertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich angefochten werden, insbesondere wenn einer der gesetzlichen Anfechtungsgründe (z.B. arglistige Täuschung, Drohung, Irrtum nach §§ 119 ff. BGB) vorliegt. In diesen Fällen führt eine erfolgreiche Anfechtung zur Nichtigkeit des akkordbezogenen Rechtsgeschäfts. Ein allgemeines Widerrufsrecht besteht hingegen im Regelfall nicht, es sei denn, ein solches ist im Vertrag ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen (wie dies z.B. bei Verbraucherverträgen im Rahmen des Fernabsatzrechts der Fall ist). Die Schranken der Anfechtung und des Widerrufs sind jedoch bei einem Insolvenzakkord aufgrund der gerichtlichen Bestätigung und besonderen Schutzvorschriften deutlich enger gezogen; eine nachträgliche Aufhebung ist dort nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (z.B. wegen Planunwirksamkeit) möglich.

Welche Pflichten ergeben sich für Schuldner und Gläubiger aus einem Akkordvertrag?

Für den Schuldner ergibt sich aus einem rechtswirksamen Akkordvertrag in erster Linie die Pflicht, die im Akkord vereinbarten Leistungen zu erbringen – sei es in Form einer Einmalzahlung, einer Teilzahlung oder anderer im Akkord geregelter Maßnahmen. Die Gläubiger verzichten im Gegenzug ganz oder teilweise auf ihre Ansprüche oder stimmen einer Stundung zu. Beide Parteien sind an die getroffenen Regelungen gebunden: Die Gläubiger sind verpflichtet, auf weitergehende rechtliche Maßnahmen aus dem ursprünglichen Anspruch zu verzichten, solange die Akkordbedingungen eingehalten werden. Kommt es zu Verletzungen der Akkordpflichten, können die jeweils anderen Vertragsparteien entweder auf Erfüllung klagen oder – je nach Vertragsgestaltung – zur Durchsetzung der ursprünglichen Forderung zurückkehren.

Wie wird ein Akkordvertrag rechtlich durchgesetzt?

Die rechtliche Durchsetzung eines Akkordvertrages richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Wird eine im Akkordvertrag vereinbarte Leistung nicht erbracht, stehen dem Vertragspartner die üblichen vertraglichen Ansprüche zu, wie Erfüllung oder ggf. Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 280 BGB). Besteht ein vollstreckbarer Titel (etwa im Falle eines gerichtlich protokollierten Vergleichs nach § 794 ZPO), kann unmittelbar die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Schließt der Akkordvertrag einen gerichtlichen Insolvenzplan ein, gelten zudem die besonderen Durchsetzungs- und Anfechtungsrechte des Insolvenzrechts, wodurch der Plan für alle Beteiligten bindend und vollstreckbar wird.