Legal Lexikon

ADSp


Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp)

Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) sind die zentralen Handelsbedingungen für die Speditions- und Logistikbranche in Deutschland. Sie spielen eine bedeutende Rolle im Speditionsrecht und konkretisieren die rechtlichen Rahmenbedingungen für Vertragsbeziehungen zwischen Spediteuren und ihren Auftraggebern. Die ADSp beinhalten Bestimmungen zu Haftung, Leistungsumfang, Pflichten und Obliegenheiten der Vertragsparteien sowie zum Gerichtsstand und zu Verjährungsfristen. Ihre Anwendung erfolgt entweder durch ausdrückliche Einbeziehung in den Speditionsvertrag oder als Handelsbrauch gemäß § 346 Handelsgesetzbuch (HGB).


Historische Entwicklung der ADSp

Die ADSp wurden erstmals 1927 herausgegeben und seitdem mehrfach überarbeitet. Die neueren Fassungen entstehen in Zusammenarbeit maßgeblicher Verbände, u. a. dem Deutschen Speditions- und Logistikverband (DSLV) und dem Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI). Zuletzt wurden die ADSp im Jahr 2017 grundlegend überarbeitet, um den Entwicklungen im Transport- und Logistikmarkt, der Rechtsprechung sowie Anforderungen der Praxis Rechnung zu tragen.


Geltungsbereich und Anwendungsbereich der ADSp

Geltungsbereich

Die ADSp gelten für alle Tätigkeiten eines Spediteurs, einschließlich Transport, Umschlag, Lagerung sowie logistische Zusatzleistungen. Sie sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgestaltet. Voraussetzung für die Geltung der ADSp ist deren wirksame Einbeziehung in das Vertragsverhältnis.

Abgrenzung zu gesetzlichen Regelungen

Die ADSp ergänzen und modifizieren die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jene des Handelsgesetzbuchs (HGB) über den Frachtvertrag (§§ 407 ff. HGB) und Speditionsvertrag (§§ 453 ff. HGB). Insbesondere bei internationaler Warenbeförderung ist zudem das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) zu beachten.


Inhalt und wesentliche Regelungen der ADSp

Leistungsumfang des Spediteurs

Die ADSp definieren konkret, welche Dienstleistungen der Spediteur im Rahmen eines Speditionsvertrages erbringt. Dies umfasst insbesondere Organisation und Durchführung von Transport, Umschlag, Zwischenlagerung und gegebenenfalls verschiedene logistische Zusatzleistungen im Auftrag des Kunden. Sie legen fest, inwieweit der Spediteur zu bestimmten Maßnahmen, etwa Auswahl von Transportmitteln und Weg, berechtigt und verpflichtet ist.

Haftungsregelungen

Ein zentrales Element der ADSp sind die Haftungsbestimmungen. Diese regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Spediteur für Schäden an Gut, Verspätungen oder Vermögensschäden haftet.

Haftungsbegrenzungen

Die ADSp sehen im Vergleich zu den gesetzlichen Regelungen modifizierte Haftungsbegrenzungen vor. Dies betrifft insbesondere:

  • Die Begrenzung der Haftung des Spediteurs auf einen bestimmten Betrag pro Kilogramm Rohgewicht der Ware (meist auf 8,33 Sonderziehungsrechte pro kg),
  • Die Deckelung der Haftung pro Schadenereignis,
  • Die Haftung bei besonders wertvollen oder gefährlichen Gütern sowie
  • Die Haftung für Vermögensschäden.

Haftungsausschlüsse

Bestimmte Haftungsfälle sind in den ADSp ausgeschlossen bzw. eingeschränkt, etwa bei höherer Gewalt, Naturkatastrophen oder unzureichender Verpackung durch den Auftraggeber.

Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten

Die ADSp schreiben dem Spediteur bestimmte Sorgfaltspflichten vor, etwa hinsichtlich der Auswahl von Frachtführern, Überprüfung des Gutes und Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers. Zugleich regeln sie die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (z. B. vollständige und richtige Angaben zum Gut, sichere Verpackung, rechtzeitige Bereitstellung der Waren).

Verjährungsfristen

Die ADSp enthalten detaillierte Regelungen zu Verjährungsfristen von Ansprüchen aus dem Speditionsvertrag. Regelmäßig sehen die ADSp eine kürzere Verjährungsfrist gegenüber dem gesetzlichen Regelfall vor – gewöhnlich ein Jahr für Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung, drei Jahre bei Vorsatz.


Einbeziehung und Wirksamkeit der ADSp

Wirksame Einbeziehung in den Vertrag

Für die Geltung der ADSp ist erforderlich, dass sie ausdrücklich oder durch Handelsbrauch Bestandteil des Speditionsvertrags werden. Wird die Einbeziehung rechtswirksam vorgenommen, sind Abweichungen oder Individualvereinbarungen möglich, sofern diese deutlich als solche erkennbar und ausverhandelt werden.

Kollisionsfälle und Vergleich mit anderen Bedingungen

Häufig können mehrere Regelwerke nebeneinander Anwendung finden, beispielsweise die Bedingungen der Auftraggeber oder gesetzliche Bestimmungen. In solchen Fällen wird nach den Grundsätzen des Kollisionsrechts geprüft, welches Regelwerk im Einzelfall Anwendung findet.


Bedeutung der ADSp in der Praxis

Rechtsnatur und rechtliche Einordnung

Die ADSp sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen konzipiert und unterliegen daher den §§ 305 ff. BGB, insbesondere den Inhaltskontrollen nach § 307 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung stellen sich die ADSp als Branchenstandard dar, der maßgeblich zur Vereinheitlichung und Transparenz im Speditions- und Logistikrecht beiträgt.

Verhältnis zu internationalem Recht

Bei grenzüberschreitenden Transporten können die Vorschriften internationaler Übereinkommen oder ausländischer Gesetze Vorrang haben. In diesen Konstellationen kommen die ADSp nur insoweit zur Anwendung, wie sie nicht zwingendes Recht verdrängen.


Aktuelle Fassung und zukünftige Entwicklungen

Die jeweils aktuelle Version der ADSp sollte vor Vertragsabschluss sorgfältig geprüft und gegebenenfalls explizit vereinbart werden. Angesichts fortschreitender Digitalisierung, Veränderungen im Transportmarkt und Anpassungen europäischer bzw. internationaler Regularien ist auch künftig mit weiteren Aktualisierungen zu rechnen.


Literatur und Quellen

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
  • Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017
  • CMR-Übereinkommen
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Fachpublikationen und Kommentare zum Speditionsrecht

Hinweis: Die ADSp bieten eine detaillierte Grundlage für Verträge im Speditions- und Logistikbereich, sind jedoch stets im Zusammenhang mit den besonderen Umständen des Einzelfalls und der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen auszulegen.

Häufig gestellte Fragen

In welchem Verhältnis stehen die ADSp zu gesetzlichen Vorschriften wie dem HGB?

Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Vertragsbeziehung zwischen Spediteuren und deren Auftraggebern regeln. Sie treten ergänzend zu gesetzlichen Regelungen, vor allem dem Handelsgesetzbuch (HGB), in Kraft, sofern sie wirksam einbezogen wurden. Das HGB enthält zentrale Vorschriften zum Fracht-, Lager- und Speditionsrecht (§§ 407 ff. HGB), jedoch sind viele Paragrafen dispositiv, was bedeutet, dass durch vertragliche Regelungen, wie eben die ADSp, von diesen abgewichen werden kann. Die ADSp konkretisieren und modifizieren zahlreiche Haftungsfragen und Abläufe der Vertragsbeziehung und schränken insbesondere in vielen Fällen die gesetzliche Spediteurhaftung zugunsten der Spediteure ein, indem sie beispielsweise Höchsthaftungssummen festlegen. Sind unterschiedliche Regelungsinhalte zwischen HGB und ADSp vorhanden, gelten die ADSp, soweit die Abweichung gesetzlich zulässig und vertraglich vereinbart ist. Sind zwingende gesetzliche Regelungen betroffen, gehen diese jedoch stets vor.

Unter welchen Voraussetzungen sind die ADSp überhaupt wirksam Vertragsbestandteil?

Die ADSp wirken nur dann als Vertragsbestandteil, wenn sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden. Dies setzt voraus, dass der Verwender (hier üblicherweise der Spediteur) bei Vertragsschluss ausdrücklich und für den Kunden erkennbar auf die Geltung der ADSp hinweist und der Vertragspartner die Möglichkeit erhält, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Für Unternehmen untereinander gelten dabei erleichterte Voraussetzungen nach § 305 Abs. 2 BGB. Bei Verträgen mit Verbrauchern sind strengere Anforderungen an die Einbeziehung zu stellen. Der Spediteur muss zudem sicherstellen, dass jeweils die aktuelle Version der ADSp einbezogen wird, da eine Bezugnahme auf eine alte Fassung ansonsten ggf. zur Nichteinbeziehung führen kann. Widerspricht der Auftraggeber der Geltung der ADSp ausdrücklich oder verweist seinerseits auf eigene AGB, kann es zum sogenannten „battle of forms“ kommen, der im deutschen Recht grundsätzlich zur Nichteinbeziehung beider Klauselwerke oder (bei Übereinstimmungen) zur Anwendung übereinstimmender Teile führt.

Wie gestalten die ADSp die Haftung des Spediteurs im Vergleich zum Gesetz?

Die ADSp enthalten zahlreiche spezielle Regelungen zur Haftung, die insbesondere im Vergleich zum HGB eine Begrenzung und Klarstellung der Spediteurhaftung bedeuten. Beispielsweise wird – abweichend von § 431 HGB – die Haftung für Güterschäden bei Verlust oder Beschädigung auf einen bestimmten Betrag pro Kilogramm (bei den ADSp 2017: 8,33 SZR/kg) sowie auf bestimmte Höchstbeträge je Schadenfall bzw. -ereignis und für Serienereignisse zusätzlich limitiert. Dies kann wiederum durch ausdrückliche Vereinbarung individuell geändert oder aufgehoben werden. Bei qualifiziertem Verschulden („vorsätzliche oder leichtfertige Pflichtverletzung in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde“) greift jedoch laut ADSp keine Haftungsbeschränkung. Zudem regeln die ADSp Haftungshöchstbeträge differenziert für verschiedene Typen von Transportleistungen und besondere Risiken, etwa im Rahmen der Lagerung.

Welche Regelungen enthalten die ADSp im Hinblick auf die Verjährungsfristen von Ansprüchen?

Die ADSp sehen für Ansprüche aus Speditionsverträgen eine eigenständige Regelung der Verjährungsfristen vor, die in einigen Bereichen von den gesetzlichen Fristen abweichen oder diese konkretisieren. Nach den ADSp 2017 verjähren Ansprüche gegen den Spediteur wegen Verlust, Beschädigung oder Verspätung eines Gutes grundsätzlich nach einem Jahr, beginnend mit dem letzten Tag des Jahres, in dem die Ablieferung erfolgen sollte oder erfolgte. Bei qualifiziertem Verschulden verlängert sich die Frist auf drei Jahre. Diese Regelungen bewirken einerseits eine schnellere Rechtssicherheit für die Vertragsparteien, andererseits aber auch eine Pflicht für den Auftraggeber, etwaige Ansprüche zügig zu prüfen und geltend zu machen.

Wie regeln die ADSp die Transportversicherung und deren Abschluss?

Gemäß ADSp ist der Spediteur nicht generell verpflichtet, im Interesse des Auftraggebers eine Transportversicherung abzuschließen. Jedoch enthält die ADSp die Pflicht des Spediteurs, eine solche Versicherung nur im ausdrücklichen Auftrag des Kunden und bei entsprechender Vereinbarung abzuschließen. Wird dies gewünscht, muss der Spediteur dem Kunden auf Verlangen auch bei der Auswahl und dem Abschluss einer Versicherung behilflich sein. Unterbleibt eine eindeutige Weisung oder Vereinbarung, haftet der Spediteur nicht für das Nichtbestehen eines Versicherungsschutzes. Der Regelungszweck ist klar: Der Auftraggeber bleibt für die eigene Risikoabsicherung grundsätzlich selbst verantwortlich, es sei denn, er instruiert den Spediteur ausdrücklich in dieser Hinsicht. In der Praxis wird dies oft durch eine entsprechende Klausel im Speditionsauftrag geregelt.

Gibt es in den ADSp besondere Bestimmungen für Gefahrguttransporte oder hochwertige Güter?

Ja, die ADSp enthalten besondere Vorschriften für das Handling von Gefahrgut, hochwertigen oder besonders diebstahlsgefährdeten Waren. Für die Übernahme solcher Güter ist eine ausdrückliche Weisung und Vereinbarung notwendig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Spediteur sämtliche relevanten Informationen und gesetzlichen Vorgaben mitzuteilen und einzuhalten. Die ADSp begrenzen die Haftung für solche besonderen Güter aus Gründen des gesteigerten Risikos weiter und knüpfen deren Übernahme sowie die Durchführung von Transporten an zusätzliche Voraussetzungen, insbesondere bezüglich Verpackung, Kennzeichnung und Informationspflichten.

Welche Rolle spielt der Gerichtsstand nach den ADSp?

Die ADSp enthalten eine Regelung zur Gerichtsstandvereinbarung, wonach für Streitigkeiten aus Speditionsverträgen, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, der Sitz des Spediteurs als ausschließlicher Gerichtsstand gilt. Diese Regelung ist zulässig und bietet für den Spediteur einen erheblichen Vorteil, da er Rechtsstreitigkeiten an seinem (und nicht etwa am Sitz des Auftraggebers) Heimatgericht führen kann. Für Verträge mit Verbrauchern sind Gerichtsstandvereinbarungen allerdings nicht ohne weiteres möglich; hier gelten die gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO).

Wie behandeln die ADSp das Zurückbehaltungs- und Pfandrecht des Spediteurs?

Die ADSp stärken und konkretisieren die gesetzlichen Zurückbehaltungs- und Pfandrechte des Spediteurs gem. § 440 HGB. Sie gewähren dem Spediteur das Recht, das ihm anvertraute Gut wegen aller aus dem Speditionsvertrag entstandener Forderungen zurückzubehalten oder zu verwerten, soweit dies rechtlich zulässig ist. Die ADSp beschränken den Pfandzweck zudem nicht nur auf Forderungen aus dem laufenden Transportauftrag, sondern erweitern diesen ausdrücklich auf alle fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Damit sichern sie dem Spediteur eine stets aktuelle Verwertungssicherheit für seine Ansprüche.