Legal Wiki

Abgabe einer Willenserklärung

Abgabe einer Willenserklärung – Begriff und Bedeutung

Die Abgabe einer Willenserklärung ist ein zentraler Begriff im deutschen Zivilrecht. Sie beschreibt den Vorgang, bei dem eine Person ihren rechtlichen Willen nach außen hin so erklärt, dass er wirksam werden kann. Die Abgabe ist Voraussetzung dafür, dass Verträge entstehen oder andere rechtliche Folgen eintreten können.

Was ist eine Willenserklärung?

Eine Willenserklärung besteht aus zwei Elementen: dem inneren Entschluss (dem sogenannten „Willen“) und der äußeren Erklärung dieses Entschlusses. Erst wenn beide Elemente zusammenkommen und die Erklärung nach außen tritt, spricht man von einer abgegebenen Willenserklärung.

Innerer Wille

Der innere Wille bezeichnet das tatsächliche Wollen der erklärenden Person. Es reicht jedoch nicht aus, nur einen bestimmten Wunsch zu haben; dieser muss auch in irgendeiner Form geäußert werden.

Äußere Erklärung

Die äußere Erklärung erfolgt durch Worte (mündlich oder schriftlich) oder durch schlüssiges Verhalten (zum Beispiel das Bezahlen an der Kasse). Entscheidend ist, dass für Außenstehende erkennbar wird, was die erklärende Person will.

Bedeutung der Abgabe für die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften

Erst mit der Abgabe wird eine Willenserklärung wirksam. Das bedeutet: Solange jemand seinen Entschluss noch nicht nach außen kundgetan hat – etwa indem er einen Vertrag unterschreibt oder ein Angebot ausspricht -, liegt keine rechtsverbindliche Erklärung vor.

Zugang bei empfangsbedürftigen Erklärungen

Viele Erklärungen sind empfangsbedürftig. Das heißt: Sie müssen nicht nur abgegeben werden, sondern auch beim Empfänger ankommen. Ein klassisches Beispiel hierfür ist das Angebot zum Abschluss eines Vertrags per Brief oder E-Mail; es gilt erst dann als zugegangen und damit wirksam abgegeben, wenn es in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist.

Nicht empfangsbedürftige Erklärungen

Es gibt auch Fälle von nicht empfangsbedürftigen Erklärungen – etwa bestimmte Auslobungen -, bei denen allein die öffentliche Bekanntmachung genügt.

Formen der Abgabe einer Willenserklärung

Mündliche und schriftliche Form

Willenserklärungen können mündlich ausgesprochen oder schriftlich festgehalten werden. In vielen Fällen genügt bereits ein einfaches Gespräch; manchmal verlangt das Gesetz jedoch ausdrücklich Schriftform (zum Beispiel beim Kauf eines Grundstücks).

Körperliche Übergabe

Auch die Übergabe eines Gegenstandes kann als konkludente (also schlüssige) Abgabe einer Willenserklärung gelten – beispielsweise beim Kauf im Supermarkt durch das Legen von Waren auf das Kassenband und anschließendes Bezahlen.

Bedeutung des Zugangszeitpunkts

Der Zeitpunkt des Zugangs spielt insbesondere bei Fristen eine wichtige Rolle: Erst ab Zugang beginnt häufig eine Frist zu laufen – zum Beispiel für Annahme- oder Widerrufserklärungen im Vertragsrecht.

Anfechtung und Rücknahme vor Zugang

Sollte sich jemand nachträglich anders entscheiden wollen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Anfechtung seiner abgegebenen Erklärung. Eine Rücknahme hingegen ist grundsätzlich nur möglich, solange die Erklärung dem Empfänger noch nicht zugegangen ist.

Bedeutung für Minderjährige und Geschäftsunfähige

Minderjährige sowie Personen mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit können zwar ebenfalls eigene Erklärungen abgeben; deren Wirksamkeit hängt aber oft davon ab, ob gesetzliche Vertreter zustimmen.


Häufig gestellte Fragen zur Abgabe einer Willenserklärung

Wann gilt eine Willenserklärung als abgegeben?

Sobald sie so geäußert wurde, dass sie den Weg zum Empfänger nehmen kann beziehungsweise öffentlich gemacht wurde.

Welche Formen sind für die Abgabe zulässig?

Mündlich ausgesprochene Worte ebenso wie schriftliche Mitteilungen sowie schlüssiges Verhalten kommen in Betracht.

Kann ich meine einmal abgegebene Erklärung zurücknehmen?

Sobald sie dem Empfänger zugegangen ist beziehungsweise öffentlich bekannt gemacht wurde (bei nicht empfangsbedürftigen), kann sie grundsätzlich nicht mehr zurückgenommen werden; vorher wäre dies möglich.

Was passiert bei fehlerhaften Angaben in meiner Erklärung?

Liegen Irrtümer vor oder fehlen wesentliche Bestandteile des Inhaltswillens („Ernstlichkeit“), könnte unter Umständen angefochten werden.

Wie erfährt mein Vertragspartner von meiner abgegebenen Erklärung?

Dazu muss diese ihm tatsächlich übermittelt worden sein – etwa per Postsendung zugestellt sein bzw. sich in seinem Machtbereich befinden wie z. B. einem Briefkasten zugestellt worden sein.

Sind Minderjährige an ihre eigenen Erklärungen gebunden?

Nicht immer: Die Wirksamkeit hängt meist davon ab, ob gesetzlicher Vertreter zustimmt bzw. eine Ausnahme greift (z.B. „Taschengeldparagraph“). 

Welche Bedeutung hat Schweigen auf ein Angebot?

Daraus ergibt sich grundsätzlich keine Zustimmung; nur ausnahmsweise sieht das Gesetz etwas anderes vor, etwa zwischen Kaufleuten unter bestimmten Voraussetzungen.