Verspätete Annahme von WhatsApp-Angeboten gilt rechtlich nicht als wirksam

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Die Annahme eines Vertragsangebots, das per WhatsApp übermittelt wurde, unterliegt denselben zivilrechtlichen Grundsätzen wie Angebote auf anderem elektronischen Weg. Maßgeblich ist insbesondere § 147 BGB. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 18.05.2026 (Az.: 9 U 27/25) klargestellt, dass eine verspätete Annahme auch dann unwirksam ist, wenn das Angebot über einen Messenger-Dienst versandt wurde.

Sachverhalt

Angebot per WhatsApp

In dem zugrunde liegenden Verfahren stritten die Parteien über das Zustandekommen eines Vertrages. Ein Angebot war mittels WhatsApp-Nachricht übermittelt worden. Der Empfänger reagierte jedoch nicht unmittelbar, sondern erklärte die Annahme erst zu einem späteren Zeitpunkt.

Zwischen den Parteien war streitig, ob trotz der zeitlichen Verzögerung ein wirksamer Vertrag zustande gekommen war oder ob die Annahmeerklärung verspätet erfolgte.

Zeitlicher Abstand zwischen Angebot und Annahme

Das Gericht hatte zu beurteilen, welche Frist für die Annahme eines über einen Messenger-Dienst versandten Angebots maßgeblich ist. Dabei kam es entscheidend darauf an, ob es sich um ein Angebot unter Anwesenden oder unter Abwesenden handelt und welcher Zeitraum nach der Verkehrsanschauung als angemessen anzusehen ist.

Rechtliche Würdigung durch das OLG Frankfurt

Einordnung elektronischer Kommunikation

Das OLG Frankfurt stellte klar, dass auch über WhatsApp übermittelte Erklärungen den allgemeinen Regeln über Angebot und Annahme unterliegen. Entscheidend ist, ob nach den Umständen des Einzelfalls von einer Kommunikation „unter Anwesenden“ im Sinne von § 147 Abs. 1 BGB oder „unter Abwesenden“ gemäß § 147 Abs. 2 BGB auszugehen ist.

Bei Messenger-Diensten ist maßgeblich, ob nach der konkreten Kommunikationssituation eine sofortige Antwort erwartet werden durfte. Erfolgt der Austausch in unmittelbarer zeitlicher Abfolge, kann dies einer Unterhaltung unter Anwesenden gleichstehen. Bleibt eine zeitnahe Reaktion hingegen aus, greifen die Grundsätze für Erklärungen unter Abwesenden.

Verspätete Annahme als neues Angebot

Nach Auffassung des Gerichts war die Annahmeerklärung im konkreten Fall nicht mehr rechtzeitig. Sie erfolgte erst nach Ablauf der maßgeblichen Frist. Eine verspätete Annahme gilt gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag.

Da das ursprüngliche Angebot zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wirksam angenommen werden konnte und eine Annahme des neuen Antrags nicht festgestellt werden konnte, kam kein Vertrag zustande.

Bedeutung für die Praxis

Keine Sonderregeln für WhatsApp

Die Entscheidung verdeutlicht, dass für digitale Kommunikationsformen keine eigenständigen zivilrechtlichen Sonderregeln gelten. Auch bei der Nutzung moderner Messenger-Dienste bestimmen die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ob und wann ein Vertrag zustande kommt.

Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Erwartungen der Parteien hinsichtlich der Reaktionsgeschwindigkeit sowie der konkrete Kommunikationsverlauf.

Rechtssicherheit bei elektronischer Kommunikation

Gerade im unternehmerischen Geschäftsverkehr werden Angebote und Vertragsverhandlungen zunehmend über elektronische Kommunikationsmittel geführt. Die Entscheidung des OLG Frankfurt unterstreicht, dass dabei dieselben Fristen- und Wirksamkeitsanforderungen zu beachten sind wie bei klassischen Kommunikationsformen.

Ob eine Erklärung noch als rechtzeitig anzusehen ist oder bereits eine verspätete Annahme darstellt, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Kommunikation ab. Wird die Annahme erst nach Ablauf der maßgeblichen Frist erklärt, kommt ein Vertrag nur zustande, wenn das ursprüngliche Angebot erneuert oder das neue Angebot angenommen wird.

Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen, die Vertragsverhandlungen regelmäßig digital führen, sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen elektronischer Kommunikation sorgfältig berücksichtigen. Eine fundierte Rechtsberatung im Vertragsrecht kann dazu beitragen, Risiken bei der Gestaltung und Annahme von Angeboten rechtlich einzuordnen.