Umgang mit negativen Online-Bewertungen von Ärzten effektiv meistern

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Rechtliche Bewertung negativer Online-Bewertungen von Ärzten

Die Veröffentlichung von Erfahrungsberichten auf Bewertungsportalen gehört mittlerweile zu den selbstverständlichen digitalen Gepflogenheiten. Bei negativen Bewertungen, die öffentlich zugänglich sind, wird regelmäßig die Grenze zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger Schmähkritik berührt. Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 7. August 2024 (Az.: 3 O 46/23) veranschaulicht die juristischen Maßstäbe für die Beurteilung kritischer Kommentare in Bezug auf ärztliche Dienstleistungen.

Zulässigkeit von negativen Bewertungen im Internet

Meinungsäußerung versus Tatsachenbehauptung

Das Landgericht Koblenz befasste sich mit einem Fall, bei dem ein Arzt gegen eine kritische Bewertung auf einer Internetplattform vorging. Im Zentrum der gerichtlichen Würdigung stand die Abgrenzung zwischen einer als Meinungsäußerung zulässigen Kritik und einer unzulässigen Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, das Ansehen der betroffenen Person schwerwiegend zu beeinträchtigen.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Meinungsäußerungen – selbst wenn sie in scharfer Form erfolgen – grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt, sofern sie nicht die Grenzen der Schmähkritik oder Formalbeleidigung überschreiten. Enthält der Beitrag hingegen nachprüfbare Tatsachenbehauptungen, unterliegen diese der strengen Kontrolle auf ihren Wahrheitsgehalt.

Berechtigtes Interesse an öffentlicher Kritik

Eine negative Bewertung kann grundsätzlich ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit an Verbraucherinformationen bedienen. Auch können betroffene Ärztinnen und Ärzte öffentliche Kritik nicht vollständig ausschließen, soweit diese im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben formuliert wird. Die Grenze ist jedoch erreicht, wenn die Bewertung unzutreffende Tatsachen behauptet oder gezielt herabwürdigende Aussagen enthält.

Im zugrundeliegenden Fall verstand das Gericht die angegriffene Bewertung als subjektive Meinungsäußerung eines ehemaligen Patienten. Eine unzulässige Schmähkritik oder unwahre Tatsachenbehauptung konnte nicht festgestellt werden.

Folgen der Entscheidung und Auswirkungen auf künftige Bewertungen

Schutz der Berufsehre und Interessen der Allgemeinheit

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der persönlichen Ehre und des guten Rufs von im Gesundheitswesen tätigen Personen. Gleichzeitig betont das Landgericht Koblenz, dass die Veröffentlichung subjektiver Erfahrungsberichte in digital zugänglichen Foren ein legitimes Interesse der Allgemeinheit an transparenter Information gewährleistet.

Kriterien für die Zulässigkeit von Bewertungen

Die gerichtliche Beurteilung fußt stets auf einer sorgfältigen Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bewerteten und der Meinungsfreiheit des Bewertenden. Entscheidend ist dabei die Differenzierung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung sowie der Kontext der Äußerung. In der besagten Entscheidung wurde die Grenze zur unzulässigen Herabwürdigung nicht überschritten, so dass die Bewertung keine Beanstandung erfuhr.

Bedeutung für Bewertungsportale und Betroffene

Das Urteil verdeutlicht, dass kritische Meinungsäußerungen über Dienstleistungen grundsätzlich zulässig bleiben, sofern sie sachlich vorgetragen und nicht durch nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen geprägt sind. Bewertungsportale und Bewertete sehen sich damit weiterhin in der Pflicht, eine sorgfältige Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Reputation zu gewährleisten.

Für Unternehmen und Einzelpersonen, die sich in vergleichbaren Situationen mit dem Thema Online-Bewertung auseinandersetzen, ist es ratsam, die aktuelle Spruchpraxis der Gerichte im Auge zu behalten. Gerade im Kontext des IT-Rechts treten stets neue Fragestellungen im Spannungsfeld von Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsrechten und digitaler Kommunikation auf. Wer in diesem Zusammenhang eine kompetente rechtliche Einordnung wünscht, findet weiterführende Informationen und die Möglichkeit zur individuellen Rechtsberatung im IT-Recht bei MTR Legal Rechtsanwälte unter Rechtsberatung im IT-Recht.