Testament: Kopie eines Testaments als Nachweis abgelehnt

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Beschluss des OLG Zweibrücken vom 7. August 2025 – Az. 8 W 66/24

Ein Erblasser sollte dafür sorgen, dass sein Testament sicher verwahrt, aber auch auffindbar ist. Bei der Benennung der Erben ist es wichtig, die betreffenden Personen eindeutig zu bestimmen, um spätere Unklarheiten zu vermeiden. Ist das Original-Testament verschwunden, kann zwar auch eine Kopie zum Nachweis der Erbenstellung ausreichen. Allerdings sind daran strenge Voraussetzungen geknüpft, wie ein Beschluss des OLG Zweibrücken vom 7. August 2025 zeigt (Az. 8 W 66/24).

An die Kopie eines Testaments werden im Erbscheinverfahren hohe Anforderungen gestellt. Die Errichtung, Form und Inhalt des Testaments müssen in so einem hohen Maß nachgewiesen werden, als ob das Original-Dokument tatsächlich vorgelegen habe. Eine wichtige Frage ist dabei, welche Unsicherheiten bei der Nachlassgestaltung und der Beweisführung auftreten können. Zeugen sollten daher im Idealfall nicht nur die Existenz der letztwilligen Verfügung bestätigen können, sondern auch, dass der Testierende das Testament unterschrieben hat, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Erbrecht berät. Für die rechtliche Gültigkeit und Nachvollziehbarkeit des Testaments spielt das Datum eine entscheidende Rolle, insbesondere bei mehreren Versionen oder Änderungen. Es gibt verschiedene Formen von Testamenten, wie das eigenhändige (handschriftliche) und das notarielle Testament, die jeweils unterschiedliche Anforderungen an die Form und Beweiskraft stellen.

 Original-Testament nicht auffindbar

In dem zugrunde liegenden Fall vor dem OLG Zweibrücken hatte die frühere Lebensgefährtin des Erblassers die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte, beantragt – auch Partner, Ehegatten oder Lebenspartner können im Testament als Erben eingesetzt werden. Den Antrag stützte sie auf eine Kopie eines handschriftlichen Testaments, das angeblich vom Erblasser eigenhändig errichtet und unterschrieben worden war. Das Original des Testaments war nicht mehr auffindbar. Ein Alleinerbe ist eine Person, die das gesamte Vermögen des Verstorbenen erhält, im Gegensatz zu einer Erbengemeinschaft, bei der mehrere Erben gemeinsam den Nachlass teilen und verwalten.

Die Antragstellerin bot zwei Zeuginnen auf, die bei der Errichtung des Testaments anwesend gewesen sein sollen. Auch Kinder, Eltern oder Geschwister können im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge oder als Zeugen und Erben im Testament eine Rolle spielen. Diese sagten aus, der Erblasser habe das Testament eigenhändig verfasst und vorgelesen. Die eigenhändige Erstellung mit der Hand und die Unterschrift auf jeder Seite sind für die Wirksamkeit eines Testaments von großer Bedeutung, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Zudem ist die Testierfähigkeit des Erblassers Voraussetzung für die Errichtung eines wirksamen Testaments. Keine der Zeuginnen konnte jedoch bestätigen, dass der Erblasser das Testament auch tatsächlich unterschrieben hat. Bei der Testamentserstellung ist es wichtig, detaillierte Angaben zu Konten, Versicherungen und Vermögenswerten zu machen; dabei können Regelungen zur Verteilung von Nachlassgegenständen und Vermögen getroffen und einzelne Teile des Nachlasses bestimmten Personen zugewiesen werden. Die gesetzliche Erbfolge greift, wenn kein wirksames Testament oder Erbvertrag vorliegt, und unterscheidet sich von den individuellen Regelungen, die im Testament getroffen werden können. Ein notarielles Testament bietet gegenüber einem handschriftlichen Testament zusätzliche Vorteile, wie die rechtliche Sicherheit durch die Beurkundung beim Notar und die amtliche Verwahrung. Entscheidungen und Regelungen im Testament sind für die Familie und das Recht der Erben von zentraler Bedeutung, da sie Klarheit über die Verteilung des Nachlasses schaffen. Die korrekte Angabe aller relevanten Daten im Testament ist für die Nachvollziehbarkeit und Rechtssicherheit im Erbfall unerlässlich. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab, weil es Zweifel an der Echtheit und an der formwirksamen Errichtung des Testaments hatte. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Beschwerde ein, die das OLG Zweibrücken zurückwies.

Amtliche Verwahrung

Die amtliche Verwahrung eines Testaments ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Erbrechts und bietet sowohl dem Erblasser als auch den Erben ein hohes Maß an Sicherheit. Wer sicherstellen möchte, dass sein letzter Wille im Todesfall zuverlässig umgesetzt wird, kann sein Testament in die amtliche Verwahrung geben. In Deutschland stehen dafür zwei Wege offen: Die Übergabe an einen Notar oder direkt an das zuständige Nachlassgericht.

Bei der amtlichen Verwahrung wird das Testament offiziell registriert und sicher aufbewahrt. Der Notar oder das Nachlassgericht sorgt dafür, dass das Schriftstück im zentralen Testamentsregister erfasst wird. So ist gewährleistet, dass das Testament nach dem Tod des Erblassers schnell aufgefunden und dem Nachlassgericht vorgelegt werden kann. Dies verhindert, dass der Wille des Erblassers durch Verlust, Verwechslung oder gar absichtliche Vernichtung des Testaments missachtet wird.

Im Todesfall wird das Nachlassgericht automatisch über die Existenz und den Inhalt des amtlich verwahrten Testaments informiert. Das Gericht eröffnet das Testament und setzt die darin festgelegte Erbfolge um. Für die Erben bedeutet dies Klarheit und Rechtssicherheit, da die amtliche Verwahrung Manipulationen und Streitigkeiten über die Echtheit oder den Verbleib des Testaments weitgehend ausschließt.

Die amtliche Verwahrung ist somit ein wichtiger Schritt für Menschen, die ihren Nachlass und die Verteilung ihres Vermögens nach ihren eigenen Vorstellungen regeln möchten. Sie schützt den letzten Willen des Erblassers und erleichtert die Organisation des Nachlasses für alle Beteiligten.

 Kopie nur in Ausnahmefällen ausreichend

Zur Begründung führte das OLG aus, dass die Kopie eines Testaments nur in eng begrenzten Ausnahmefällen genügen könne. Grundsätzlich müsse das Testament im Original vorgelegt werden, weil nur so die formgerechte Errichtung überprüft werden könne. Die Vorlage einer Kopie sei allenfalls dann ausreichend, wenn das Original ohne Zutun oder Willen des Erblassers verloren gegangen oder vernichtet worden sei und wenn die Errichtung, Form und der Inhalt der letztwilligen Verfügung so sicher feststehen, als läge das Original tatsächlich vor. Verfügungen von Todes wegen, wie Testamente oder Erbverträge, müssen im Erbscheinverfahren eindeutig nachgewiesen werden, um die rechtlichen Anordnungen des Erblassers über sein Vermögen zu belegen.

Die Beweisführung unterliege dabei besonders hohen Anforderungen, machte das Gericht weiter deutlich. Es reiche nicht, dass Zeugen lediglich den Inhalt des Testaments wiedergeben können; vielmehr müssten sie auch glaubhaft bestätigen können, dass sie den Erblasser bei der eigenhändigen Unterzeichnung gesehen haben. Schriftliche Erklärungen der Zeugen, die mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sind, können dabei zur Bestätigung der Testamentsinhalte und zur Klarstellung der Umstände beitragen.

 OLG lehnt Antrag auf Erbschein ab

Diese Anforderungen konnten die Zeuginnen nicht erfüllen. So schilderten sie den Ablauf der Testamentserrichtung bereits unterschiedlich. Während eine Zeugin erklärte, das Testament sei während des Abendessens verfasst worden, meinte die andere, dass das Testament erst nach dem Essen erstellt worden sei. Auch inhaltlich passte die Schilderung der Umstände nach Auffassung des Gerichts nicht zur Komplexität der vorgelegten Kopie. Diese umfasste mehrere Seiten und enthielt detaillierte Angaben zu Konten, Versicherungen und Vermögenswerten. Das erschien dem OLG als kaum plausibel, wenn das Testament tatsächlich spontan beim Abendessen niedergeschrieben worden wäre. Die Richter des Oberlandesgerichts haben dabei die Glaubwürdigkeit und Plausibilität der Zeugenaussagen besonders kritisch geprüft. Als besonders schwerwiegend erwies es sich, dass keine der Zeuginnen bestätigen konnte, dass der Erblassers das Testament eigenhändig unterschrieben hat. Dies sei aber erforderlich, um von der Errichtung eines formwirksamen Testaments ausgehen zu können. Das OLG sah die Erstellung des Testaments daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit als erwiesen an und lehnte den Antrag auf Erstellung eines Erbscheins daher ab.

 Schutz vor Fälschungen

Hintergrund für die Entscheidung dürfte sein, dass ein Testament in der Regel eine höchstpersönliche Erklärung des Erblassers darstellt, deren Formstrenge dem Schutz vor Fälschung und Missverständnissen dient. Durch das Testament bestimmt der Erblasser das Schicksal seines Vermögens nach seinem Tode. Wird das Original nicht mehr gefunden, besteht immer die Möglichkeit, dass der Erblasser es selbst bewusst vernichtet hat, um es aufzuheben. In solchen Fällen darf eine Kopie nicht ohne Weiteres als Ersatz dienen. Nur wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass der Verlust des Originals ohne Zutun des Erblassers erfolgte, z.B. durch Brand, Diebstahl oder Versehen, und wenn Errichtung, Form und Inhalt zweifelsfrei nachgewiesen werden, kann eine Kopie ausnahmsweise ausreichen, wobei Verfügungen von Todes wegen grundsätzlich erst mit dem Tode des Erblassers wirksam werden.

MTR Legal Rechtsanwälte berät zu Testament, Erbvertrag und weiteren Themen des Erbrechts.

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