T+1-Abwicklung in der EU: Neue Vorgaben ab Dezember 2026

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Die Europäische Union stellt die Abwicklung von Wertpapiergeschäften am 11. Oktober 2027 auf T+1 um. Zwischen Geschäftsabschluss und Abwicklung liegt damit künftig grundsätzlich nur noch ein Geschäftstag. Nach Einschätzung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA steht der regulatorische Rahmen nun bereit; der Schwerpunkt verlagert sich damit auf die technische und organisatorische Umsetzung entlang der gesamten Handels- und Abwicklungskette.

Rechtlicher Rahmen für die T+1-Umstellung

Rechtsgrundlage des verkürzten Abwicklungszyklus ist die Verordnung (EU) 2025/2075 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2025. Sie ändert die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 über Zentralverwahrer und wurde am 14. Oktober 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Großbritannien und die Schweiz beabsichtigen ebenfalls, ihren Abwicklungszyklus zum 11. Oktober 2027 zu verkürzen. Die zeitgleiche Umstellung soll eine abgestimmte Entwicklung der europäischen Kapitalmärkte unterstützen.

Geänderte Vorgaben zur Abwicklungsdisziplin

Die Europäische Kommission nahm die geänderten technischen Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin am 6. Juli 2026 als C(2026) 4640 final an. Der Rechtsakt ändert die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229. Art. 2 enthält Regelungen zum Inkrafttreten und zu den gestaffelten Geltungsterminen.

Die Ermächtigungsgrundlage ergibt sich aus der CSDR in der durch die Verordnung (EU) 2023/2845 geänderten Fassung. Diese als CSDR Refit bezeichnete Verordnung trat am 16. Januar 2024 in Kraft und änderte unter anderem Art. 6 Abs. 5 sowie Art. 7 Abs. 10 CSDR.

Nach der Mitteilung der ESMA vom 16. Oktober 2026 ist der regulatorische Rahmen mit den technischen Regulierungsstandards und den überarbeiteten Leitlinien zu standardisierten Verfahren und Nachrichtenprotokollen vollständig. Die Leitlinien konkretisieren, wie Marktteilnehmer die geänderten Anforderungen an Allokationen und Bestätigungen erfüllen sollen.

Erste Anforderungen gelten ab Dezember 2026

Der erste maßgebliche Termin liegt vor der eigentlichen T+1-Umstellung. Wertpapierfirmen und ihre Kunden müssen die neuen Vorgaben zu Allokationen und Bestätigungen nach Angaben der ESMA bereits ab dem 7. Dezember 2026 beachten.

Die Änderungen betreffen insbesondere Art. 2 und Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229. Erfasst werden Pflichten zu Allokations-, Bestätigungs- und Abwicklungsinformationen gegenüber professionellen Kunden und Privatkunden. Die hierfür maßgeblichen Fristen werden auf den Handelstag vorverlegt.

Standardisierte und maschinenlesbare Kommunikation

Die überarbeiteten ESMA-Leitlinien sehen ab dem 7. Dezember 2026 insbesondere folgende Kommunikationsformen vor:

  • elektronische und standardisierte Kommunikationskanäle,
  • internationale Standards für den Nachrichtenaustausch,
  • maschinenlesbare Kommunikationsverfahren.

Eine Ausnahme von der maschinenlesbaren Kommunikation besteht nach den Leitlinien bei vorübergehenden technischen Störungen. Diese Einschränkung lässt die übrigen Anforderungen an standardisierte Abläufe unberührt.

ESMA sieht Marktteilnehmer in der Umsetzungsphase

ESMA-Vorsitzende Verena Ross bezeichnete die T+1-Umstellung als eine der wirkungsstärksten jüngeren Initiativen zur Struktur der Finanzmärkte. Nach ihrer Einschätzung soll sie die Effizienz und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Märkte in der Europäischen Union grundlegend verbessern.

Der Termin stehe fest, der Fahrplan sei eindeutig und mit der am 16. Oktober 2026 veröffentlichten abschließenden regulatorischen Orientierung liege der Rahmen für sämtliche Beteiligten der Handels- und Abwicklungskette vor. Eine erfolgreiche Umstellung erfordere nach den Ausführungen der ESMA ein gemeinsames Vorgehen von Marktteilnehmern und öffentlichen Stellen.

Prüfung der gesamten Handels- und Abwicklungskette

ESMA fordert die Marktteilnehmer auf, ihre technischen Arbeiten abzuschließen, den Stand der Umstellung im gesamten jeweiligen Ökosystem zu bewerten und möglichst früh mit Tests zu beginnen. Die Prüfungen sollen sich nicht auf einzelne interne Systeme beschränken, sondern die vollständige Kette vom Handel bis zur Abwicklung einbeziehen.

Dabei verweist ESMA auf die Empfehlungen des EU T+1 Industry Committee. Dessen Fahrplan wurde im Juni 2025 veröffentlicht. Eine erste Bereitschaftserhebung fand vom 21. November bis zum 19. Dezember 2025 statt; am 12. Mai 2026 folgte eine zweite Erhebung. Ergänzend sammelten ESMA und die nationalen Aufsichtsbehörden eigene Daten.

Nach Angaben des BaFin-Exekutivdirektors Thorsten Pötzsch befassten sich knapp zwei Jahre vor der Umstellung 77 Prozent der befragten Unternehmen mit den Empfehlungen der High-Level-Roadmap oder hatten bereits entsprechende Maßnahmen eingeleitet. Diese Angabe beschreibt den damaligen Stand der Befragung und trifft keine Aussage über die vollständige Umsetzungsbereitschaft des Marktes.

Technische Funktionen auf der Abwicklungsebene

Die Verkürzung des Abwicklungszyklus betrifft nicht allein die zeitliche Planung nach dem Geschäftsabschluss. Nach einer Erklärung der ESMA vom 20. Juli 2026 muss bis zum 11. Oktober 2027 auch die Abwicklungsebene weiter optimiert werden.

Hierzu zählt ESMA insbesondere den flächendeckenden Einsatz bestimmter Funktionen von Zentralverwahrern:

  • automatisierte Teilabwicklung,
  • Hold-and-Release-Verfahren,
  • automatische Besicherung.

Diese Funktionen sollen dazu beitragen, die Abwicklungsprozesse innerhalb des verkürzten Zeitfensters zu unterstützen. Ihre Einbindung betrifft zugleich die Schnittstellen zwischen Marktteilnehmern, Marktinfrastrukturen und technischen Dienstleistern.

Risiken unzureichender Vorbereitung

ESMA weist darauf hin, dass eine unzureichende Vorbereitung erhebliche operationelle Risiken und Reputationsrisiken auslösen kann. Genannt werden unter anderem Abhängigkeiten von Marktinfrastrukturen und IT-Dienstleistern. Kurzfristig erforderliche Nacharbeiten können darüber hinaus höhere Aufwendungen für Informationstechnik und Schulungen verursachen.

Der Umstellungsprozess umfasst daher sowohl regulatorische Anforderungen als auch technische und organisatorische Abhängigkeiten. Maßgeblich bleiben die gestaffelten Termine: zunächst der 7. Dezember 2026 für die neuen Anforderungen an Allokationen und Bestätigungen und anschließend der 11. Oktober 2027 für den Wechsel zum T+1-Abwicklungszyklus.

Kapitalmarktrechtliche Einordnung der Umstellung

Die neuen Zeitvorgaben können unterschiedliche Vertragsbeziehungen, interne Abläufe und kapitalmarktrechtliche Pflichten berühren. Unternehmen, Investoren und weitere Marktteilnehmer, die Fragen zur Einordnung der T+1-Regelungen und ihrer individuellen rechtlichen Auswirkungen haben, finden bei MTR Legal weitere Informationen zur Rechtsberatung im Kapitalmarktrecht.