EU-Kommission prüft Lieferpraktiken von Omya

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EU-Kommission prüft Lieferpraktiken bei Calciumcarbonaten

Die Europäische Kommission hat nach ihrer auf den 23. Oktober 2026 datierten Pressemitteilung eine förmliche kartellrechtliche Untersuchung gegen Omya eingeleitet. Gegenstand des laufenden Verfahrens ist die Frage, ob das Unternehmen von Abnehmern aus der Papierindustrie verlangt haben könnte, Calciumcarbonate ausschließlich oder zu einem überwiegenden Teil von Omya zu beziehen.

Die Kommission prüft damit einen möglichen Verstoß gegen Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Beide Vorschriften untersagen die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung.

Die Verfahrenseröffnung enthält noch keine Feststellung eines Wettbewerbsverstoßes. Sie greift dem Ergebnis der Untersuchung ausdrücklich nicht vor. Bis zu einer abschließenden Entscheidung ist die Unschuldsvermutung zu beachten.

Zwei mögliche Verhaltensweisen stehen im Mittelpunkt

Alleinbezugsbindungen und Exklusivitätsrabatte

Nach den veröffentlichten Angaben erstreckt sich die Untersuchung auf zwei Arten möglicher Bezugsbindungen:

  • Verpflichtungen der Kunden, Calciumcarbonate ausschließlich oder weitgehend von Omya zu beziehen,
  • Rabatte, die finanzielle Anreize für einen ausschließlichen oder überwiegenden Bezug bei Omya schaffen könnten.

Die Kommission untersucht, ob solche Bedingungen den Zugang anderer Anbieter zu Abnehmern in der Papierindustrie erschwert haben könnten. Ob die geprüften Praktiken tatsächlich vorlagen und gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstießen, ist derzeit nicht entschieden.

Möglicherweise beherrschende Marktstellung

Omya wird von der Kommission als größter Anbieter von Calciumcarbonaten im Europäischen Wirtschaftsraum eingeordnet. Die Behörde hält es für möglich, dass das Unternehmen dort über eine beherrschende Stellung verfügt.

Eine solche Stellung ist nach dem europäischen Wettbewerbsrecht nicht als solche verboten. Untersagt ist jedoch deren missbräuchliche Ausnutzung. Ob Omya eine marktbeherrschende Stellung innehat und diese gegebenenfalls missbräuchlich eingesetzt hat, gehört zu den noch offenen Fragen des Verfahrens.

Bedeutung von Calciumcarbonaten für die Papierindustrie

Calciumcarbonate werden bei der Papierherstellung insbesondere als Füllstoffe und Streichpigmente verwendet. Sie können sowohl die Produktionskosten als auch verschiedene Eigenschaften des Endprodukts beeinflussen. Hierzu zählen vor allem:

  • Weiße,
  • Opazität,
  • Glätte,
  • Bedruckbarkeit.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, Teresa Ribera, verwies in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung einer wettbewerbsfähigen Lieferkette für Papier und Karton. Diese gewinne angesichts der zunehmenden Umstellung auf Papierverpackungen zusätzlich an Gewicht.

Weiterer Ablauf des Kartellverfahrens

Keine gesetzliche Abschlussfrist

Für den Abschluss einer förmlichen kartellrechtlichen Untersuchung besteht keine gesetzlich festgelegte Frist. Wie lange das Verfahren dauert, hängt unter anderem von der Komplexität des Sachverhalts und davon ab, in welchem Umfang die betroffenen Unternehmen mit der Kommission zusammenarbeiten.

Die Kommission beabsichtigt, die vertiefte Prüfung vorrangig zu behandeln. Eine solche Priorisierung bedeutet jedoch weder, dass ein Verstoß bereits feststeht, noch dass ein bestimmter Ausgang des Verfahrens zu erwarten ist.

Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden

Mit der förmlichen Verfahrenseröffnung entfällt nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für den untersuchten Sachverhalt die Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden. Die weitere Prüfung liegt insoweit bei der Europäischen Kommission.

Eine amtliche Fallnummer wurde in den zugrunde liegenden Veröffentlichungen nicht genannt. Auch die Datierung ist nicht vollständig einheitlich: Während die Pressemitteilung der Kommission das Datum 23. Oktober 2026 trägt, wurde der Vorgang anderweitig bereits unter dem 22. Oktober 2026 als Fallakte geführt.

Unternehmensbezogene Angaben

Omya hat ihr Stammhaus im schweizerischen Oftringen im Kanton Aargau.

Welche konkrete Konzerngesellschaft Gegenstand des Verfahrens ist, wird in den vorliegenden Berichten nicht näher differenziert. Maßgeblich bleiben daher die weiteren amtlichen Angaben der Europäischen Kommission zum Verlauf und Gegenstand der Untersuchung.

Wettbewerbsrechtliche Einordnung bleibt offen

Das Verfahren befindet sich in einem frühen Stadium. Die Kommission prüft bislang lediglich, ob die untersuchten Bezugsbindungen und Rabattmodelle mit Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens vereinbar sind. Eine abschließende Feststellung über das Vorliegen eines Missbrauchs oder eine Verantwortlichkeit von Omya liegt nicht vor.

Unternehmen, Investoren und andere Marktteilnehmer können durch vergleichbare Fragen zur Marktbeherrschung, zu Ausschließlichkeitsbindungen oder zu Rabattsystemen betroffen sein. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Mandanten bei entsprechenden Fragestellungen; weitere Informationen finden sich unter Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht.