Sportschuh-Herstellerin steht im Fokus wegen Markenrechtsverletzung PUMA

News  >  Intern  >  Sportschuh-Herstellerin steht im Fokus wegen Markenrechtsverletzung PUMA

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

Markenverletzung durch Sportschuhdesign: Rechtliche Bewertung einer OLG-Entscheidung zugunsten von PUMA

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 4. November 2025 (Az.: I-20 U 35/25) die markenrechtliche Position von PUMA im Hinblick auf den Schutz charakteristischer Kennzeichnungen an Sportschuhen ausdrücklich gestärkt. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die konkrete Ausgestaltung eines Sportschuhs einer Drittanbieterin, bei welchem nach Ansicht von PUMA markenrechtlich geschützte Designelemente übernommen wurden. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die Entscheidung, deren (wirtschaftlich bedeutsame) Hintergründe sowie die rechtlichen Erwägungen im Kontext des europäischen Markenrechts.

Hintergründe des Verfahrens und Konfliktlage

Ausgangssituation und Klagebegründung

PUMA ist Inhaberin einer für Sportschuhe eingetragenen Unionsmarke, die unter anderem aus einer spezifischen Seitenstreifen-Gestaltung besteht – einem Kennzeichen mit erheblicher Bekanntheit und Wiedererkennungswert auf dem Markt. Die beklagte Herstellerin hatte eigene Sportschuhe in den Verkehr gebracht, die hinsichtlich Form, Anordnung und Eindruck des Seitenstreifens Parallelen zur PUMA-Marke aufwiesen. Nach Ansicht von PUMA entstand beim maßgeblichen Verkehrskreis deshalb die Gefahr, die Schuhe könnten aus demselben Unternehmen stammen.

PUMA klagte auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Vernichtung der beanstandeten Produkte und stützte sich dabei vorrangig auf das Markenrecht nach der Unionsmarkenverordnung (UMV).

Beklagtenseite und Abwehrstrategie

Die beklagte Herstellerin bestritt die markenrechtliche Relevanz der übernommenen Gestaltungsmerkmale und argumentierte, es handele sich um ein rein dekoratives Element. Ein Verstoß gegen Markenrechte sei daher nicht feststellbar. Zudem wurde auf andere am Markt befindliche Schuhdesigns verwiesen, die angeblich ähnliche Elemente aufwiesen.

Entscheidungsgründe des OLG Düsseldorf

Schutzumfang und Kennzeichnungskraft der PUMA-Marke

Das OLG stellte zunächst fest, dass der fragliche Seitenstreifen integral für den Wiedererkennungswert der PUMA-Marke ist. Aufgrund jahrzehntelanger Benutzung sei die Kennzeichnungskraft auch gesteigert. Dies begründet einen weiten Schutzumfang – nicht nur gegenüber identischen, sondern auch gegenüber ähnlichen Gestaltungsübernahmen, sofern die Gefahr von Verwechslungen oder gedanklicher Verbindung besteht.

Vergleichende Betrachtung der Schuhmodelle

In einer umfassenden Gesamtabwägung analysierte das Gericht die Gestaltung des Schuhs der Beklagten und erkannte zahlreiche Übereinstimmungen mit dem von PUMA markenrechtlich beanspruchten Seitenstreifen. Maßgeblich war dabei, dass aus Sicht durchschnittlicher Verbraucher zumindest eine gedankliche Verbindung zum Markeninhaber hergestellt werden könne – auch ohne unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne.

Irreführungs- und Ausbeutungsgefahr

Das Gericht identifizierte bei der Verwendung der streitgegenständlichen Designelemente nicht nur eine Verwechslungsgefahr, sondern bewertete auch das gezielte Ausnutzen der Wertschätzung und Werbekraft der PUMA-Marke als erfüllt. Die Benutzung des geschützten Zeichens durch die Beklagte verschafft deren Produkte in unlauterer Weise eine höhere Marktattraktivität und nutzt die mit der Marke verbundenen Investitionen aus.

Rechtsfolgen und wirtschaftliche Auswirkungen

Umfang der Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche

Das OLG bejahte sämtliche geltend gemachte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung der angegriffenen Produkte gemäß Art. 9 UMV beziehungsweise den korrespondierenden Vorschriften des Markengesetzes. Die Beklagte hat somit nicht nur die Produktion und den Vertrieb der betroffenen Sportschuhe einzustellen, sondern auch etwaige Restbestände zu beseitigen.

Branchenweite Bedeutung des Urteils

Das Urteil verdeutlicht die erhöhte Sensibilität im Bereich des IP-Rechts, insbesondere beim Schutz bekannter Marken gegen Nachahmungen im Bereich Produktdesign. Für Unternehmen der Sportartikelbranche und darüber hinaus ist damit ein klarer Hinweis verbunden, dass Markenrechte nicht nur formell, sondern auch nach wirtschaftlicher Funktionalität und Marktposition geschützt werden können und müssen.

Präjudizielle Wirkung und laufende Entwicklungen

Obwohl die Entscheidung des OLG Düsseldorf nach aktuellem Stand rechtskräftig ist, bleibt abzuwarten, inwieweit eine höchstrichterliche Überprüfung erfolgen könnte. Bis zum Abschluss etwaiger weiterer Instanzen gilt für die Beklagte die Unschuldsvermutung. Die genaue Urteilsbegründung ist unter https://urteile.news/OLG-Duesseldorf_I-20-U-3525_Herstellerin-von-Sportschuhen-verletzt-Markenrechte-von-PUMA~N35533 dokumentiert.

Ausblick und rechtliche Perspektiven im IP-Recht

Der zugrundeliegende Sachverhalt verdeutlicht, wie zentral die konsequente Durchsetzung von Markenrechten im modernen Wirtschaftsleben geworden ist – insbesondere bei charakteristischen Produktgestaltungen im internationalen Wettbewerb. Unternehmen sehen sich einer komplexer werdenden Rechtslage gegenüber, deren sorgfältige Analyse und strategische Bewertung maßgeblich zum Schutz eigener Rechte auf Binnen- und Auslandsmärkten beiträgt.

Bei weitergehenden rechtlichen Fragestellungen zur Verteidigung oder zum Erwerb von Markenrechten, zur Reichweite des Schutzumfangs oder zur Vermeidung von Kollisionen mit bestehenden fremden Kennzeichen bietet eine fundierte Beratung entscheidende Vorteile. Weitere Informationen zu maßgeschneiderten Lösungen finden Sie unter Rechtsberatung im IP-Recht.

Sie haben ein rechtliches Anliegen?

Reservieren Sie Ihre Beratung – Wählen Sie Ihren Wunschtermin online oder rufen Sie uns an.
Bundesweite Hotline
Jetzt erreichbar

Jetzt Rückruf buchen

oder schreiben Sie uns!