Der Solvency-II-Review bringt zum 30. Januar 2027 wesentliche Änderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen. Im Mittelpunkt stehen neue Proportionalitätsregelungen, eine weiterentwickelte Risikoorientierung sowie Anpassungen bei Kapitalanforderungen und Berichtspflichten. Nach Einschätzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat sich Solvency II als Aufsichtssystem grundsätzlich bewährt, sodass keine grundlegende Neuordnung, sondern gezielte Anpassungen erforderlich waren.
Umsetzung des Solvency-II-Reviews
Die Änderungsrichtlinie zum Solvency-II-Review wurde am 8. Januar 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die zugehörigen Level-2-Regelungen enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2026/269, die am 18. Februar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht wurde. Sie trat 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, ist jedoch erst ab dem 30. Januar 2027 anzuwenden.
VSAAG überführt die Änderungen in deutsches Recht
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte am 10. Februar 2026 den Referentenentwurf für das Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG). Bundestag und Bundesrat verabschiedeten das Gesetz am 25. September 2026. Die Verkündung erfolgte im Bundesgesetzblatt Teil I 2026 Nr. 275 vom 30. September 2026.
Die neuen Regelungen für Versicherer gelten ab dem 30. Januar 2027. Nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft hatte sich der Verband im Gesetzgebungsverfahren für eine Eins-zu-eins-Umsetzung der europäischen Regelungen sowie für Entlastungen kleinerer Unternehmen eingesetzt.
Das VSAAG erweitert zudem die aufsichtsrechtlichen Eingriffsmöglichkeiten. Die BaFin kann künftig bereits tätig werden, bevor die Solvenzkapitalanforderung unterschritten wird, sofern eine absehbare Verschlechterung der Solvabilität vorliegt.
Proportionalität als Schwerpunkt der Reform
Ein zentraler Bestandteil des Reviews betrifft die Abstufung aufsichtsrechtlicher Anforderungen nach Größe, Komplexität und Risikoprofil eines Versicherers. Die Schwellenwerte für den Anwendungsbereich von Solvency II wurden angehoben. Versicherer, die unterhalb der neuen Grenzen liegen, unterfallen ab Januar 2027 den weniger umfangreichen Regelungen von Solvency I.
Auch für Unternehmen, die weiterhin Solvency II unterliegen, sind Erleichterungen vorgesehen. Künftig ist zwischen kleinen und nicht komplexen Versicherungsunternehmen sowie den übrigen Versicherern zu unterscheiden.
Kleine und nicht komplexe Versicherungsunternehmen
Als „Small and Non-Complex Undertakings“ (SNCU) eingestufte Versicherer können bis zu zehn Proportionalitätsmaßnahmen in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist eine vorherige Anzeige gegenüber der BaFin.
Andere Unternehmen, die nicht als SNCU gelten, können bis zu sieben dieser zehn Erleichterungen nutzen. Dafür ist eine Genehmigung der BaFin erforderlich. Große Versicherer, welche die maßgeblichen Größenschwellen überschreiten, werden die Proportionalitätsmaßnahmen nach Einschätzung der BaFin in der Regel nicht anwenden können. Hintergrund ist das bei diesen Unternehmen typischerweise stärker ausgeprägte Risikoprofil.
Die Unterschiede lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- SNCU können nach einer Anzeige bis zu zehn Proportionalitätsmaßnahmen anwenden.
- Nicht als SNCU eingestufte Unternehmen können mit Genehmigung der BaFin bis zu sieben Erleichterungen nutzen.
- Große Versicherer werden aufgrund ihres Risikoprofils regelmäßig nicht in den Anwendungsbereich dieser Maßnahmen fallen.
Regelungen für Versicherungsgruppen
Die Proportionalitätsregelungen beschränken sich nicht auf einzelne Versicherungsunternehmen. Auch Versicherungsgruppen können als „Small and Non-Complex Groups“ (SNCG) eingestuft werden. Nach Durchführung des Anzeigeverfahrens können sie bis zu zehn Proportionalitätsmaßnahmen anwenden, ohne dass eine weitere Handlung der BaFin erforderlich ist.
Nach Angaben der BaFin wird das Vorverfahren bereits auf Gruppenebene genutzt. Nach dem am 29. Oktober 2026 veröffentlichten Interview der BaFin mit Ludger Hanenberg aus der Versicherungsaufsicht lagen zu diesem Zeitpunkt zwei Voranträge vor; zwei weitere Gruppen hatten entsprechende Anträge angekündigt.
Vorverfahren ermöglicht frühzeitige Einschätzung
Die BaFin bietet Unternehmen ein Vorverfahren an, damit sie bereits vor dem Geltungsbeginn der neuen Regelungen erfahren können, ob und in welchem Umfang Proportionalitätsmaßnahmen für sie in Betracht kommen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der am 13. Juli 2026 veröffentlichten Aufsichtsmitteilung 04/2026 (VA). Voranzeigen und Voranträge können seit dem 1. August 2026 eingereicht werden.
Die Aufsichtsmitteilung gilt seit ihrer Veröffentlichung und ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet.
Rechtliche Bedeutung früher Einreichungen
Anträge, die vor dem 30. Januar 2027 eingehen, behandelt die BaFin zunächst ausschließlich als Absichtsbekundungen des jeweiligen Unternehmens. Die Behörde prüft die eingereichten Unterlagen bereits inhaltlich, ohne dass zu diesem Zeitpunkt formale Prüffristen laufen.
Vor dem 30. Januar 2027 sollen die Unternehmen ein Informationsschreiben mit der vorläufigen Einschätzung der BaFin erhalten. Nach Angaben der Behörde wurden erste Schreiben bereits versandt. Mit Inkrafttreten der neuen Proportionalitätsregelungen folgt automatisch der förmliche Bescheid, sofern die Anzeige oder der Antrag über das Meldeportal eingereicht wurde.
Die Proportionalitätsmaßnahmen dürfen frühestens ab dem 30. Januar 2027 und erst nach Zugang des Bescheids angewendet werden. Der zeitliche Vorteil des Vorverfahrens besteht daher in einer frühzeitigen behördlichen Einschätzung und einer beschleunigten formellen Umsetzung nach Geltungsbeginn der Regelungen.
Übergangsweise verlängerte Prüfungsfristen
Anzeigen und Anträge, die nach dem 30. Januar 2027 eingehen, prüft die BaFin innerhalb der gesetzlichen Fristen. Nach Angaben der BaFin beträgt die Prüfungsfrist für Eingänge bis zum 30. Juli 2027 übergangsweise vier Monate statt zwei Monate.
Das Interesse der Versicherungswirtschaft an dem Vorverfahren ist nach Einschätzung der Behörde hoch. Zum Zeitpunkt dieses Interviews waren zwölf Voranzeigen von SNCU eingegangen. Dabei handelte es sich überwiegend um Schaden- und Unfallversicherer sowie um firmeneigene Versicherer. Hinzu kamen 13 Voranträge von Unternehmen, die nicht als SNCU eingestuft waren. Die BaFin rechnete mit einem deutlichen Anstieg der Eingänge in den folgenden Wochen.
Änderungen der Kapitalanforderungen
Die Überarbeitung betrifft alle drei Säulen von Solvency II. Bei den Kapitalanforderungen der Säule 1 bleibt aus Sicht der BaFin eine angemessene Ausrichtung am jeweiligen Risiko entscheidend.
Zinsannahmen berücksichtigen zusätzliche Marktdaten
Die für die Bewertung versicherungstechnischer Rückstellungen maßgebliche risikofreie Zinsstrukturkurve bezieht künftig zusätzliche Marktdaten ein. Gleichzeitig berücksichtigt die Standardformel beim Zinsrisiko nun auch sehr niedrige und negative Zinsen.
Damit reagiert das Regelwerk auf Marktbedingungen, deren praktische Bedeutung sich insbesondere während der lang anhaltenden Niedrigzinsphase gezeigt hat.
Volatilitätsanpassung wird stärker risikobezogen
Auch die Volatilitätsanpassung wurde überarbeitet. Dieses Instrument soll Auswirkungen von Kapitalanlageverlusten abmildern, die auf übermäßige Zinsspreads zurückzuführen sind. Künftig wird die Anpassung stärker am konkreten Risikoprofil des jeweiligen Unternehmens ausgerichtet.
Weitere Änderungen sollen dazu führen, dass das Instrument insgesamt stärker wirkt. Dadurch können die Auswirkungen übermäßiger Zinsspreads auf die Solvenzposition eines Versicherers umfassender begrenzt werden.
Nach Einschätzung der BaFin kann die Volatilitätsanpassung in einzelnen Fällen allerdings eine zu starke Wirkung entfalten. Eine Überkompensation liegt vor, wenn die durch das Instrument ausgelöste Entlastung die Marktwertverluste infolge der übermäßigen Zinsspreads übersteigt. Daraus können Fehlanreize entstehen. Die BaFin erwartet deshalb, dass Versicherer die Auswirkungen der überarbeiteten Volatilitätsanpassung im Rahmen ihres Risikomanagements beurteilen.
Neue Vorgaben für vorhersehbare Ausschüttungen
Ab dem 30. Januar 2027 gelten nach Art. 70a der Delegierten Verordnung in der neuen Fassung geänderte Vorgaben für den Abzug vorhersehbarer Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte von den Eigenmitteln. Diese Regelungen sind bei der Ermittlung der anrechenbaren Eigenmittel zu berücksichtigen.
Risikomanagement bleibt maßgeblich
Die BaFin bewertet die Änderungen bei Kapitalanforderungen und Kapitalausstattung nicht uneingeschränkt positiv. Nach ihrer Einschätzung hätten einzelne Regelungen teilweise noch konsequenter am Risiko ausgerichtet werden können.
Kapitalerleichterungen können vertretbar sein, soweit sie dem tatsächlichen Risiko entsprechen. Insbesondere in wirtschaftlich unruhigen Zeiten benötigen Versicherer nach Auffassung der Behörde ausreichende Kapitalpuffer.
Ein solides und verantwortungsbewusstes Risikomanagement bleibt daher von zentraler Bedeutung. Versicherungsunternehmen müssen ihre Risikoexponierung fortlaufend im Blick behalten und ihren tatsächlichen Kapitalbedarf kennen. Dies gilt unabhängig von den regulatorischen Kapitalanforderungen und betrifft besonders Risiken, die durch diese Anforderungen nicht oder nicht hinreichend erfasst werden.
Weiterer Änderungsbedarf beim Berichtswesen
Aus Sicht der BaFin hätte das Berichtswesen der Säule 3 weitergehend überarbeitet und reduziert werden können. Die Behörde hat deshalb für das nationale Meldewesen eigene Schritte angekündigt.
Auf den Prüfstand sollen insbesondere folgende Regelwerke gestellt werden:
- Die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung soll auf mögliche Anpassungen untersucht werden.
- Auch die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung soll überprüft werden.
- Auf europäischer Ebene will sich die BaFin weiterhin gegenüber der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung für Vereinfachungen in Säule 3 einsetzen.
Ungeachtet des verbleibenden Änderungsbedarfs hält die BaFin Solvency II weiterhin für ein bewährtes Aufsichtssystem. Für Versicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen ergeben sich aus dem Review dennoch weitreichende Veränderungen, deren genaue Bedeutung von der jeweiligen Einstufung, dem Risikoprofil und den anwendbaren Proportionalitätsmaßnahmen abhängt. Bei rechtlichen Fragen zu den aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen begleitet MTR Legal Unternehmen im Rahmen der Rechtsberatung im Bankrecht.