Ausgangslage und Anlass der Entscheidung
Für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Strukturen stellt sich im Bereich der Unternehmensmitbestimmung regelmäßig die Frage, ob und in welchem Umfang das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) auf in Deutschland verankerte organisatorische Einheiten Anwendung findet. Dies gilt insbesondere in Branchen mit verteilten Einsatzorten und stark standardisierten Abläufen, wie dem Luftverkehr.
Gegenstand der hier besprochenen Entscheidung ist die arbeitsverfassungsrechtliche Einordnung eines Stationierungsortes einer maltesischen Fluggesellschaft am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER). Im Mittelpunkt stand die Frage, ob diese Einheit bei wertender Betrachtung als selbstständiger Betriebsteil im Sinne des BetrVG zu qualifizieren sein kann.
Verfahrensgang und Gegenstand des Streits
Antrag und rechtliche Streitfrage
Im Verfahren ging es um die Klärung, ob der Stationierungsort am BER die Voraussetzungen erfüllt, die das BetrVG an einen selbstständigen Betriebsteil stellt. Maßgeblich war damit nicht die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung des Unternehmens oder dessen Sitz, sondern die tatsächliche organisatorische Struktur vor Ort sowie die Art und Weise der betrieblichen Leitung.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 15.05.2026 (Az. 7 ABR 7/25) klargestellt, dass ein Stationierungsort einer ausländischen Fluggesellschaft am Flughafen Berlin-Brandenburg grundsätzlich als selbstständiger Betriebsteil im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes in Betracht kommen kann. Entscheidend ist nach der Entscheidung eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Verselbstständigung.
Maßstäbe für den „selbstständigen Betriebsteil“ nach dem BetrVG
Abgrenzung: Betrieb, Betriebsteil und organisatorische Eigenständigkeit
Das BetrVG knüpft an betriebliche Organisationseinheiten an. Ein Betriebsteil kann als selbstständig gelten, wenn er im Verhältnis zum Hauptbetrieb eine hinreichende Eigenständigkeit aufweist. Dabei kommt es nicht allein auf räumliche Kriterien an, sondern vor allem auf die organisatorische Abgrenzbarkeit und die interne Leitungsstruktur.
Bedeutung der Leitungs- und Entscheidungsbefugnisse
Nach den vom BAG betonten Grundsätzen ist für die Einordnung wesentlich, ob eine vor Ort vorhandene Leitungseinheit wahrnehmbare Arbeitgeberfunktionen ausübt. Dazu zählen insbesondere die Steuerung von Arbeitsabläufen, der Einsatz von Personal, die Organisation des Tagesgeschäfts und die Umsetzung betrieblicher Vorgaben im Rahmen eigener Entscheidungsspielräume.
Einordnung des Stationierungsortes am Flughafen BER
Stationierungsort als betriebliche Einheit im Luftverkehr
Stationierungsorte dienen im Luftverkehr typischerweise als Anknüpfungspunkt für die Organisation von Flugbetrieb und Personaldisposition. Welche arbeitsverfassungsrechtliche Qualität ein solcher Standort hat, hängt jedoch nicht von der Bezeichnung ab, sondern davon, wie die Einheit tatsächlich geführt und in die Unternehmensstruktur eingebunden ist.
Relevanz der konkreten Ausgestaltung vor Ort
Das BAG stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass ein Stationierungsort dann die Qualität eines selbstständigen Betriebsteils erreichen kann, wenn die dortige Organisation nicht lediglich eine unselbstständige Ausführungsstelle ist, sondern als abgrenzbarer Teil mit eigener Leitungsfunktion erscheint. Maßgeblich sind hierbei die tatsächlichen Abläufe und Zuständigkeiten am Standort.
Bedeutung der Entscheidung für die betriebliche Mitbestimmung
Anknüpfung an tatsächliche Organisationsstrukturen
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Anwendbarkeit betriebsverfassungsrechtlicher Strukturen nicht durch formale Konzern- oder Auslandssitze ausgeschlossen ist. Vielmehr kommt es auf die betriebliche Realität an: Wo eine organisatorisch verselbstständigte Einheit besteht, kann auch die Einordnung als selbstständiger Betriebsteil im Sinne des BetrVG in Betracht kommen.
Auswirkungen auf die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung
Die Qualifikation als selbstständiger Betriebsteil kann für die Zuordnung betriebsverfassungsrechtlicher Zuständigkeiten von Bedeutung sein. Sie berührt insbesondere die Frage, ob und auf welcher Ebene betriebliche Interessenvertretungsstrukturen anknüpfen können und welche organisatorische Einheit dabei als Bezugspunkt heranzuziehen ist.
Quellenhinweis und Einordnung
Die vorstehende Darstellung basiert auf dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2026 (Az. 7 ABR 7/25) sowie der Berichterstattung unter: https://urteile.news/BAG_7-ABR-725_Stationierungsort-einer-maltesischen-Fluggesellschaft-am-Flughafen-Berlin-Brandenburg-kann-als-selbststaendiger-Betriebsteil-im-Sinne-des-Betriebsverfassungsgesetzes~N35980.
Ansprechpartner bei arbeitsrechtlichem Klärungsbedarf
Unternehmen, die im Rahmen internationaler Betriebsstrukturen oder standortbezogener Organisationseinheiten mit Fragen zur betriebsverfassungsrechtlichen Einordnung, zur Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil oder zu Zuständigkeiten der Mitbestimmung konfrontiert sind, sehen sich häufig mit erheblichen Abgrenzungsanforderungen konfrontiert. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Mandanten in diesem Zusammenhang im arbeitsrechtlichen Kontext; weitere Informationen zur Rechtsberatung im Arbeitsrecht finden sich unter dem verlinkten Bereich.