Schiedsrichter-Assistent in der 3. Liga: Kein Arbeitsverhältnis nach aktueller BAG-Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 13. September 2023, 9 AZB 18/25) mit der arbeitsrechtlichen Einordnung von Schiedsrichter-Assistenten im professionellen Fußball auseinandergesetzt. Kern der Auseinandersetzung war die Frage, ob die Tätigkeit eines Assistenten beim Deutschen Fußball-Bund e.V. (DFB) in der 3. Fußball-Liga als abhängige Beschäftigung im Sinne des Arbeitsrechts zu qualifizieren ist.
Hintergründe des Verfahrens
Aufgaben und vertragliche Ausgestaltung
Der betroffene Schiedsrichter-Assistent war regelmäßig bei Spielen der 3. Liga tätig. Grundlage seiner Beschäftigung bildeten sogenannte Schiedsrichter-Vereinbarungen mit dem DFB, in denen unter anderem Einsatzmodalitäten, Vergütung sowie bestimmte Verhaltenspflichten geregelt wurden. Im Rahmen dieser vertraglichen Beziehungen unterlag er verschiedenen Weisungen des Verbandes – insbesondere im Hinblick auf Einsatzpläne, Treffpunkte und Bekleidungsvorgaben.
Zielsetzung des Verfahrens
Mit seiner Klage strebte der Assistent die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses an. Einer der Motive hierfür war, Rechte in Anspruch zu nehmen, die Arbeitnehmern zustehen – etwa im Hinblick auf Kündigungsschutz oder sozialversicherungsrechtliche Absicherung.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Maßgebliche Abgrenzung
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses das Vorliegen von persönlicher Abhängigkeit im Sinne einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Vertragspartners maßgeblich ist. Hierzu zählt insbesondere eine weitgehende Weisungsgebundenheit hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der übernommenen Tätigkeit.
Im konkreten Fall verneinte das BAG ein solches Abhängigkeitsverhältnis. Die Tätigkeit eines Schiedsrichter-Assistenten sei geprägt durch ein Höchstmaß an Eigenverantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit während des Einsatzes, wobei lediglich organisatorische Vorgaben des Verbandes, etwa bezüglich der Terminierung oder der einheitlichen Auftretensweise, bindend seien. Eine über diese Rahmenregelungen hinausgehende persönliche Abhängigkeit sei nicht feststellbar.
Rechtsfolgen der Einordnung
Die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis nicht vorliegt, hat erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen. Schiedsrichter-Assistenten können sich demnach nicht auf typische Arbeitnehmerrechte berufen. Dazu zählen insbesondere Regelungen des KSchG, Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall oder bestimmte sozialrechtliche Sicherungen. Zugleich unterfallen sie auch nicht den Schutzmechanismen des Arbeitsrechts hinsichtlich Arbeitszeit oder Kündigungsschutz.
Das BAG bestätigte mit diesem Beschluss die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung und wies die Anträge des Schiedsrichter-Assistenten zurück.
Bedeutung für die Praxis und weitere Entwicklungen
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist für vergleichbare Konstellationen im Sportbereich von weitreichender Bedeutung. Sie schafft Klarheit über die Rechtsstellung von Schiedsrichtern und Assistenten, die regelmäßig für Verbände oder Vereine tätig werden, und grenzt deren Tätigkeiten klar gegenüber einem Arbeitsverhältnis ab. Die Trennung zwischen typischer Fremdbestimmung im Arbeitsverhältnis und der im Sportbetrieb üblichen Rahmenvorgaben wird mit dieser Entscheidung noch einmal deutlich betont.
Weitere Entwicklungen in diesem Bereich sowie mögliche Änderungen durch künftige Rechtsentwicklungen bleiben abzuwarten. Es empfiehlt sich insbesondere bei grenzwertigen Beschäftigungsformen, die individuelle Ausgestaltung eingehend zu prüfen.
Für vertiefende Fragen zur Abgrenzung von Arbeitsverhältnissen und der rechtssicheren Gestaltung von Vertragsverhältnissen im Sport und darüber hinaus, bietet MTR Legal individuelle Unterstützung im Arbeitsrecht. Unter Rechtsberatung im Arbeitsrecht sind weitere Informationen verfügbar.