Ausgangslage: Digitale Nutzerkonten als Bestandteil des Nachlasses
Mit dem Tod einer Person stellt sich regelmäßig die Frage, wie mit deren digitalen Nutzerkonten zu verfahren ist. Dazu zählen insbesondere Profile auf Plattformen sozialer Netzwerke. Im Mittelpunkt steht dabei, ob und in welchem Umfang Erben Zugriff auf solche Konten erhalten und welche Nutzungsrechte ihnen im Verhältnis zum Plattformbetreiber zustehen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Rechtsnachfolge auch bei Social-Media-Konten
Universalsukzession erfasst auch digitale Vertragsverhältnisse
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass vertragliche Rechtspositionen aus einem Social-Media-Nutzungsverhältnis grundsätzlich vererblich sind. Das bedeutet: Mit dem Erbfall treten die Erben in die Rechtsstellung der verstorbenen Person aus dem Nutzungsvertrag ein. Dieses Ergebnis folgt aus dem erbrechtlichen Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, nach dem Vermögenspositionen und vertragliche Ansprüche im Regelfall auf die Erben übergehen.
Zugang nicht auf reine Einsicht beschränkt
Nach der Entscheidung ist der Zugriff der Erben nicht auf eine bloße Leseberechtigung beschränkt. Vielmehr umfasst die Rechtsnachfolge nach den Maßgaben des Nutzungsvertrags auch die Möglichkeit, den Account in dem Umfang zu verwenden, wie dies der verstorbenen Person zustand. Eine Beschränkung auf einen „Lesezugang“ allein genügt danach nicht, wenn die vertragliche Rechtsstellung des ursprünglichen Kontoinhabers weitergehende Nutzungsfunktionen umfasste.
Verhältnis zu Datenschutz und Persönlichkeitsrechten
Datenschutzrecht steht dem Übergang nicht grundsätzlich entgegen
Der BGH hat außerdem verdeutlicht, dass datenschutzrechtliche Erwägungen den Eintritt der Erben in das Nutzungsverhältnis nicht ohne Weiteres ausschließen. Soweit es um Daten der verstorbenen Person geht, greift die Datenschutz-Grundverordnung typischerweise nicht in gleicher Weise ein wie bei lebenden Personen. Auch Daten mit Bezug zu Kommunikationspartnern führen nicht automatisch dazu, dass Erben nur eingeschränkt zugreifen dürften, sofern der Übergang der Vertragsposition erbrechtlich angeordnet ist und sich die Nutzung im Rahmen des Vertrags hält.
Kommunikationsinhalte und Vertraulichkeit
Digitale Kommunikation kann Inhalte betreffen, die besondere Nähe zur Privatsphäre aufweisen. Der BGH hat die Bewertung im Ausgangspunkt daran ausgerichtet, dass der digitale Nachlass insoweit nicht anders zu behandeln ist als analoge Nachlassgegenstände wie Briefe oder Tagebücher, die ebenfalls an die Erben fallen können. Damit wird das soziale Netzwerk nicht als „rechtsfreier Raum“ betrachtet, sondern als Ausprägung eines vererblichen Vertragsverhältnisses.
Bedeutung für Plattformbetreiber und Nachlassabwicklung
Vertragliche Regelungen und technische Umsetzung
Die Entscheidung hat auch Relevanz für die Praxis der Plattformbetreiber. Soweit Nutzungsverträge oder interne Prozesse einen Zugang der Erben nur in eingeschränkter Form vorsehen, kann dies mit dem erbrechtlichen Eintritt der Erben kollidieren. Die technische Ausgestaltung (z. B. Kontostatus, Zugangsdaten, Kontoumwandlung) ist dabei vom Grundsatz her an der vererblichen Vertragsposition auszurichten.
Abgrenzung zu besonderen Nutzungsmodellen
Ob im Einzelfall Besonderheiten gelten, kann von der konkreten Vertragsgestaltung, dem Kontotyp und den Umständen der Kontoführung abhängen. Der BGH hat die Vererblichkeit und den Umfang des Zugriffs aus dem allgemeinen erbrechtlichen Prinzip hergeleitet und damit einen Maßstab gesetzt, an dem vergleichbare Konstellationen zu messen sind.
Einordnung und Ausblick
Die Entscheidung des BGH stärkt die Einordnung digitaler Konten als Teil des Nachlasses und betont, dass der erbrechtliche Übergang nicht auf eine passive Einsicht reduziert werden darf, wenn die vertraglichen Nutzungsrechte darüber hinausgehen. Zugleich bleibt Raum für Abgrenzungsfragen, etwa bei unterschiedlichen Plattformmechanismen oder abweichenden Vertragsklauseln, die im Streitfall einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen können.
Wer im Zusammenhang mit digitalem Nachlass und der Reichweite erbrechtlicher Rechtspositionen Klärungsbedarf hat, kann eine individuelle Rechtsberatung im Erbrecht durch MTR Legal in Betracht ziehen. Quelle: Juraforum, Beitrag „Digitaler Nachlass: Erben dürfen Social-Media-Accounts nicht nur lesen, sondern weiterführen“, abrufbar unter der vom Auftrag benannten URL.