Rechte beim Über-den-Zaun-Schauen bei Trampolin-Nutzung auf Grundstück

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Anspruch auf Unterlassung des Blickkontakts beim Trampolinspringen verneint

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat sich am 19. März 2024 (Az. 5 U 140/23) mit der Frage befasst, ob Grundstückseigentümer gegen gelegentliches Hineinschauen von Nachbarskindern während der Benutzung eines Trampolins einen Unterlassungsanspruch geltend machen können. Im Mittelpunkt standen dabei die Persönlichkeitsrechte und die Schutzwürdigkeit des Privatbereichs.

Sachverhalt: Nutzung eines Trampolins in Grenznähe

Im zugrundeliegenden Fall befand sich auf einem angrenzenden Grundstück ein fest installiertes Trampolin, das von Kindern genutzt wurde. Während des Springens ermöglichte die Höhe des Trampolins sowie die Sprungbewegung den Kindern kurzzeitigen Einblick über die Grundstücksgrenze hinweg auf das Nachbargrundstück. Der betroffene Eigentümer empfand dies als unzulässige Beeinträchtigung seines wohnungsbezogenen Lebensbereichs und verlangte die Unterlassung dieser Einblicke.

Rechtliche Bewertung durch das OLG Brandenburg

Abwägung der widerstreitenden Interessen

Das Gericht prüfte, ob durch die Nutzung des Trampolins und die damit verbundenen kurzzeitigen Sichtkontakte in unzulässiger Weise in das durch Art. 14 GG sowie § 1004 BGB geschützte Recht der Grundstückseigentümer eingegriffen wurde. Dabei wurde vor allem abgewogen, inwiefern der Wunsch nach Privatsphäre dem üblichen Zusammenleben in Nachbarschaften entgegenstehen könnte.

Keine erhebliche oder wiederholte Beeinträchtigung festgestellt

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegen keine relevanten Eingriffe in die Privatsphäre vor, da die Sichtkontakte lediglich spontane und kurzzeitige Ereignisse während kindlicher Freizeitaktivitäten darstellen. Eine gezielte Observation oder nachhaltige Störung lag im Einzelfall nicht vor. Selbst die Möglichkeit des gelegentlichen „Über-den-Zaun-Schauens“ begründet nach Ansicht des Gerichts keinen Unterlassungsanspruch, da hierdurch das sozialadäquate Verhalten nicht überschritten wurde.

Darüber hinaus hob das Gericht hervor, dass keine besonderen Schutzmaßnahmen eingefordert werden können, die weitergehen als die allgemein üblichen Verhaltensregeln im nachbarschaftlichen Zusammenleben. Soweit also keine systematische oder absichtliche Ausforschung des Grundstücks erfolgt, ist die Schwelle zur Unzumutbarkeit nicht erreicht.

Einordnung und Ausblick

Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg unterstreicht, dass nicht jede Beeinträchtigung des nachbarlichen Privatbereichs im Zusammenhang mit der üblichen Nutzung von Grundstücken einen Unterlassungsanspruch auslöst. Insbesondere sind kurzzeitige Einblicke, wie sie beim Spielen von Kindern auf einem Trampolin entstehen, aus Sicht des Gerichts nicht ausreichend, um einen Schutzanspruch zu begründen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein gewisses Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme und Toleranz im Rahmen des nachbarschaftlichen Verhältnisses vorausgesetzt wird.

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