Verwaltungsgericht Berlin bestätigt Sperrverfügungen gegen Pornhub und YouPorn
Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 29. April 2025 über die Fortgeltung von Sperrverfügungen gegen die Internetportale Pornhub und YouPorn entschieden (Az. VG 32 L 25/25 und VG 32 L 26/25). Die Anträge der betroffenen Unternehmen auf vorläufigen Rechtsschutz blieben im Ergebnis ohne Erfolg. Die Beschlüsse betreffen Webseiten, die in Deutschland zur Anzeige pornografischer Inhalte weiterhin blockiert bleiben.
Hintergrund der Sperrverfügungen
Initiative der Landesmedienanstalt NRW
Ausgangspunkt der gerichtlichen Verfahren war das Vorgehen der Landesanstalt für Medien NRW gegen die Portale der MindGeek-Gruppe, welche nach eigenen Angaben ohne eine effektive Altersverifikation pornografische Inhalte verfügbar machten. Die Behörde hatte hierzu die Deutsche Telekom AG als Zugangsprovider verpflichtet, bestimmte Domains für Internetnutzer aus Deutschland zu sperren.
Streit um Alterskontrollsysteme
Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die angebotenen Internetangebote ohne vorherige, zuverlässige Altersprüfung auch Minderjährigen zugänglich waren. Die Landesmedienanstalt vertrat die Ansicht, dass die Systeme der Portalbetreiber nicht den gesetzlichen Anforderungen nach dem Jugendschutzgesetz genügen – die betroffenen Unternehmen widersprachen dieser Einschätzung und beantragten vor Gericht die Aufhebung der Sperrverfügungen im Eilverfahren.
Begründung des VG Berlin
Einschätzung der Dringlichkeit und Interessenabwägung
Das Verwaltungsgericht Berlin wies darauf hin, dass das öffentliche Interesse am Kinder- und Jugendschutz in der Abwägung schwerer wiege als die Interessen der Portalbetreiber. Die Sperrungen seien grundsätzlich ein geeignetes Mittel, um den Zugang Minderjähriger zu den beanstandeten Inhalten zu erschweren. Die Kammer betonte ausdrücklich, dass die Sperrmaßnahme nicht nur geeignet, sondern derzeit auch verhältnismäßig sei.
Zur Frage der Verantwortlichkeit der Provider
Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Zugangsprovider stellte das Gericht fest, dass Maßnahmen gegen den jeweiligen Webseitenbetreiber im Ausland nicht durchsetzbar erschienen. Die Verpflichtung der Provider zur Sperrung sei vor diesem Hintergrund zulässig. Das Gericht sah es als gerechtfertigt an, an die Erschwerung des Zugangs Minderjähriger hohe Anforderungen zu stellen, selbst wenn dies zu Einschränkungen für volljährige Nutzer führen könne.
Keine abschließende Entscheidung im Hauptsacheverfahren
Das Verfahren betraf ausschließlich die vorläufige Rechtsschutzfrage. Eine endgültige Klärung über die Rechtmäßigkeit der Sperrverfügung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Entscheidung des VG Berlin ist daher nicht rechtskräftig und erkennt ausdrücklich an, dass eine umfassende inhaltliche Prüfung im weiteren Verlauf erfolgen muss.
Ausblick und Möglichkeiten rechtlicher Überprüfung
Gegen die gerichtlichen Beschlüsse ist der Rechtsweg eröffnet. Dies betrifft sowohl die weiterführende Kontrolle der regulatorischen Maßnahmen als auch grundsätzliche Fragen des Medien- und Datenschutzrechts, insbesondere im Hinblick auf die Reichweite des Jugendschutzes und die technischen Möglichkeiten der Zugangsbeschränkung.
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