Übertragung des Goodwills und Pfändbarkeit
Die Übertragung eines Unternehmens bringt regelmäßig auch immaterielle Werte mit sich, insbesondere den sogenannten Goodwill. Der Goodwill umfasst dabei vor allem den Wert, der etwa aus dem Vertrauen der Mandanten und bestehenden Geschäftsbeziehungen resultiert. Das Landgericht Bremen hat in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2021 (Az. 4 O 900/21) die grundsätzliche Unpfändbarkeit dieses immateriellen Unternehmenswerts, soweit er sich auf den Mandantenstamm bezieht, bestätigt.
Bedeutung des Goodwills bei der Unternehmensnachfolge
Im Rahmen von Unternehmensverkäufen oder -übertragungen stellt der Goodwill einen wesentlichen Bestandteil dar. Er manifestiert sich insbesondere im Fortbestand von Geschäftsbeziehungen, Kontakten und dem aufgebauten Vertrauen der Kundschaft oder Mandantschaft. Die Frage, inwieweit dieser immaterielle Wert pfändbar ist, erhält praktische Relevanz, sobald die Insolvenz einer Partei im Raum steht oder Zwangsvollstreckung betrieben wird.
Entscheidung des Landgerichts Bremen
Mandantenstamm als persönlich gebundenes Rechtsgut
Nach Auffassung des Landgerichts Bremen ist der Goodwill, welcher im Zusammenhang mit einem Mandantenstamm steht, untrennbar an persönliche Beziehungen und das Vertrauensverhältnis zwischen dem Unternehmen und seinen Mandanten gebunden. Diese persönliche Beziehung entziehe sich einer zwangsweisen Übertragung im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Damit fehlt es an einer für eine Pfändung erforderlichen Übertragbarkeit, wie sie beispielsweise bei materiellen Wirtschaftsgütern gegeben ist.
Unpfändbarkeit aus rechtssystematischen Gründen
Das Gericht begründete seine Entscheidung vor allem mit der Regelung des § 851 ZPO. Nach dieser Vorschrift sind nur solche Forderungen pfändbar, die auch übertragbar sind. Da der Goodwill und der Mandantenstamm maßgeblich vom persönlichen Vertrauen abhängen, fehlt es oftmals an dieser erforderlichen Übertragbarkeit. Daraus folgt, dass der Goodwill, soweit er auf einem Mandantenstamm beruht, nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt.
Konsequenzen für Gläubiger und Unternehmen
Für Gläubiger kann diese Rechtsprechung bedeuten, dass sie auf einen wesentlichen Teil immaterieller Unternehmenswerte keinen Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung erhalten. Für Unternehmen oder Unternehmensnachfolger besteht im Gegenzug Rechtssicherheit, dass der auf Mandantenbeziehungen beruhende Goodwill im Falle einer Zwangsvollstreckung oder Insolvenz grundsätzlich geschützt ist. Diese Klarstellung bezieht sich indes nur auf den Goodwill, soweit er auf persönlichen Geschäftsbeziehungen basiert und keine anderweitige Übertragbarkeit gegeben ist.
Ausblick und weitere rechtliche Fragen
Die Entscheidung des Landgerichts Bremen verdeutlicht die Differenzierung zwischen materiellen und immateriellen Unternehmenswerten im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Unternehmerische Entscheidungen zur Gestaltung von Nachfolge oder Kreditsicherungen müssen die Unpfändbarkeit bestimmter immaterieller Werte daher berücksichtigen.
Bei weitergehenden rechtlichen Fragen rund um Unternehmensübertragungen, den Schutz immaterieller Unternehmenswerte oder Prozessstrategien im Kontext der Zwangsvollstreckung empfiehlt es sich, fundierte rechtliche Begleitung einzubeziehen. Für individuelle Anliegen steht Ihnen MTR Legal mit umfassender Erfahrung im Bereich Prozessführung zur Verfügung.