Pfändung künftiger Forderungen im Insolvenzverfahren
Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 15.07.2026 – 7 U 71/25 über die insolvenzrechtliche Behandlung einer Pfändung entschieden, die sich auf eine erst später entstehende Forderung bezog. Die Entscheidung ist unter anderem in NJW-Spezial 2026, 663 besprochen worden und wurde außerdem in der Beilage DStR-aktuell zu DStR 38/2026 unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Insolvenzfestigkeit einer Pfändung künftiger Forderungen ausgewertet. Datum und Aktenzeichen der Entscheidung sind auch über eine frei zugängliche Rechtsprechungsübersicht belegbar.
Im Kern ging es um die Frage, ob ein Pfändungsgläubiger im Insolvenzverfahren eine gesicherte Rechtsposition erlangt, wenn die gepfändete Forderung erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht. Das OLG Brandenburg verneinte dies unter Hinweis auf §§ 88, 91 InsO.
Ausgangslage des Rechtsstreits
Kommanditbeteiligung des Schuldners
Der Kläger war Insolvenzverwalter. Der Schuldner betrieb ein Einzelunternehmen und konnte seit dem Jahr 2015 seine Steuerverbindlichkeiten gegenüber der Beklagten nicht mehr erfüllen. Zugleich hielt er über einen Treuhänder eine Kommanditbeteiligung an einer Gesellschaft.
Nach dem Gesellschaftsvertrag konnte diese Beteiligung frühestens zum 31.12.2020 gekündigt werden. Außerdem sah der Gesellschaftsvertrag vor, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Für den Fall des Ausscheidens stand dem Gesellschafter ein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben zu.
Pfändung durch das Finanzamt und Insolvenzeröffnung
Im Jahr 2017 pfändete das Finanzamt sämtliche Rechte aus der Beteiligung. Im Jahr 2018 erklärte es die Kündigung des Gesellschaftsvertrags. Am 02.07.2019 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet; mit diesem Zeitpunkt schied der Schuldner aus der Gesellschaft aus.
Die Gesellschaft hinterlegte das Auseinandersetzungsguthaben bei Gericht. Der Kläger verlangte von dem beklagten Finanzamt die Zustimmung zur Freigabe des hinterlegten Betrags. Mit diesem Begehren hatte der Kläger Erfolg.
Anspruch auf Zustimmung zur Freigabe des hinterlegten Betrags
Anspruchsgrundlage nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB
Nach der Entscheidung des OLG Brandenburg konnte der Kläger die Zustimmung zur Freigabe des hinterlegten Betrags aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB verlangen. Ist ein Betrag hinterlegt und nehmen mehrere Personen für sich in Anspruch, berechtigt zu sein, kann der wahre Berechtigte von den übrigen Prätendenten die Abgabe der erforderlichen Erklärung verlangen, wenn diese ihre Rechtsposition auf seine Kosten erlangt haben.
Für das Bestehen dieses Anspruchs kommt es nicht auf das Innenverhältnis zwischen den Prätendenten an. Maßgeblich ist vielmehr allein das materielle Rechtsverhältnis zwischen dem hinterlegenden Schuldner und dem Kläger.
Keine insolvenzfeste Rechtsposition der Beklagten
Der Kläger war als Insolvenzverwalter zur Zahlung berechtigt, weil der Beklagten an dem Auszahlungsbetrag kein insolvenzfestes Pfändungspfandrecht zustand. Entscheidend war, dass die gepfändete Forderung nicht bereits mit der Pfändung im Jahr 2017 entstanden war.
Nach § 91 Abs. 1 InsO können Rechte an Gegenständen der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden. Zwar war die Pfändungs- und Einziehungsverfügung bereits 2017 der Drittschuldnerin zugestellt worden. Soweit sich die Pfändung jedoch auf eine künftige Forderung richtet, entsteht das Pfandrecht erst mit Entstehung dieser Forderung.
Entstehung der gepfändeten Forderung
Auszahlungsanspruch als künftige Forderung
Der gepfändete Auszahlungsanspruch war nach der Entscheidung des OLG Brandenburg eine künftige Forderung. Daran änderte auch die im Jahr 2018 erklärte Kündigung nichts. Nach dem Gesellschaftsvertrag war eine Kündigung frühestens zum 31.12.2020 möglich.
Erst zu diesem Zeitpunkt hätte der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens entstehen können, und zwar nur unter dem Vorbehalt, dass der Schuldner nicht zuvor aus einem anderen Grund aus der Gesellschaft ausschied. Ein solcher anderweitiger Grund trat hier ein: Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 02.07.2019 schied der Schuldner aus der Gesellschaft aus.
Die maßgeblichen zeitlichen Stationen waren damit:
– Pfändung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung im Jahr 2017, – Kündigungserklärung durch das Finanzamt im Jahr 2018, – Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Ausscheiden des Schuldners am 02.07.2019, – frühestmöglicher Kündigungstermin nach Gesellschaftsvertrag zum 31.12.2020.
Entstehung erst mit Insolvenzeröffnung
Die Forderung entstand somit nicht bereits im Zeitpunkt der Pfändung im Jahr 2017. Sie entstand vielmehr erst mit dem Ausscheiden des Schuldners am 02.07.2019 und damit mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Aus diesem Grund stand § 91 InsO dem Erwerb einer gesicherten Rechtsposition der Beklagten im Insolvenzverfahren entgegen. Die Beklagte konnte sich daher gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht auf ein insolvenzfestes Pfändungspfandrecht an dem hinterlegten Auszahlungsbetrag berufen.
Keine bereits zuvor gesicherte Rechtsstellung
Maßstab für eine gesicherte Rechtsposition
Das OLG Brandenburg stellte außerdem darauf ab, dass auch vor der Insolvenzeröffnung keine gesicherte Rechtsstellung an der gepfändeten Forderung entstanden war, die dem Erwerbsverbot des § 91 InsO hätte standhalten können.
Eine Rechtsposition ist nach dem zugrunde gelegten Maßstab gesichert, wenn der Zedent und der Pfändungsschuldner sie nicht mehr ohne Zustimmung des Zessionars oder des Pfändungspfandgläubigers beseitigen können. Diese Voraussetzung sah das Gericht hier nicht als erfüllt an.
Unsicherheit trotz Kündigungserklärung
Aus der Kündigungserklärung ergab sich nicht hinreichend sicher, dass künftig ein Anspruch auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens entstehen würde. Denn der Gesellschaftsvertrag enthielt daneben weitere Ausscheidensgründe.
Insbesondere war vorgesehen, dass ein Gesellschafter auch dann aus der Gesellschaft ausscheidet, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Genau dieser Fall trat ein. Damit konnte die Beklagte nicht bereits vor der Verfahrenseröffnung eine gesicherte Rechtsstellung an dem späteren Auszahlungsanspruch für sich in Anspruch nehmen.
Einordnung der Entscheidung
Die Entscheidung bestätigt, dass ein Pfändungspfandrecht an einer künftigen Forderung erst mit Entstehung dieser Forderung begründet wird. Für die insolvenzrechtliche Bewertung ist daher nicht allein der Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung maßgeblich.
Auch im Insolvenzanfechtungsrecht ist bei künftigen Forderungen auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung abzustellen. Im entschiedenen Fall ergaben die gesellschaftsvertraglichen Regelungen, dass der Anspruch des Schuldners auf das Auseinandersetzungsguthaben frühestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen entstand.
Zu beachten bleibt, dass in anderen Konstellationen denkbar sein kann, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine gesicherte Rechtsposition des Pfändungspfandgläubigers vorliegt. Die Entscheidung betrifft daher die konkrete Ausgestaltung der Beteiligung, der Pfändung und der gesellschaftsvertraglichen Regelungen im entschiedenen Fall.
Häufige Fragen
OLG Brandenburg 7 U 71/25 Pfändung künftiger Forderungen Insolvenz was wurde entschieden?
Das OLG Brandenburg entschied, dass der Pfändungsgläubiger keine gesicherte Rechtsposition im Insolvenzverfahren erlangt, wenn die gepfändete künftige Forderung erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht. Maßgeblich waren §§ 88, 91 InsO.
§ 91 InsO Pfändung künftiger Forderungen wann entsteht das Pfändungspfandrecht?
Bei einer künftigen Forderung entsteht das Pfändungspfandrecht erst mit Entstehung der Forderung. Wird die Forderung erst mit Insolvenzeröffnung begründet, steht § 91 Abs. 1 InsO dem wirksamen Erwerb eines Rechts an einem Gegenstand der Masse entgegen.
OLG Brandenburg Auseinandersetzungsguthaben Kommanditbeteiligung praktische Folgen für Unternehmen?
Die Entscheidung zeigt, dass bei gesellschaftsvertraglich geregelten Auseinandersetzungsguthaben der genaue Entstehungszeitpunkt des Anspruchs entscheidend sein kann. Für Unternehmen und Beteiligte kann dies bei Hinterlegung, Pfändung und Insolvenzverfahren erhebliche Bedeutung für die Zuordnung des Auszahlungsbetrags haben.
Einordnung für insolvenzrechtliche Fragestellungen
Die Entscheidung des OLG Brandenburg verdeutlicht, wie eng Pfändungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht ineinandergreifen können, wenn Ansprüche aus Beteiligungen erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen. Gerade bei künftigen Forderungen hängt die insolvenzrechtliche Zuordnung regelmäßig von der konkreten Entstehung des Anspruchs und den zugrunde liegenden Vertragsregelungen ab.
MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei Fragen an der Schnittstelle von Forderungsdurchsetzung, Insolvenz und gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen; weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Insolvenzrecht.