Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern im Gewerberecht

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Zuverlässigkeit als Voraussetzung für Geschäftsleiter

In vielen regulierten Wirtschaftszweigen verlangt das Gewerberecht, dass der Gewerbetreibende oder die mit der Leitung des Betriebs betraute Person zuverlässig ist. Die Beurteilung erfolgt anhand festgestellter Tatsachen und einer darauf gestützten Einschätzung, wie sich die betreffende Person künftig voraussichtlich verhalten wird. Diese Bewertung ist nicht statisch, sondern kann sich im Verlauf der Zeit verändern.

Persönliche Eignung nach Aktien- und GmbH-Recht

Geschäftsleiter einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH kann nur eine natürliche Person sein, die unbeschränkt geschäftsfähig ist. Dies ergibt sich für die Aktiengesellschaft aus § 76 Absatz 3 AktG und für die GmbH aus § 6 Absatz 2 Satz 1 GmbHG. Dass grundsätzlich auch Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit zu Geschäftsleitern bestellt werden können, ist nach heutiger Auffassung anerkannt.

Zusätzlich darf kein gesetzliches Bestellungshindernis bestehen. Eine Person darf also nicht inhabil sein, § 76 Absatz 3 AktG, § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 GmbHG. Eine strafrechtliche Verurteilung oder ein Verbot der Gewerbeausübung kann der Bestellung entgegenstehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Gewerberechtliche Zuverlässigkeit neben gesellschaftsrechtlichen Anforderungen

Neben der gesellschaftsrechtlichen Eignung kann in zahlreichen Branchen ein eigenständiges Erfordernis gewerberechtlicher Zuverlässigkeit hinzutreten. Es betrifft insbesondere Tätigkeiten, bei denen besonderes Vertrauen der Öffentlichkeit oder der Kunden in Anspruch genommen wird oder bei denen ein erhöhtes Risiko missbräuchlicher oder strafbarer Handlungen besteht.

Wird das Gewerbe durch eine Gesellschaft betrieben, muss der Geschäftsleiter des Unternehmensträgers zuverlässig sein. Besonders bedeutsam ist dies etwa bei Banken und Versicherungen. Für Geschäftsleiter von Banken enthält § 25c Absatz 1 Satz 1 KWG entsprechende Anforderungen, für Versicherungsunternehmen § 24 Absatz 1 Satz 1 VAG.

Ein einheitlicher, allgemein gesetzlich definierter Begriff der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit besteht nicht. Soweit eine gesetzliche Sonderregelung fehlt, ist auf den Zweck der jeweiligen Zugangsbeschränkung abzustellen. Grundsätzlich muss Zuverlässigkeit nicht positiv bewiesen werden; sie wird angenommen, solange keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person ergibt.

Im Bereich der staatlichen Aufsicht über Finanzdienstleister kann ein Geschäftsleiter als unzuverlässig gelten, wenn persönliche Umstände nach allgemeiner Lebenserfahrung die Annahme rechtfertigen, dass sie eine sorgfältige und ordnungsgemäße Tätigkeit als Geschäftsleiter beeinträchtigen können. Dabei werden insbesondere folgende Aspekte des persönlichen Verhaltens und Geschäftsgebarens einbezogen:

  • strafrechtliche Gesichtspunkte,
  • finanzielle Umstände,
  • vermögensrechtliche Verhältnisse,
  • aufsichtsrechtlich relevante Vorgänge.

Auf dieser Tatsachengrundlage wird eine Prognose für das künftige Verhalten erstellt.

Wegfall der Zuverlässigkeit nach Bestellung

Verändern sich die Umstände nach der Bestellung eines Geschäftsleiters, stellt sich die Frage, ob und wie sich dies auf das Amt auswirkt. Dabei ist zwischen gesellschaftsrechtlicher Inhabilität und gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit zu unterscheiden.

Automatisches Amtsende bei gesetzlichen Ausschlusstatbeständen

Tritt nach der Bestellung ein Ausschlusstatbestand im Sinne von § 76 Absatz 3 AktG oder § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 GmbHG ein, endet das Geschäftsführeramt kraft Gesetzes zu diesem Zeitpunkt. Der Bundesgerichtshof hat dies für entsprechende Fälle entschieden. Eine besondere Abberufung durch die Gesellschafterversammlung ist dann nicht erforderlich.

Auf die Kenntnis des Organs, das sonst für die Abberufung zuständig wäre, kommt es dabei nicht an. Bei der GmbH ist dies regelmäßig die Gesellschafterversammlung, bei der Aktiengesellschaft der Aufsichtsrat. Der Rechtsverkehr wird in diesem Zusammenhang über § 15 HGB geschützt.

Kein automatisches Amtsende bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit

Anders liegt es, wenn die gewerberechtliche Zuverlässigkeit nach Amtsübernahme entfällt. Das Amt endet in diesem Fall nicht automatisch. Dies folgt im Gegenschluss aus § 76 Absatz 3 Nummer 2 AktG und § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 GmbHG.

Nur Berufs- oder Gewerbeverbote, die durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine vollstreckbare Verwaltungsentscheidung ausgesprochen wurden, begründen die Inhabilität des Geschäftsleiters. Beispiele hierfür sind ein Verbot nach § 35 GewO oder nach § 70 StGB. Unterhalb dieser Schwelle, also vor einer entsprechenden behördlichen Maßnahme oder gerichtlichen Entscheidung, tritt keine Inhabilität ein.

Die zuständige Aufsichtsbehörde kann jedoch die Abberufung verlangen. Im Bankaufsichtsrecht ergeben sich entsprechende Befugnisse insbesondere aus § 36 Absatz 1 Satz 1 KWG in Verbindung mit weiteren Vorschriften des KWG. Im Versicherungsaufsichtsrecht enthalten § 303 Absatz 2 Nummer 1 VAG und § 24 Absatz 1 Satz 1 VAG einschlägige Regelungen.

Abberufung bei fehlender Zuverlässigkeit

Erhält das für die Abberufung zuständige Organ Kenntnis von Umständen, aus denen auf die Unzuverlässigkeit des Geschäftsleiters geschlossen werden kann, kann eine Abberufung in Betracht kommen. Die Anforderungen hängen wesentlich von der jeweiligen Rechtsform ab.

Freie Abberufbarkeit bei GmbH und Genossenschaft

Der Geschäftsführer einer GmbH ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen frei abberufbar. Ein besonderer Grund ist nach § 38 Absatz 1 GmbHG grundsätzlich nicht erforderlich. Entsprechendes gilt für den Vorstand einer Genossenschaft nach § 24 Absatz 3 Satz 2 GenG, soweit keine anderweitigen Regelungen eingreifen.

Wichtiger Grund beim Vorstand einer Aktiengesellschaft

Im Aktienrecht gelten strengere Anforderungen. Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds, genauer der Widerruf der Bestellung, setzt nach § 84 Absatz 4 Satz 1 AktG einen wichtigen Grund voraus. § 84 Absatz 4 Satz 2 AktG nennt beispielhaft wichtige Gründe, darunter die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Eine solche Unfähigkeit kann vorliegen, wenn fachliche oder persönliche Defizite dem Amtsträger die weitere Ausübung seiner Funktion unmöglich machen. Dazu zählt auch der Wegfall gesetzlicher Eignungsvoraussetzungen. Entfällt die gewerberechtliche Zuverlässigkeit in einem Unternehmen, in dem diese Zuverlässigkeit erforderlich ist, kann einem Vorstandsmitglied die weitere Amtsausübung unmöglich werden.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem solchen Zusammenhang eine Abberufung aus wichtigem Grund für möglich gehalten. Auch die aufsichtsrechtlichen Regelungen im Bank- und Versicherungssektor setzen voraus, dass der Adressat einer behördlichen Anordnung grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit hat, einen unzuverlässigen Geschäftsleiter abzuberufen. Denn die Aufsichtsbehörde kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangen, wenn dieser im aufsichtsrechtlichen Sinne nicht zuverlässig ist.

Gerichtliche Kontrolle der Tatsachengrundlage

Aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs folgt nichts Abweichendes. Für die Frage, ob ein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung besteht, kommt es nicht auf einen bloß behaupteten Vertrauensverlust des Kündigenden in die Zuverlässigkeit des Gekündigten an. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Vorgänge, die entsprechende Vorwürfe tragen sollen.

Die Tatsachen, auf denen das Urteil der Unzuverlässigkeit beruht, unterliegen gerichtlicher Überprüfung. Die bewiesenen Tatsachen müssen die Prognose rechtfertigen, dass künftig weitere Verstöße wahrscheinlich sind. Das Gericht ersetzt die Prognose des zuständigen Organs jedoch nicht durch eine eigene Bewertung, sondern prüft, ob die getroffene Prognose auf Grundlage der festgestellten Tatsachen vertretbar war.

Kündigung des Anstellungsverhältnisses nach Abberufung

Der Widerruf der Organbestellung führt grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Organstellung und Anstellungsvertrag sind voneinander zu trennen. Eine andere Folge kann sich ergeben, wenn der Anstellungsvertrag eine Kopplungsklausel enthält, nach der der Widerruf der Bestellung in bestimmten Fällen zugleich als Kündigung des Anstellungsvertrags wirkt.

Gesellschaftsrechtlicher Abberufungsgrund reicht nicht stets aus

Ein wichtiger Grund für die Abberufung im gesellschaftsrechtlichen Sinne rechtfertigt nicht ohne Weiteres auch eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags. Erforderlich ist vielmehr ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Absatz 1 BGB.

Danach müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der Gesellschaft unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der Interessen beider Seiten die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses bis zu einer ordentlichen Beendigung nicht zugemutet werden kann. Die Anforderungen an die Kündigung sind daher eigenständig zu prüfen.

Inhabilität und personenbedingter Kündigungsgrund

Endet das Geschäftsleiteramt wegen Inhabilität nach § 6 Absatz 2 GmbHG oder § 76 Absatz 3 AktG automatisch kraft Gesetzes, kann der Anstellungsvertrag in aller Regel aus wichtigem Grund gekündigt werden. Auch wenn eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit die Ausübung des Amts verhindert, das die betreffende Person aufgrund des Anstellungsvertrags schuldet, wird dies regelmäßig einen wichtigen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen.

Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang die tatsächlichen Umstände, die den wichtigen Grund ausmachen, einer Seite vorwerfbar sind oder zumindest von ihr verursacht wurden. Liegen die Gründe für die Unzuverlässigkeit in der Person des Geschäftsleiters, fällt diese Abwägung regelmäßig zulasten des Geschäftsleiters aus.

Häufige Fragen

Wann endet das Amt eines Geschäftsleiters nach § 76 Absatz 3 AktG oder § 6 Absatz 2 GmbHG automatisch?

Das Amt endet kraft Gesetzes, wenn nach der Bestellung ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand im Sinne von § 76 Absatz 3 AktG oder § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 GmbHG eintritt. Eine gesonderte Abberufung durch das zuständige Organ ist dann nicht erforderlich.

Kann ein Vorstandsmitglied wegen fehlender gewerberechtlicher Zuverlässigkeit nach § 84 Absatz 4 AktG abberufen werden?

Bei einer Aktiengesellschaft setzt der Widerruf der Bestellung einen wichtigen Grund voraus. Entfällt die gewerberechtliche Zuverlässigkeit in einem Unternehmen, in dem sie erforderlich ist, kann dies die weitere Amtsausübung unmöglich machen und einen wichtigen Grund darstellen.

Welche praktischen Folgen hat fehlende Zuverlässigkeit eines Geschäftsleiters für Unternehmen?

Je nach Fall kann das Amt automatisch enden, eine Abberufung durch das zuständige Organ in Betracht kommen oder eine Aufsichtsbehörde die Abberufung verlangen. Das Anstellungsverhältnis endet dadurch nicht stets automatisch, kann aber unter den Voraussetzungen des § 626 Absatz 1 BGB außerordentlich kündbar sein.

Gesellschaftsrechtliche Einordnung durch MTR Legal

Fragen zur Abberufung, zur Kündigung von Geschäftsleitern und zu aufsichtsrechtlichen Zuverlässigkeitsanforderungen berühren regelmäßig mehrere Ebenen des Gesellschafts-, Gewerbe- und Dienstvertragsrechts. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei der rechtlichen Einordnung solcher Konstellationen im unternehmerischen Kontext. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht.