Niedrigbesteuerung bei ausländischer Enkelgesellschaft

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Entscheidung des FG Baden-Württemberg zur Niedrigbesteuerung bei ausländischer Enkelgesellschaft

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10. Juli 2025 (Az. 3 K 1653/19) zur Hinzurechnungsbesteuerung bei einer ausländischen Enkelgesellschaft Stellung genommen. Nach Auffassung des 3. Senats ist eine von einer ausländischen Obergesellschaft entrichtete oder lediglich rechnerisch angefallene Hinzurechnungssteuer bei der Prüfung der Niedrigbesteuerung nach § 8 Abs. 3 AStG a.F. nicht einzubeziehen.

Der entschiedene Fall betrifft die Streitjahre 2006 und 2007. Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen IX R 25/25 anhängig; Revisionsführer ist der Steuerpflichtige.

Beteiligungsstruktur und Einkünfte der ausländischen Gesellschaft

Deutsche Muttergesellschaft und ausländische Beteiligungskette

Klägerin des Ausgangsverfahrens war eine deutsche Aktiengesellschaft, die im Urteil anonymisiert als „D-AG“ bezeichnet wird. Sie war über zwei schwedische Kapitalgesellschaften mittelbar zu 100 Prozent an einer auf den Bahamas ansässigen Investmentgesellschaft beteiligt.

Die Gesellschaft auf den Bahamas erzielte ausschließlich passive Zinseinkünfte. Diese stammten aus Darlehen an Schwestergesellschaften sowie an die deutsche Muttergesellschaft. Ihre Eigenschaft als Zwischengesellschaft war im Verfahren unstreitig.

Fehlende wirtschaftliche und personelle Substanz

Nach den Feststellungen verfügte die Bahamas-Gesellschaft weder über eigene wirtschaftliche oder personelle Substanz noch über einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Damit stand im Mittelpunkt des Verfahrens nicht die Einordnung als Zwischengesellschaft, sondern die Frage, ob ihre passiven Einkünfte als niedrigbesteuert im Sinne des Außensteuergesetzes anzusehen waren.

Die maßgeblichen Regelungen betrafen insbesondere § 7 Abs. 6 und 6a AStG a.F. sowie § 8 Abs. 3 AStG a.F. Für die gerichtliche Beurteilung kam es darauf an, ob Steuerbelastungen auf Ebene einer vorgeschalteten ausländischen Gesellschaft die Niedrigbesteuerung der nachgeschalteten Zwischengesellschaft beeinflussen können.

Streitpunkt: ausländische Hinzurechnungssteuer auf Ebene der Obergesellschaft

Tatsächlich gezahlte Steuer im Jahr 2006

Für das Streitjahr 2006 führte die schwedische Obergesellschaft auf die ihr zugerechneten Zinseinkünfte tatsächlich schwedische Ertragsteuern ab. Die Klägerin machte geltend, dass diese Belastung bei der Ermittlung der Niedrigbesteuerung zu berücksichtigen sei.

Das Finanzgericht folgte dieser Sichtweise nicht. Nach seiner Auffassung ist für die Prüfung nach § 8 Abs. 3 AStG a.F. nicht auf die steuerliche Behandlung bei der ausländischen Obergesellschaft abzustellen, sondern auf die Ebene der Zwischengesellschaft selbst.

Keine Steuerzahlung im Jahr 2007 wegen Verlustverrechnung

Im Streitjahr 2007 fiel bei der schwedischen Obergesellschaft aufgrund einer steuerlichen Verlustverrechnung keine Ertragsteuer an. In diesem Zusammenhang stellte sich zusätzlich die Frage, ob eine lediglich abstrakt angefallene Hinzurechnungssteuer einzubeziehen sein könnte.

Auch dies verneinte das Finanzgericht. Weder eine tatsächlich entrichtete noch eine aufgrund der Verlustverrechnung nur rechnerisch zu betrachtende ausländische Hinzurechnungssteuer sei bei der Prüfung der Niedrigbesteuerung der Bahamas-Gesellschaft zu berücksichtigen.

Gesellschaftsbezogene Betrachtung des Finanzgerichts

Maßgeblich ist die Ebene der Zwischengesellschaft

Die tragende Begründung des Finanzgerichts beruht auf einer isolierten, gesellschaftsbezogenen Betrachtung. Für die Niedrigbesteuerung nach § 8 Abs. 3 AStG a.F. sei allein die Besteuerung auf Ebene der Zwischengesellschaft maßgeblich.

Damit kommt es nach der Entscheidung nicht darauf an, ob eine vorgeschaltete ausländische Kapitalgesellschaft die Zwischeneinkünfte im Rahmen eigener ausländischer Hinzurechnungsregelungen versteuert oder versteuern würde. Entscheidend bleibt die steuerliche Belastung der passiven Einkünfte bei der Gesellschaft, deren Zwischengesellschaftseigenschaft geprüft wird.

Keine Entlastung durch ausländische Hinzurechnungsbesteuerung

Die Erfassung der Zwischeneinkünfte bei der schwedischen Obergesellschaft führte nach Ansicht des FG Baden-Württemberg nicht dazu, dass die passiven Einkünfte der Bahamas-Gesellschaft aus dem Anwendungsbereich der Niedrigbesteuerung herausfallen. Die schwedische Steuerbelastung konnte daher die Einstufung der Einkünfte als niedrigbesteuert nicht verhindern.

Die Entscheidung betrifft insbesondere folgende Differenzierung:

  • im Jahr 2006 tatsächlich entrichtete schwedische Ertragsteuer auf zugerechnete Zinseinkünfte,
  • im Jahr 2007 wegen Verlustverrechnung nicht festgesetzte beziehungsweise nur abstrakt betrachtete Steuer,
  • Prüfung der Niedrigbesteuerung ausschließlich auf Ebene der ausländischen Zwischengesellschaft.

Zugelassene Revision und Bedeutung für Nachfolgeregelungen

Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Der Bundesfinanzhof hat über die Rechtsfrage im anhängigen Revisionsverfahren IX R 25/25 gegen das Urteil 3 K 1653/19 zu entscheiden. Eine abschließende höchstrichterliche Klärung liegt damit nach dem dargestellten Verfahrensstand noch nicht vor.

Der Streitfall betrifft zwar ausgelaufenes Recht. Nach Auffassung des Finanzgerichts kann sich die Frage jedoch auch unter den Nachfolgeregelungen des Außensteuergesetzes stellen, jedenfalls bis zum Wegfall der übertragenden Hinzurechnung und zur Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 2 AStG in der Fassung des ATAD-Umsetzungsgesetzes.

Weitere Verfahren mit vergleichbarer Rechtsfrage

Das Finanzgericht verwies zudem darauf, dass bei Gericht weitere Verfahren anhängig seien, in denen sich dieselbe Rechtsfrage stelle. Die Entscheidung ist daher nicht allein für den konkreten Sachverhalt von Bedeutung, sondern betrifft eine grundsätzliche Abgrenzung bei mehrstufigen ausländischen Beteiligungsstrukturen.

Im Kern geht es um die Frage, ob Steuerwirkungen auf einer ausländischen Zwischen- oder Obergesellschaftsebene die Niedrigbesteuerung einer nachgeordneten Zwischengesellschaft beeinflussen können. Das FG Baden-Württemberg hat dies für den entschiedenen Fall verneint.

Steuerrechtliche Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Hinzurechnungsbesteuerung die genaue Zuordnung von Einkünften, Gesellschaftsebenen und Steuerbelastungen entscheidend sein kann. Gerade bei internationalen Beteiligungsstrukturen kommt es darauf an, welche Gesellschaft für die Prüfung der Niedrigbesteuerung maßgeblich ist und welche ausländischen Steuerbelastungen in die Betrachtung einbezogen werden dürfen.

Bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt die vom FG Baden-Württemberg behandelte Rechtsfrage im anhängigen Revisionsverfahren offen. Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen mit grenzüberschreitenden Beteiligungsstrukturen können bei entsprechenden Fragestellungen die Rechtsberatung im Steuerrecht durch MTR Legal Rechtsanwälte in Anspruch nehmen.