Bundesrat nimmt zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 Stellung
Der Bundesrat hat sich am 16. Oktober 2026 mit dem Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 befasst und hierzu Stellung genommen. Die Beratung erfolgte in der 1069. Sitzung des Bundesrates unter Tagesordnungspunkt 22. Grundlage waren die Grunddrucksache BR-Drs. 507/26 sowie die Ausschussempfehlungen in BR-Drs. 507/1/26.
Das Bundeskabinett hatte den Regierungsentwurf bereits am 9. September 2026 beschlossen. Damit wurde das Gesetzgebungsverfahren förmlich eingeleitet. Der Entwurf ist als zustimmungsbedürftiges Gesetz ausgestaltet; die Eingangsformel sieht vor, dass der Bundestag das Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates beschließt. Nach dem Entwurf soll Artikel 1 zum 1. Januar 2027 und Artikel 2 zum 1. Januar 2028 in Kraft treten.
Die vom Bundesrat beschlossenen Ländervorschläge werden nun der Bundesregierung zugeleitet. Diese kann hierzu eine Gegenäußerung beschließen. Nach einem Gesetzesbeschluss des Bundestages wird der Bundesrat erneut und abschließend mit dem Vorhaben befasst.
Zentrale Punkte der Bundesratsstellungnahme
Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit
Ein wesentlicher Punkt der Stellungnahme betrifft die steuerliche Behandlung von Zuschlägen für Sonntags- und Feiertagsarbeit nach § 3b EStG. Nach dem Regierungsentwurf soll der maximal zulässige Grundlohnbetrag für die Berechnung dieser Zuschläge von bislang 50 Euro auf 75 Euro angehoben werden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob auf diese geplante Erhöhung verzichtet werden kann. Stattdessen schlägt er vor, die in § 3b EStG genannten Zuschlagssätze für Sonntags- und Feiertagsarbeit, die derzeit bei 50 Prozent beziehungsweise 125 Prozent liegen, moderat anzuheben.
Damit stellt der Bundesrat nicht die steuerliche Begünstigung als solche in Frage. Er regt vielmehr an, den im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelungsansatz zu überprüfen und gegebenenfalls durch eine andere Ausgestaltung zu ersetzen.
Prüfung einer Reform des Ehegattensplittings
Zusätzlich bittet der Bundesrat um Prüfung, wie das Ehegattensplitting nach §§ 26, 26b EStG reformiert werden kann. Genannt wird insbesondere ein begrenztes fiktives Realsplitting.
Nach der Bundesratsinitiative sollen mögliche Mehreinnahmen aus einer solchen Reform im Gegenzug für Kinder verwendet werden. Die Stellungnahme enthält damit keine unmittelbar beschlossene Änderung des Splittingverfahrens, sondern einen Prüfauftrag für das weitere Gesetzgebungsverfahren.
Gewerbesteuerliche Zerlegung bei Rechenzentren
Besonderer Zerlegungsmaßstab im Regierungsentwurf
Ein weiterer Schwerpunkt betrifft den geplanten besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstab für Betreiber von Rechenzentren. Nach dem Regierungsentwurf soll § 29 Abs. 1 Nr. 4 GewStG-E entsprechende Regelungen enthalten.
Hintergrund ist, dass bei Rechenzentren künftig vor allem der Energieverbrauch und weniger die Arbeitslöhne an der Betriebsstätte für die Zerlegung der Gewerbesteuer Bedeutung erlangen sollen. Davon sollen insbesondere Standortkommunen profitieren, in denen Rechenzentren betrieben werden.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund bewertet den besonderen Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren als ersten wichtigen Schritt. Zugleich weist er auf nicht unerhebliche Mindereinnahmen des Gesamtpakets hin.
Erweiterung auf Co-Lokation-Konstellationen
Nach Auffassung des Bundesrates soll die Regelung nicht nur solche Fälle erfassen, in denen der Betreiber eines Rechenzentrums zugleich Betreiber der Informationstechnik ist. Erfasst werden sollen auch Fälle, in denen ein Unternehmer ausschließlich Informationstechnik im Wege der Co-Lokation innerhalb eines oder mehrerer Rechenzentren betreibt.
Damit richtet sich die Stellungnahme auf eine Erweiterung des Anwendungsbereichs. Der Bundesrat will verhindern, dass relevante Betriebsmodelle außerhalb des besonderen Zerlegungsmaßstabs verbleiben.
Hessische Initiative zu Evaluation und Missbrauchsvermeidung
Auch ein Plenarantrag aus Hessen fand im Bundesrat eine Mehrheit. Danach fordert der Bundesrat, gesetzlich festzulegen, dass die Bundesregierung die Regelung spätestens vier Jahre nach Ablauf des Erhebungszeitraums 2027 evaluiert. Bei Bedarf soll ein alternativer Zerlegungsmaßstab geprüft werden.
Zudem verlangt der Bundesrat, Umgehungstatbestände wirksam auszuschließen. Genannt werden insbesondere internationale Steuervermeidungsmodelle. Außerdem soll die Regelung nicht dadurch umgangen werden können, dass ein Rechenzentrum lediglich um einen unerheblichen Nebenbetrieb ergänzt wird.
In diesem Zusammenhang soll auf Betriebe abgestellt werden, die dem jährlichen Ertrag nach überwiegend Rechenzentren betreiben. Für Hessen sprach im Bundesratsplenum Digitalministerin Prof. Dr. Kristina Sinemus, die die Neuregelung begrüßte und zwei Nachbesserungen forderte. Hessens Wirtschaftsminister Kaweh Mansoori begründete die Initiative mit der Akzeptanz neuer Rechenzentren vor Ort und dem Ziel, Hessen als Standort digitaler Infrastruktur zu erhalten.
Weitere steuerpolitische Streitpunkte
Handwerkerleistungen und Minijob-Pauschsteuer
Der Regierungsentwurf sieht zur Gegenfinanzierung unter anderem Änderungen bei Handwerkerleistungen und bei Minijobs vor. Die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen soll demnach von 20 Prozent auf 15 Prozent sinken. Zugleich soll der Höchstbetrag von 1.200 Euro auf 900 Euro reduziert werden.
Ferner ist vorgesehen, den einheitlichen Pauschsteuersatz bei Minijobs von 2 Prozent auf 5 Prozent anzuheben. Nach Berechnungen zum Referentenentwurf sollen allein aus der Kürzung bei Handwerkerleistungen Mehreinnahmen von 710 Millionen Euro und aus der höheren Minijob-Pauschsteuer Mehreinnahmen von 750 Millionen Euro resultieren. Zusammen mit weiteren Maßnahmen wurden Mehreinnahmen von rund 4,1 Milliarden Euro genannt.
Der Bundesrat fordert demgegenüber, auf die Kürzung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und auf die Anhebung der Minijob-Pauschsteuer zu verzichten.
Grundfreibetrag und höhere Steuersätze
Der Regierungsentwurf enthält zugleich Entlastungselemente. Der Grundfreibetrag soll im Jahr 2027 von 12.348 Euro auf 12.564 Euro steigen. Zum 1. Januar 2028 ist eine weitere Anhebung auf 12.900 Euro vorgesehen.
Bundesfinanzminister Lars Klingbeil hatte am 8. Oktober 2026 im Bundestag für die Reform geworben und dabei die geplante Anhebung von Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Arbeitnehmer-Pauschbetrag hervorgehoben.
Daneben sieht der Entwurf Änderungen bei höheren Einkommen vor. Der Reichensteuersatz von 45 Prozent soll bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro greifen. Ab 280.000 Euro ist zusätzlich ein Steuersatz von 47 Prozent vorgesehen.
Nicht mehrheitsfähige Ausschussempfehlung zu Grundstücksveräußerungen
In den Ausschussempfehlungen war unter anderem vorgesehen, die zehnjährige Veräußerungsfrist bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aufzuheben. Diese Forderung fand im Plenum des Bundesrates jedoch keine Mehrheit.
Damit wurde dieser Punkt nicht Teil der beschlossenen Stellungnahme. Für die rechtliche Einordnung ist deshalb maßgeblich, dass es sich lediglich um eine Empfehlung der Ausschüsse handelte, die im Bundesrat nicht angenommen wurde.
Weiteres Gesetzgebungsverfahren
Der Regierungsentwurf wird im Bundestag weiter beraten. Im Finanzausschuss des Bundestages ist eine Anhörung zu BT-Drs. 21/8235 angesetzt. Dabei soll zugleich ein konkurrierender Gesetzentwurf der AfD-Fraktion zu Einkommensteuer und Ehegattensplitting beraten werden.
Nach der derzeitigen Planung soll der Bundestag das Gesetz Mitte November in zweiter und dritter Lesung beschließen. Anschließend befasst sich der Bundesrat erneut und abschließend mit dem Vorhaben. Da der Entwurf zustimmungsbedürftig ist, kommt der abschließenden Befassung des Bundesrates besondere Bedeutung zu.
Bedeutung für Unternehmen, Investoren und Privatpersonen
Das Einkommensteuerreformgesetz 2027 betrifft unterschiedliche Gruppen in verschiedener Weise. Für Unternehmen können insbesondere die geplanten Regelungen zur Gewerbesteuerzerlegung bei Rechenzentren, Änderungen bei der Minijob-Pauschsteuer und mittelbare Auswirkungen auf Lohn- und Vergütungsstrukturen relevant werden. Für Privatpersonen und vermögende Steuerpflichtige stehen unter anderem Änderungen beim Grundfreibetrag, bei höheren Steuersätzen, beim Ehegattensplitting sowie bei Handwerkerleistungen im Raum.
Da sich das Verfahren noch im Gesetzgebungsprozess befindet, können sich Inhalt und Reichweite einzelner Regelungen noch ändern. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet steuerliche Fragestellungen im unternehmerischen und privaten Bereich und steht bei Fragen zu den möglichen Auswirkungen des Reformvorhabens im Rahmen der Rechtsberatung im Steuerrecht zur Verfügung.