EuGH entscheidet zur Schenkungsteuer bei EU-Bediensteten
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 15. Oktober 2026 in der Rechtssache C-275/25 („Kolwager“) zur Reichweite von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Stellung genommen. Anlass war ein Ersuchen des Bundesfinanzhofs vom 20. November 2024 im Verfahren II R 38/21.
Nach der Entscheidung ist Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) auf die Schenkungsteuer anwendbar. Zudem ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union, der sich zur Ausübung seiner Amtstätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsmitgliedstaats niedergelassen hat, seinen steuerlichen Wohnsitz im Herkunftsstaat beibehält, wenn er seinen Wohnsitz später aus privaten Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt als denjenigen, in dem er seine Amtstätigkeit ausübt.
Hintergrund des Verfahrens vor dem EuGH
Rechtsstreit zwischen Finanzamt und EIB-Bedienstetem
Das Verfahren vor dem Gerichtshof wurde unter der Bezeichnung „Finanzamt B gegen A“ geführt. Der Rechtsstreit betraf einen Bediensteten der Europäischen Investitionsbank und die Heranziehung zur Schenkungsteuer in Deutschland. Der betroffene Bedienstete ist österreichischer Staatsangehöriger.
Ausgangspunkt war die Frage, ob Deutschland eine Schenkungsteuer erheben durfte, obwohl nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) unter bestimmten Voraussetzungen der frühere steuerliche Wohnsitz eines EU-Bediensteten fortgilt. Die deutsche Finanzverwaltung hatte im Ausgangsverfahren angenommen, der steuerliche Wohnsitz in Österreich sei neben dem zusätzlichen deutschen Wohnsitz lediglich fiktiv.
Verfahren beim Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof hatte den Gerichtshof um Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) ersucht. Das Ersuchen des BFH datiert vom 20. November 2024 und wurde im Verfahren II R 38/21 gestellt.
Der vorlegende II. Senat des BFH ordnet die Schenkungsteuer nach nationalem Recht als Verkehrsteuer ein und verweist insoweit auf seine Rechtsprechung, insbesondere das Urteil vom 6. Mai 2020 – II R 34/17. Vor diesem Hintergrund stellte sich die unionsrechtliche Frage, ob die Schenkungsteuer dennoch in den Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) einbezogen ist.
Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7)
Regelungsgehalt für EU-Bedienstete
Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) betrifft Beamte und sonstige Bedienstete der Union, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen als demjenigen, in dem sie bei Dienstantritt ihren steuerlichen Wohnsitz hatten.
Für die Erhebung bestimmter Steuern sowie für die Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden diese Personen in den betroffenen Staaten so behandelt, als hätten sie ihren früheren steuerlichen Wohnsitz beibehalten, sofern dieser in einem Mitgliedstaat der Union liegt. Der Wortlaut nennt Einkommensteuer, Vermögensteuer und Erbschaftsteuer.
Streitpunkt Schenkungsteuer
Die zentrale unionsrechtliche Frage bestand darin, ob auch die Schenkungsteuer von dieser Regelung erfasst wird. Der Gerichtshof hat dies bejaht.
Er stützt die Einbeziehung darauf, dass die in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) verwendeten Begriffe Einkommensteuer, Vermögensteuer und Erbschaftsteuer autonome Begriffe des Unionsrechts sind. Die Schenkungsteuer weist nach der Entscheidung wesentliche Merkmale sowohl mit der Erbschaftsteuer als auch mit der Einkommensteuer auf, weil sie eine unentgeltliche Vermögensübertragung beziehungsweise die daraus folgende Bereicherung erfasst.
Kernaussagen des Urteils vom 15. Oktober 2026
Anwendbarkeit auf die Schenkungsteuer
Der EuGH stellt klar, dass Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) auch für die Schenkungsteuer gilt. Damit beschränkt sich die Vorschrift nicht auf die ausdrücklich im Wortlaut genannten Steuerarten, soweit die Schenkungsteuer nach ihrer unionsrechtlichen Einordnung die maßgeblichen Merkmale der erfassten Steuerarten teilt.
Die Entscheidung betrifft damit die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes bei der Erhebung der Schenkungsteuer gegenüber Beamten und sonstigen Bediensteten der Union. Der Gerichtshof hat hierzu am 15. Oktober 2026 auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.
Fortbestand des steuerlichen Wohnsitzes im Herkunftsstaat
Weiter hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union seinen steuerlichen Wohnsitz im Herkunftsstaat beibehält, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Person hatte bei Dienstantritt ihren steuerlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Union.
- Sie hat sich zur Ausübung ihrer Amtstätigkeit im Dienst der Union in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen.
- Sie verlegt ihren Wohnsitz später aus privaten Gründen in einen weiteren Mitgliedstaat.
- Dieser weitere Mitgliedstaat ist nicht der Staat, in dem sie ihre Amtstätigkeit ausübt.
Damit ist für die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) nicht allein maßgeblich, wo sich die Person später privat niederlässt. Entscheidend bleibt der nach der Vorschrift fortgeltende steuerliche Wohnsitz im Herkunftsstaat, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bedeutung konkurrierender steuerlicher Anknüpfungen
Der Bundesfinanzhof hatte in seinem Ersuchen die Frage aufgeworfen, ob EU-Bedienstete andernfalls weitere steuerliche Wohnsitze außerhalb des Tätigkeitsstaats begründen könnten und konkurrierende Steuerpflichten in mehreren Mitgliedstaaten gegebenenfalls nur über Doppelbesteuerungsabkommen aufzulösen wären.
Nach der Pressemitteilung des Gerichtshofs würde ein Ausschluss der Schenkungsteuer aus dem Anwendungsbereich des Protokolls dazu führen, dass Beamte und sonstige Bedienstete der Union, die ihren Herkunftsstaat verlassen haben, zwei steuerliche Wohnsitze hätten. Die Entscheidung des EuGH ordnet die steuerliche Anknüpfung daher im Rahmen des Protokolls (Nr. 7) ein.
Auswirkungen auf das Ausgangsverfahren
Schenkungsteuerbescheid über 56.000 Euro
Für das Ausgangsverfahren ist von Bedeutung, ob der steuerliche Wohnsitz des betroffenen EIB-Bediensteten nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) in Österreich fortbesteht. Bleibt der steuerliche Wohnsitz nach dem Protokoll in Österreich, unterliegt die Zuwendung in Deutschland nicht der Schenkungsteuer.
Der angefochtene Bescheid über 56.000 Euro wäre in diesem Fall nicht aufrechtzuerhalten. Die abschließende Anwendung des EuGH-Urteils auf den konkreten Rechtsstreit obliegt dem nationalen Gericht.
Schlussanträge des Generalanwalts
Generalanwalt Emiliou hatte seine Schlussanträge in der Rechtssache C-275/25 am 23. April 2026 vorgetragen. Der Gerichtshof entschied anschließend mit Urteil vom 15. Oktober 2026 durch die Erste Kammer.
Die Entscheidung präzisiert damit die Voraussetzungen für die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes von Beamten und sonstigen Bediensteten der Union im Zusammenhang mit der Schenkungsteuer.
Einordnung für Steuerrecht und Vermögensübertragungen
Die Entscheidung ist für Fälle bedeutsam, in denen bei EU-Bediensteten grenzüberschreitende Wohnsitzkonstellationen und unentgeltliche Vermögensübertragungen zusammentreffen. Sie betrifft insbesondere die Abgrenzung der Besteuerungsrechte, wenn der Herkunftsstaat, der Tätigkeitsstaat und ein weiterer privater Wohnsitzstaat auseinanderfallen.
Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen können solche Fragestellungen auch im Rahmen der Strukturierung von Vermögensübertragungen, Nachfolgekonzepten und internationalen Steuerbezügen relevant werden. Bei Fragen zur steuerlichen Einordnung grenzüberschreitender Sachverhalte bietet MTR Legal Rechtsanwälte eine individuelle Rechtsberatung im Steuerrecht.