Nachbarschaftlicher Unterlassungsanspruch bei Videoüberwachung prüfen

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Nachbarliche Unterlassungsansprüche bei möglicher Videoüberwachung

Die Thematik der Videoüberwachung durch Privatpersonen führt regelmäßig zu Spannungsfeldern im nachbarschaftlichen Zusammenleben. Im Fokus steht hierbei die Frage, inwieweit die Befürchtung einer unzulässigen Aufzeichnung zu Abwehransprüchen berechtigen kann. Die Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 3. März 2025 (Az. 30 C 190/22) verdeutlicht die maßgeblichen rechtlichen Kriterien im Hinblick auf Unterlassungsansprüche unter Nachbarn bei potenzieller optisch-elektronischer Überwachung.

Sachverhalt des Verfahrens

Klagebegehren aufgrund vermuteter Kameraüberwachung

Gegenstand des Verfahrens war die Klage eines Nachbarn, der ein Überwachungsgerät auf dem Grundstück des Antragsgegners festgestellt hatte. Der Kläger befürchtete, dass durch die Kamera gezielt Teile seines eigenen Grundstücks mit erfasst und aufgezeichnet würden. Obwohl eine konkrete Beeinträchtigung nicht nachgewiesen werden konnte, bestand auf Seiten des Klägers eine fortwährende Unsicherheit hinsichtlich einer möglichen Überwachung seiner Grundstücksflächen und seiner Privatsphäre.

Standpunkte der Parteien

Die beklagte Partei führte aus, dass die installierte Kamera ausschließlich auf das eigene Grundstück ausgerichtet sei und eine Fremderfassung des Nachbargrundstücks nicht erfolge. Eine Beeinträchtigung oder Aufzeichnung zugunsten Dritter werde seinerseits strikt verneint. Der Kläger blieb hingegen bei seiner Ansicht, dass eine unzulässige Datenerhebung nicht ausgeschlossen werden könne.

Entscheidungsgründe des Gerichts

Kein Unterlassungsanspruch ohne tatsächliche Rechtsverletzung

Das zuständige Amtsgericht verneinte in seiner Entscheidung einen Unterlassungsanspruch des Klägers. Maßgeblich war hierbei die Feststellung, dass keine hinreichend konkrete Beeinträchtigung im Sinne des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nachgewiesen werden konnte. Bereits die bloße Möglichkeit, von einer Kamera erfasst zu werden, begründet demnach keinen Anspruch auf Unterlassung, sofern die tatsächliche Ausrichtung und der Zweck der Anlage keine Eingriffe in den geschützten privaten Bereich ermöglichen.

Erforderlichkeit greifbarer Anhaltspunkte

Das Gericht stellte klar, dass ein Unterlassungsbegehren die nachvollziehbare Darlegung einer gefahrverursachenden Einrichtung voraussetzt. Bloße Vermutungen oder die Annahme einer theoretischen Erfassungsmöglichkeit reichen hierfür nicht aus. Ebenso wurde die Übertragbarkeit der Grundsätze zur Videoüberwachung des öffentlichen Raums auf private Nachbarschaftsverhältnisse verneint, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Erfassung fremder Bereiche bestehen.

Bedeutung für das nachbarschaftliche Zusammenleben

Die Entscheidung betont, dass das Gefühl des Beobachtetwerdens, so nachvollziehbar es auch sein mag, allein keine Unterlassungsverpflichtung auslöst. Entscheidend bleibt vielmehr, ob objektive Umstände für eine rechtswidrige Überwachungsmaßnahme gegeben sind. Das Gericht hebt hervor, dass der Schutz privater Lebensbereiche stets gewahrt bleiben muss – jedoch nicht ohne Rücksichtnahme auf tatsächliche Gegebenheiten und unter Berücksichtigung beiderseitiger Interessen.

Hinweis zum laufenden Verfahren und weiterführende Informationen

Abschließend ist zu beachten, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel noch nicht rechtskräftig ist und Rechtsmittel ergriffen werden können. Die Pressemeldung bezieht sich auf den Stand der veröffentlichten Gerichtsentscheidung (Quelle: https://urteile.news/AG-Brandenburg-a-d-Havel_30-C-19022_Unterlassungsanspruch-eines-Nachbarn-wegen-moeglicher-Videoueberwachung~N34843).

Für Unternehmen, Investoren und Eigentümer ergeben sich im Zusammenspiel von Nachbarrecht, Persönlichkeitsrechten und dem rechtmäßigen Einsatz optisch-elektronischer Anlagen regelmäßig komplexe Fragen. Wer rechtssichere Klärung individueller Sachverhalte im Zusammenhang mit Überwachungsmaßnahmen und nachbarlichen Rechten anstrebt, findet unter Rechtsberatung im Immobilienrecht weitere Informationen zu maßgeschneiderten Lösungen durch MTR Legal Rechtsanwälte.