Rechte an James-Bond-Figur Miss Moneypenny nicht mehr geschützt

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Hintergrund des Rechtsstreits um die Bezeichnung „Miss Moneypenny“

Im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens stand die Frage, ob die Bezeichnung „Miss Moneypenny“ im Zusammenhang mit den Filmen um die James-Bond-Figur besonderem Schutz unterliegt. Die Klägerin, Inhaberin von Rechten aus verschiedenen Marken im Zusammenhang mit den James-Bond-Filmen, wandte sich gegen die Nutzung der Bezeichnung „Moneypenny“ für eine Kinderbuch-Reihe durch die Beklagte. Die Klägerin stützte sich insbesondere auf wettbewerbsrechtliche, markenrechtliche sowie urheberrechtliche Ansprüche.

Anspruchsgrundlagen und bisheriger Verfahrensverlauf

Die Klägerin argumentierte, dass die Figur „Miss Moneypenny“, welche als Sekretärin des britischen Geheimdienstchefs „M“ in den Filmen seit Jahrzehnten etabliert ist, eine spezifische Bekanntheit aufweist und damit im Inland einen wettbewerbsrechtlich relevanten Bekanntheitsgrad besitzt. Vorinstanzen hatten die Klage überwiegend abgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Entscheide der Vorinstanzen und erkannte der Bezeichnung „Miss Moneypenny“ weder marken-, wettbewerbs- noch urheberrechtlichen Schutz zu.

Keine wettbewerbsrechtliche Eigenart

Das Gericht stellte klar, dass für eine wettbewerbsrechtliche Eigenart im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG ein hinreichend wiedererkennbarer Gesamteindruck der benutzten Gestaltung erforderlich ist, der beim angesprochenen Verkehr eine bestimmte betriebliche Herkunftserwartung auslösen kann. Im konkreten Fall fehlte jedoch ein ausreichend konkreter Gestaltungsgehalt, der über die Benennung hinausgeht. Die Verwendung des Namens „Moneypenny“ allein stelle nach Ansicht des BGH keine nach §§ 3, 4 UWG relevante Herkunftsangabe dar.

Keine schutzfähige Gestaltung nach Urheberrecht

Auch ein urheberrechtlicher Schutz der literarischen Figur wurde verneint. Dafür hätte es einer individuellen Ausgestaltung bedurft, die nach der Würdigung des Senats für die Figur „Miss Moneypenny“ nicht vorlag. Die Bezeichnung selbst, ohne erkennbare schöpferische Eigenheiten jenseits der Bloßen Namensnennung, reiche für einen urheberrechtlichen Schutz nicht aus.

Keine markenrechtlichen Ansprüche

Schließlich verneinte der BGH auch für das Markenrecht einen Anspruch auf Unterlassung. Zwar seien diverse nationale und unionsrechtliche Marken eingetragen, allerdings konnte die Klägerin keine hinreichende markenmäßige Nutzung der Bezeichnung „Moneypenny“ durch die Beklagte im Zusammenhang mit derselben Warenklasse nachweisen.

Bedeutung für Unternehmen und Rechteinhaber

Für Unternehmen, die sich gegen die unbefugte Nutzung bekannter Namen oder Figuren zur Wehr setzen möchten, unterstreicht die Entscheidung die Notwendigkeit eines klaren und konkret fassbaren Schutzrechts. Die bloße Bekanntheit einer Figur oder Namensgebung begründet für sich genommen keinen umfassenden Schutzanspruch, soweit keine konkret unterscheidungskräftigen Merkmale oder Schöpfungshöhe erreicht wird.

Für Unternehmen, Investoren oder Privatpersonen mit Fragen zu Schutzmöglichkeiten von Bezeichnungen, Kennzeichen oder Figuren im Bereich des geistigen Eigentums kann die Inanspruchnahme von spezialisierten rechtlichen Beratungsleistungen im IP-Recht sinnvoll sein. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Rechtsberatung im IP-Recht.