Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Übermittlung sogenannter Positivdaten an die SCHUFA
Ein Mobilfunkunternehmen durfte nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) sogenannte Positivdaten an die SCHUFA übermitteln. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die Meldung bestimmter vertragsbezogener Informationen – auch ohne Zahlungsstörung – datenschutzrechtlich zulässig ist und ob Betroffene hiergegen Unterlassungs- und Löschungsansprüche geltend machen können.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits
Beteiligte und Streitgegenstand
In dem Verfahren standen sich ein Verbraucherverband als Kläger und ein Mobilfunkunternehmen als Beklagte gegenüber. Der Kläger wandte sich gegen die Übermittlung von Daten zu seinem Mobilfunkvertragsverhältnis an die SCHUFA. Es ging dabei nicht um Negativmerkmale wie Zahlungsverzug, sondern um sogenannte Positivdaten, also Daten, die lediglich das Bestehen und bestimmte Rahmenbedingungen eines Vertragsverhältnisses abbilden.
Begehren des Klägers
Der Kläger machte geltend, die Datenübermittlung sei unzulässig und klagte auf Unterlassung.
Kernaussagen der Entscheidung
Zulässigkeit der Datenübermittlung im konkreten Fall
Der BGH hat mit Urteil vom 14.10.2025 (Az. VI ZR 431/24) entschieden, dass das Mobilfunkunternehmen die in Rede stehenden Positivdaten an die SCHUFA übermitteln durfte. Maßgeblich war nach der Entscheidung, dass es sich um vertragsbezogene Informationen handelte, die nicht bereits deshalb unzulässig sind, weil keine Zahlungsstörung vorliegt.
Einordnung der Positivdaten
Nach der Entscheidung betrifft „Positivdaten“ nicht die Mitteilung über eine Vertragsverletzung, sondern Informationen über das Bestehen eines Vertragsverhältnisses und damit zusammenhängende Umstände. Der BGH hat die Datenübermittlung in diesem Rahmen nicht als von vornherein ausgeschlossen angesehen.
Rechtlicher Rahmen der Übermittlung
Abwägung der betroffenen Interessen
Die Entscheidung stellt darauf ab, dass die Zulässigkeit der Datenverarbeitung nicht abstrakt, sondern anhand einer Abwägung der betroffenen Interessen zu beurteilen ist. Auf der einen Seite stehen die Interessen des Betroffenen am Schutz seiner personenbezogenen Daten; auf der anderen Seite das legitime Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention. Dabei überwiege das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention, dem Datenschutzinteresse der Verbraucher, machte der BGH deutlich.
Grenzen und Voraussetzungen
Der BGH hat die Zulässigkeit der Übermittlung an die im Verfahren zu beurteilenden Voraussetzungen geknüpft. Die Entscheidung ist damit keine Aussage, dass jede Übermittlung von Positivdaten durch beliebige Unternehmen in jedem Fall zulässig wäre, sondern bezieht sich auf die konkret geprüfte Konstellation.
Bedeutung der Entscheidung für Unternehmen und Betroffene
Auswirkungen auf die Praxis der Bonitätsinformation
Die Entscheidung betrifft die Frage, in welchem Umfang Auskunfteien wie die SCHUFA Informationen erhalten dürfen, die nicht auf eine Störung der Vertragserfüllung hindeuten. Sie verdeutlicht, dass die Übermittlung von Positivdaten in bestimmten Konstellationen zulässig sein kann.
Abgrenzung zu Negativmerkmalen
Zugleich bleibt die Unterscheidung zwischen Positivdaten und Negativmerkmalen für die rechtliche Bewertung bedeutsam: Während Negativmerkmale typischerweise eine Vertragsstörung betreffen, knüpfen Positivdaten an das Bestehen und die Ausgestaltung eines Vertrags an.
Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte
Die Entscheidung des BGH zeigt, dass die Beurteilung der Datenübermittlung an Auskunfteien eine sorgfältige Prüfung der konkreten Datenkategorien, der Zwecke, der Rechtsgrundlage sowie der Abwägung im Einzelfall erfordert. Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen sehen sich dabei häufig Schnittstellenfragen zwischen Datenschutz, IT und Vertragsgestaltung gegenüber. Wenn hierzu Klärungsbedarf besteht, kann eine professionelle Begleitung im datenschutzrechtlichen Kontext sinnvoll sein; Informationen dazu finden sich bei MTR Legal unter dem Link Rechtsberatung im Datenschutz.