Eheschließung nach somalischem Recht auf deutschem Boden möglich

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Beschluss des OLG Bamberg – Az. 12 Wx 2/25 e

Kann eine Ehe nach ausländischem Recht in Deutschland wirksam geschlossen werden, wenn sich einer der Ehegatten nicht im Botschaftsgebäude befindet, sondern unmittelbar davor steht und über ein geöffnetes Fenster und Videotelefonie mit dem konsularischen Trauungsorgan verbunden ist? Das OLG Bamberg hat das mit Beschluss vom 15.07.2026 – Az. 12 Wx 2/25 e bejaht.

Das OLG stellte bei seiner Entscheidung vor allen auf die persönliche Anwesenheit der Ehefrau unmittelbar vor dem Botschaftsgebäude, den unmittelbaren Kontakt zum Konsularbeamten und dessen konstitutive Mitwirkung an der Eheschließung ab.

 

Sachverhalt: Hochzeit vor und in der somalischen Botschaft

Zwei somalische Staatsangehörige wollten in Deutschland heiraten und begaben sich dafür zur somalischen Botschaft in Berlin. Die Frau wollte das Botschaftsgebäude allerdings nicht betreten, da ihr Asylverfahren noch nicht abgeschlossen war und sie negative Konsequenzen befürchtete. Der Konsularbeamte nahm das Paar daher vor der Botschaft in Empfang, erkundigte sich nach dem Ehewillen und betrat dann nur mit dem Ehemann das Botschaftsgebäude. Die Eheschließung fand dann trotz der räumlichen Trennung mithilfe eines geöffneten Fensters und einem Videotelefonat statt. Die Botschaft stellte dem Paar die Heiratsurkunde aus.

 

Nachbeurkundung durch Standesamt

Als das Paar später eine Nachbeurkundung ihrer Ehe beantragte, kamen dem Standesamt Zweifel, ob die Ehe formell wirksam geschlossen wurde. Entscheidend war dabei die Frage, welches nationale Recht für die Eheschließung anwendbar ist.

 

Ausnahme des Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB

Nach Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB kann eine Ehe zwischen ausländischen Staatsangehörigen in Deutschland auch vor einer ordnungsgemäß ermächtigten Person des Heimatstaates nach den dort geltenden Formvorschriften geschlossen werden.

 

OLG Bamberg: Ehe wirksam geschlossen

Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB seien erfüllt, entschied das OLG Bamberg. Die Ehe sei formwirksam nach somalischen Recht geschlossen worden und nachzubeurkunden. Denn beide Partner seien zum Zeitpunkt der Eheschließung somalische Staatsangehörige gewesen und die Eheschließung fand vor einem von Somalia hierzu ermächtigten Konsularbeamten statt. Damit sei auch die Anforderung des Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB erfüllt gewesen, nach der eine ermächtigte Person die Eheschließung vollziehen muss. Auch somalisches Recht sei gewahrt worden. Die somalische Botschaft hatte die Eheschließung durchgeführt, beurkundet und registriert.

 

Was bedeutet „vor der ordnungsgemäß ermächtigten Person“?

Ein Schwerpunkt der Entscheidung betraf eine weitere Frage: Was bedeutet es, wenn Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB verlangt, dass die Ehe „vor“ der ordnungsgemäß ermächtigten Person geschlossen wird?

Die Frage wird juristisch unterschiedlich bewertet: Teilweise wird eine persönliche und gleichzeitige Anwesenheit der Verlobten beim Trauungsorgan verlangt. Andere Stimmen stellen stärker auf die konstitutive Mitwirkung des Trauungsorgans ab: Entscheidend sei danach, dass die hierzu ermächtigte Person hoheitlich tätig wird, bei der Eheschließung mitwirkt und diese beurkundet.

Das OLG Bamberg musste diese Frage aber nicht entscheiden. Es stellte vielmehr auf die besonderen Umstände des konkreten Falles ab. Dabei hatten beide Partner unmittelbar vor der Trauung gegenüber dem Konsularbeamten ihren Ehewillen bekräftigt. Wichtig war dem Gericht besonders die räumliche Situation: Denn die Ehefrau war nicht irgendwo an einem anderen Ort, sondern befand sich unmittelbar vor dem Botschaftsgebäude. Sie stand damit unmittelbar in räumlicher Nähe zu den übrigen Beteiligten. Durch das geöffnete Fenster und die Videotelefonie bestand zugleich ein unmittelbarer Kontakt zum Konsularbeamten und zum Ehemann. Es habe sich daher um einen staatlichen Akt im weiteren Sinn gehandelt.

 

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Bamberg verdeutlicht, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten eine präzise Prüfung der kollisionsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist. Gerade in internationalen Konstellationen kann eine differenzierte Betrachtung unerlässlich sein. Fragen zur Anerkennung ausländischer Eheschließungen oder zur Anwendbarkeit ausländischen Rechts bedürfen einer sorgfältigen rechtlichen Einordnung. Ansprechpartner hierfür finden Sie bei MTR Legal im Rahmen einer Rechtsberatung im Familienrecht.