Markenschutz für Streifendesign von Sportschuhen

News  >  Intern  >  Markenschutz für Streifendesign von Sportschuhen

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

OLG Düsseldorf bestätigt Markenschutz beim Deutschen Patent und Markenamt – Az. I-20 U 35/25

Das OLG Düsseldorf hat mit Entscheidung vom 25. September 2025 (Az. I-20 U 35/25) den Markenschutz für die Streifengestaltung auf Schuhen eines Sportartikelherstellers bestätigt. Modelle einer in Spanien ansässigen Schuhherstellerin hätten die Markenrechte der Unionsbildmarke verletzt, so das OLG. Die betroffenen Schuhe dürfen in Deutschland nicht mehr vertrieben werden.

Marken haben für den Verbraucher einen hohen Wiedererkennungswert. Für Unternehmen ist es daher wichtig eine Marke einzutragen, damit sie nicht von Dritten unbefugt genutzt werden kann. Kommt es dennoch zu Markenrechtsverletzungen, gilt es konsequent dagegen vorzugehen, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte, die u.a. im Markenrecht berät. Die Kanzlei unterstützt Mandanten auch bei der frühzeitigen Identifikation und Vermeidung von Konflikten im Bereich des Markenrechts, um rechtliche Auseinandersetzungen zu verhindern und den Markenerfolg zu sichern.

Das OLG Düsseldorf hat in dem vorliegenden Fall den Markenschutz von Design-Elementen auf Sportschuhen bestätigt. Im Kern ging es dabei um die Frage, ob bestimmte Streifengestaltungen einer spanischen Herstellerin die bekannte Unionsbildmarke eines deutschen  Sportartikelherstellers verletzen. Das OLG Düsseldorf bejahte dies teilweise und untersagte der Antragsgegnerin, zwei der drei beanstandeten Designs in Deutschland weiter anzubieten.

Einführung in den Markenschutz

Der Markenschutz ist ein zentrales Instrument für Unternehmen, um ihre Produkte und Dienstleistungen auf dem Markt klar von denen der Konkurrenz abzugrenzen. Eine Marke – sei es ein Name, ein Logo, eine bestimmte Form oder ein charakteristisches Zeichen – dient als unverwechselbares Erkennungsmerkmal und schafft Vertrauen bei den Kunden. Durch die Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erhält der Markeninhaber exklusive Rechte an der Nutzung dieses Zeichens für bestimmte Waren und Dienstleistungen.

Arten von Marken und ihre Schutzmöglichkeiten

Es gibt verschiedene Markenformen, die beim DPMA angemeldet werden können: Die klassische Wortmarke schützt Namen, Wörter oder Buchstabenkombinationen. Bildmarken sichern grafische Darstellungen wie Logos oder Symbole. Die Wort-Bildmarke kombiniert beide Elemente und bietet so einen besonders umfassenden Schutz. Entscheidend ist, dass das Zeichen geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden – die sogenannte Unterscheidungskraft.

Ablauf und Vorteile der Markenanmeldung

Die Markenanmeldung beim DPMA ist der erste Schritt, um die eigenen Markenrechte zu sichern. Nach erfolgreicher Eintragung wird die Marke im Markenregister veröffentlicht und ist zunächst für zehn Jahre geschützt. Dieser Schutz kann beliebig oft gegen Zahlung einer Gebühr verlängert werden. Die Eintragung verschafft dem Unternehmen das Recht, Dritten die Nutzung identischer oder ähnlicher Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren und Dienstleistungen zu untersagen. So lassen sich Nachahmer effektiv abwehren und der Wert der eigenen Marke langfristig sichern.

Neben dem nationalen Schutz durch das DPMA gibt es auch die Möglichkeit, Markenrechte international zu erweitern – etwa über die Europäische Union oder die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). So können Unternehmen ihre Marken auch auf ausländischen Märkten schützen und ihre Position im globalen Wettbewerb stärken.

Ein starker Markenschutz ist für Unternehmen jeder Größe ein entscheidender Erfolgsfaktor: Er schützt das geistige Eigentum, sichert Investitionen in Markenaufbau und Marketing und stärkt das Vertrauen der Verbraucher in die angebotenen Produkte und Dienstleistungen. Wer seine Marke schützen möchte, sollte daher frühzeitig eine professionelle Markenrecherche und eine sorgfältige Markenanmeldung in Erwägung ziehen.

Verletzung der eingetragenen Bildmarke

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war der bekannte Formstreifen des deutschen Herstellers, der als Unionsbildmarke geschützt ist und seit Jahrzehnten ein zentrales Erkennungsmerkmal der Marke bildet. Die Marke war angemeldet und die Markeneintragung bildet die Grundlage für den rechtlichen Schutz. Eine in Spanien ansässige Herstellerin von Sportschuhen hatte über ihren Online-Shop drei verschiedene Schuhmodelle vertrieben, die jeweils eine eigenständige Streifengestaltung aufwiesen. Diese Schuhe konnten auch von deutschen Kunden bestellt werden. Das deutsche Unternehmen sah darin eine Verletzung seiner Markenrechte und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um den Vertrieb der Schuhe in der gesamten Europäischen Union zu untersagen. Der Versuch, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, war ein wichtiger Schritt im Schutzprozess der Marke. Das Landgericht Düsseldorf hatte zunächst eine einstweilige Verfügung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erlassen, diese jedoch im März 2025 teilweise aufgehoben. Dagegen legte der Sportartikelhersteller Berufung ein.

Das OLG Düsseldorf gab dem Sportartikelhersteller teilweise recht. Es bestätigte das Verbot hinsichtlich zweier der drei angegriffenen Streifengestaltungen und sah darin eine Verletzung der Unionsbildmarke. Hinsichtlich des dritten Modells wies das Gericht den Antrag hingegen zurück. Das Urteil hat damit zur Folge, dass die Antragsgegnerin zwei ihrer Designs in Deutschland nicht mehr verwenden darf.

OLG Düsseldorf sieht Verwechslungsgefahr im Markenrecht

In seiner Begründung stellte das Gericht zunächst klar, dass die einstweilige Verfügung nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erlassen werden könne. Ein unionsweites Verbot käme nicht in Betracht, da der deutsche Sportartikelhersteller gegen die frühere Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf, ein solches Verbot zurückzuweisen, keine sofortige Beschwerde eingelegt hatte. Das Oberlandesgericht konnte daher nur über die deutsche Teilwirkung entscheiden.

Gesamteindruck als zentrales Kriterium der Markenähnlichkeit

Wesentlich war dabei der Punkt, ob zwischen der eingetragenen Marke und den angegriffenen Streifengestaltungen eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr besteht. Das OLG Düsseldorf bejahte dies für zwei der drei Varianten. Maßgeblich sei der Gesamteindruck, den die Zeichen beim Durchschnittsverbraucher hinterlassen. In beiden untersagten Gestaltungen verlaufen die Streifen – ebenso wie bei der eingetragenen Marke – von links unten nach rechts oben, mit einem sehr ähnlichen Anstiegswinkel. Auch die Verjüngung der Streifen im Verlauf trage dazu bei, dass die Designs für den Betrachter nahezu identisch wirkten. Zwar wiesen die Schuhe der Antragsgegnerin teilweise Unterbrechungen in den Streifen auf, doch ändere das nichts am prägenden Eindruck einer durchgehenden, schräg verlaufenden Streifenform. Die Unterscheidung zwischen den jeweiligen Marken spielt hierbei eine zentrale Rolle, da sie für den Markenschutz und die Vermeidung von Kollisionen entscheidend ist.

Damit sah das OLG Verwechslungsgefahr. Der Verbraucher könne aufgrund der Ähnlichkeit der Streifengestaltung annehmen, die Schuhe stammten aus demselben Unternehmen oder jedenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Betrieben. Daher liege eine Verletzung der eingetragenen Bildmarke vor.

Abstand zur geschützten Marke nach Markenrecherche

Auch das die spanische Herstellerin ihre Schuhe deutlich mit ihrem eigenen Namen kennzeichne, ändere nichts an der Markenverletzung, stellte das OLG weiter klar. Denn der durchschnittliche Käufer nehme das Herstellerlogo nicht zwingend als alleinigen Herkunftshinweis wahr, sondern könne die Streifen als eigenständige, wiederkehrende Kennzeichnung des Produktdesigns verstehen.

Beim dritten Schuhmodell liege allerdings keine Markenrechtsverletzung vor, da die Streifen deutlich voneinander getrennt und anders proportioniert seien. Der Verbraucher erkenne keine durchgehende Linienführung, sondern zwei eigenständige grafische Elemente. Damit sei der Abstand zur geschützten Marke ausreichend groß, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, so das OLG.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass nicht nur Wort- oder Bildzeichen, sondern auch charakteristische Gestaltungselemente eines Produkts wie Linienführungen, Farbverläufe oder Oberflächenelemente markenrechtlich geschützt werden können. Neben diesen Zeichen sind auch verschiedene Formen, Abbildungen und Bilder als schutzfähige Markenbestandteile anerkannt.

MTR Legal Rechtsanwälte berät umfassend im Markenrecht.

Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!