Marke korrekt beim DPMA eintragen – Schritt für Schritt Anleitung

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Schutzrechtliche Einordnung der Markenanmeldung beim DPMA

Die Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) dient der Begründung eines formalen Markenschutzes in Deutschland. Mit der Registereintragung wird ein ausschließliches Recht an dem angemeldeten Zeichen für die erfassten Waren und Dienstleistungen begründet. Der Schutzumfang wird insbesondere durch die konkrete Ausgestaltung des Zeichens sowie durch die im Anmeldeverfahren gewählten Klassen nach der Nizza-Klassifikation geprägt.

Anmeldefähige Zeichen und Markenformen

Wortmarke, Bildmarke und kombinierte Zeichen

Als Marke können verschiedene Zeichenformen in Betracht kommen. In der Praxis werden häufig Wortmarken, Bildmarken sowie Wort-/Bildmarken angemeldet. Die Abgrenzung ist rechtlich relevant, weil sich der Schutzgegenstand nach der eingetragenen Darstellung richtet. Während eine Wortmarke den Schutz am Zeichen in seiner Wortform vermittelt, bezieht sich die Bildmarke auf die konkrete grafische Gestaltung. Bei kombinierten Zeichen bestimmt die Gesamtdarstellung den Registerschutz.

Weitere Zeichenformen und Darstellungsanforderungen

Neben den klassischen Formen sind auch andere Markentypen möglich, sofern das Zeichen die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Maßgeblich ist, dass das Zeichen geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und in einer Form vorliegt, die eine eindeutige Registerwiedergabe ermöglicht.

Vorbereitung der Anmeldung: Kollisionsrisiken und Schutzfähigkeit

Abgrenzung zu bereits bestehenden Rechten

Die Eintragung einer Marke steht im Zusammenhang mit möglichen Konflikten zu älteren Kennzeichenrechten. Dazu zählen insbesondere bereits eingetragene Marken sowie sonstige prioritätsältere Kennzeichenrechte. Kollisionslagen können sich aus Zeichenähnlichkeit und Waren- bzw. Dienstleistungsnähe ergeben. Ein Registereintrag allein sagt daher nichts darüber aus, ob Drittrechte betroffen sein können.

Absolute Schutzhindernisse

Im Rahmen der DPMA-Prüfung können sogenannte absolute Schutzhindernisse einer Eintragung entgegenstehen. Dazu zählen beispielsweise fehlende Unterscheidungskraft oder Zeichen, die ausschließlich beschreibenden Charakter haben. Auch sonstige gesetzlich normierte Ausschlussgründe können eine Zurückweisung begründen, wenn die Anforderungen an die Schutzfähigkeit nicht erfüllt sind.

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis als Kernbestandteil

Klassenwahl nach der Nizza-Klassifikation

Der Markenschutz knüpft an die in der Anmeldung benannten Waren und Dienstleistungen an. Diese werden anhand der Nizza-Klassifikation in Klassen eingeordnet. Die Auswahl beeinflusst den Schutzbereich maßgeblich, weil sich das Ausschließlichkeitsrecht auf die eingetragenen Waren und Dienstleistungen bezieht.

Anforderungen an die Formulierung

Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis muss hinreichend bestimmt sein. Die konkrete Beschreibung ist entscheidend, um den Schutzumfang klar abzugrenzen und Abgrenzungsfragen im Verhältnis zu Drittrechten nachvollziehbar zu machen. Unklare oder zu weit gefasste Angaben können im Verfahren zu Beanstandungen führen oder später Auslegungskonflikte nach sich ziehen.

Ablauf des Eintragungsverfahrens beim DPMA

Antragstellung und formale Prüfung

Die Anmeldung erfolgt durch Einreichung der erforderlichen Angaben beim DPMA. Dazu gehören insbesondere die Zeichenwiedergabe, die Angaben zum Anmelder sowie das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Im Verfahrensgang prüft das DPMA die formalen Voraussetzungen und beurteilt das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse.

Eintragung und Veröffentlichung

Soweit keine Zurückweisung erfolgt und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Marke in das Register eingetragen und veröffentlicht. Die Veröffentlichung ist für nachfolgende Verfahrensmöglichkeiten bedeutsam, insbesondere im Hinblick auf Rechtsbehelfe Dritter.

Widerspruchsverfahren

Nach der Veröffentlichung besteht für Inhaber älterer Rechte die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Ein solcher Widerspruch stützt sich typischerweise auf prioritätsältere Markenrechte und setzt eine rechtlich relevante Kollision voraus. Das Widerspruchsverfahren ist ein eigenständiger Verfahrensabschnitt, in dem die widerstreitenden Rechte bewertet werden.

Gebühren, Schutzdauer und Verlängerung

Die Anmeldung und Eintragung sind mit Gebühren verbunden, deren Höhe sich unter anderem nach der Anzahl der beanspruchten Klassen richtet. Der Markenschutz ist zeitlich befristet und kann durch fristgerechte Verlängerung aufrechterhalten werden. Für die Bestandsdauer sind zudem Konstellationen von Bedeutung, in denen die Marke rechtlich angreifbar sein kann, etwa bei fehlender Benutzung im maßgeblichen Zeitraum.

Bedeutung der Registereintragung im unternehmerischen Kontext

Eine eingetragene Marke kann für Unternehmen ein rechtlich relevantes Instrument zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen darstellen. Der Registerschutz kann bei der Abwehr kollidierender Zeichen, in der Vertragsgestaltung (z. B. Lizenz- und Kooperationsverhältnisse) sowie bei Transaktionen als Vermögensposition eine Rolle spielen. Der konkrete Nutzen hängt jedoch stets von der Ausgestaltung der Anmeldung, dem Bestand der Eintragung und der tatsächlichen Verwendung im Markt ab.

Einordnung und anwaltliche Begleitung

Markenanmeldungen beim DPMA betreffen regelmäßig Fragen der Zeichenwahl, der Abgrenzung zu bestehenden Rechten sowie der präzisen Bestimmung des Waren- und Dienstleistungsumfangs. Wenn im Zusammenhang mit Markenanmeldung, Widerspruch oder der Verwaltung eines Markenportfolios rechtliche Fragen entstehen, kann eine begleitende Prüfung und Einordnung angezeigt sein. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Mandanten bei Anliegen im Bereich gewerblicher Schutzrechte im Rahmen einer Rechtsberatung im IP-Recht.