LG Köln untersagt Snapchat unzulässige Datenverarbeitung

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Das Landgericht Köln hat den britischen Betreiber eines auch in Deutschland angebotenen Messengerdienstes mit KI-Chatbot wegen der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Werbezwecken sowie wegen Voreinstellungen zu Alkohol- und Glücksspielwerbung verurteilt (LG Köln, Urteil vom 17. September 2026 – 33 O 120/24). Nach Auffassung der 33. Zivilkammer verstießen mehrere Gestaltungen des Messengerdienstes Snapchat gegen datenschutz- und jugendschutzrechtliche Vorgaben. Die Entscheidung erging aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2026 und ist noch nicht rechtskräftig.

Personenbezogene Daten aus dem Chatbot „My AI“

Die beklagte Snap Group Limited betreibt Snapchat in Deutschland und ist Vertragspartnerin der hier ansässigen Endnutzer. Das Unternehmen mit Sitz in London ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Snap Inc. Der Messengerdienst richtet sich an Nutzer ab 13 Jahren und ermöglicht insbesondere den Austausch von Nachrichten, Fotos und kurzen Videos.

In die Anwendung ist der KI-gestützte Chatbot „My AI“ eingebunden. Nutzer können diesem unterschiedliche Fragen stellen und dabei neben Texten auch Fotos, Sprachnachrichten und weitere persönliche Informationen übermitteln.

Hinweis vor der erstmaligen Nutzung

Beim ersten Aufruf des Chatbots erschien ein Hinweis, wonach „My AI“ die mitgeteilten Informationen unter anderem zur Verbesserung der Produkte von Snap Inc. und zur Personalisierung des Nutzungserlebnisses einschließlich der angezeigten Werbung verwenden könne. Der Hinweis ließ sich lediglich mit „Okay“ bestätigen.

Nach der Entscheidung genügte diese Gestaltung nicht den Anforderungen an eine datenschutzrechtlich wirksame Einwilligung. Das Gericht beanstandete insbesondere, dass über den Chatbot auch besonders geschützte personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden konnten. Dazu zählen etwa Angaben zur Religion, Gesundheit oder sexuellen Orientierung.

Die Beklagte hatte eingewandt, solche Informationen würden nicht gezielt erhoben, sondern von den Nutzern eigenständig in die Kommunikation eingebracht. Dieser Einwand änderte nach Auffassung des Gerichts nichts an der Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung. Maßgeblich sei, dass die Daten tatsächlich erhoben und verarbeitet würden.

Ausdrückliche Einwilligung für sensible Daten erforderlich

Art. 9 Abs. 1 DSGVO untersagt grundsätzlich die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Eine Verarbeitung kann unter anderem zulässig sein, wenn die betroffene Person für festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat.

Bei einem unmittelbar an Kinder gerichteten Online-Dienst gelten zusätzliche Anforderungen. Für Nutzer unter 16 Jahren muss die Einwilligung grundsätzlich durch die Sorgeberechtigten oder mit deren Zustimmung erteilt werden. Eine entsprechende Einwilligungsmöglichkeit war bei der beanstandeten Gestaltung von Snapchat nicht vorgesehen.

Das Gericht berücksichtigte dabei, dass der Dienst bereits von Minderjährigen ab 13 Jahren genutzt werden kann. Diese seien sich der mit der Offenlegung sensibler Informationen verbundenen Gefahren noch nicht in demselben Umfang bewusst wie Erwachsene. In seine Begründung bezog das Landgericht auch Stellungnahmen der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen sowie der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ein.

Voreinstellungen bei personalisierter Werbung

Neben der Datenverarbeitung über „My AI“ befasste sich das Landgericht mit den Anzeigenpräferenzen der Anwendung. Beim erstmaligen Aufruf waren mehrere Optionen zur werblichen Nutzung personenbezogener Daten bereits aktiviert.

Die Voreinstellungen umfassten insbesondere folgende Bereiche:

  • Personenbezogene Daten konnten für zielgruppenspezifische Werbung verwendet werden.
  • Daten konnten nach den Vertragsbedingungen an Drittanbieter-Werbenetzwerke weitergegeben werden.
  • Auch Internetaktivitäten außerhalb der Snapchat-Anwendung konnten in die Auswertung einbezogen werden.

Nach Auffassung des Gerichts konnte durch die vorausgewählten Optionen keine wirksame Einwilligung herbeigeführt werden. Es verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bereits angekreuzte Auswahlfelder die gesetzlichen Einwilligungsanforderungen nicht erfüllen.

Kein bloßes Widerspruchsrecht

Die Beklagte vertrat die Auffassung, bei den vorausgewählten Feldern habe es sich nicht um eine Einwilligung, sondern um eine Möglichkeit zur Ausübung des Widerspruchsrechts nach Art. 21 DSGVO gehandelt. Dem folgte die Kammer nicht.

Ein Widerspruchsrecht setze eine zunächst rechtmäßige Datenverarbeitung voraus. Durch die Voreinstellung der Auswahlfelder werde diese Systematik nach Ansicht des Gerichts umgekehrt. Das Landgericht untersagte daher, eine umfassende Zustimmung der Nutzer zur Verarbeitung ihrer Daten mithilfe solcher Voreinstellungen anzunehmen.

Alkohol- und Glücksspielwerbung in Konten Minderjähriger

Weitere Beanstandungen betrafen die in Snapchat hinterlegten Werbethemen. In der Rubrik „Interessen und Lifestyle“ waren die Kategorien Alkohol und Glücksspiel auch bei Konten minderjähriger Nutzer ab 13 Jahren vorausgewählt.

Ein Hinweis in der Anwendung stellte zudem in Aussicht, dass nach einer Deaktivierung der entsprechenden Einstellungen lediglich weniger Anzeigen zu diesen Themen erscheinen sollten. Das Gericht wertete die Gestaltung als Verstoß gegen § 6 Abs. 5 JMStV und § 5 Abs. 2 GlüStV 2021.

Die Beklagte hatte darauf verwiesen, dass Minderjährigen aufgrund interner Richtlinien keine Werbung für altersbeschränkte Produkte angezeigt werde. Das überzeugte die Kammer nicht. Durch die konkrete Gestaltung der Anwendung habe die Betreiberin gegenüber minderjährigen Nutzern zum Ausdruck gebracht, zur Anzeige von Alkohol- und Glücksspielwerbung berechtigt zu sein. Ob sie diese Möglichkeit nach internen Vorgaben tatsächlich nutze, sei dafür nicht entscheidend.

Musteranfrage eines vermeintlich 14-jährigen Mädchens

Der klagende Verbraucherzentrale Bundesverband hatte zur Überprüfung der Anwendung ein Konto für einen minderjährigen Nutzer eingerichtet. Der Verband ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Länder und 29 weiterer verbraucherpolitischer Verbände.

Mit dem Profil eines vermeintlich 14-jährigen Mädchens wurde der Chatbot nach Angaben des Verbands gefragt, welcher Cocktail am besten schmecke. „My AI“ soll darauf mehrere alkoholische Cocktails genannt und zum Ausprobieren aufgefordert haben. Der Verband beanstandete, dass eine solche Antwort Minderjährige zum Konsum hochprozentiger Getränke animieren könne.

Die Kammer ließ offen, ob die Antwort des Chatbots selbst als Werbung einzuordnen ist. Sie nahm jedoch jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr für das Ausspielen von Alkohol- und Glücksspielwerbung an Minderjährige an.

Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands erfolgreich

Der Verbraucherzentrale Bundesverband stützte seine Unterlassungsansprüche auf das Unterlassungsklagengesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; einen der geltend gemachten Verstöße leitete er allein aus dem Unterlassungsklagengesetz her. Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt.

Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot kann ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro festgesetzt werden. Ersatzweise kommt Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten in Betracht, die an den Mitgliedern des Verwaltungsrats der Beklagten zu vollstrecken wäre.

Die Snap Group Limited wurde außerdem verurteilt, dem Verband Abmahnkosten in Höhe von 242,99 Euro zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2024 zu zahlen. Die Kosten beruhen auf einer Abmahnung vom 24. Oktober 2023. Die Beklagte trägt zudem die Kosten des Rechtsstreits.

Der Unterlassungstenor ist gegen eine Sicherheitsleistung von 20.000 Euro vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen setzt die vorläufige Vollstreckbarkeit eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags voraus.

Nicht rechtskräftige Entscheidung mit Bedeutung für digitale Dienste

Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, sind die Feststellungen des Landgerichts nicht endgültig. Die Abmahnung vom 24. Oktober 2023 lag zudem vor dem Geltungsbeginn des Digital Services Act am 17. Februar 2024. Dessen Art. 28 Abs. 2 untersagt Anbietern von Online-Plattformen Werbung auf der Grundlage von Profiling, wenn sie hinreichende Gewissheit haben, dass der Nutzer minderjährig ist.

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer wirksamen Einwilligung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und die erhöhten Anforderungen, wenn digitale Angebote auch Minderjährige ansprechen. Unternehmen und Betroffene, die Fragen zur Verarbeitung sensibler Daten, zu Einwilligungsmechanismen oder zu datenschutzrechtlichen Unterlassungsansprüchen haben, können die Rechtsberatung im Datenschutzrecht durch MTR Legal in Anspruch nehmen.