EuGH begrenzt Auslegung unwirksamer Preisänderungsklauseln

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Der Europäische Gerichtshof hat die unionsrechtlichen Grenzen ergänzender Vertragsauslegung bei unwirksamen Preisänderungsklauseln in langfristigen Energielieferungsverträgen präzisiert (EuGH, Urteil vom 24. September 2026 – C-900/24). Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG stehen danach einer nationalen Regelung oder gerichtlichen Praxis entgegen, die Wirkungen einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel aufgrund einer dreijährigen Beanstandungsfrist teilweise aufrechterhält. Ebenfalls unzulässig ist es, dem Energieversorger die einseitige Änderung einer solchen Klausel für die Zukunft zu erlauben oder aufzuerlegen.

Fernwärmevertrag mit langfristiger Preisbindung

Jährliche Änderung des Arbeitspreises

Dem Verfahren liegt ein Fernwärmelieferungsvertrag zugrunde, den ein Energieversorger mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) am 21. November 2012 geschlossen hatte. Der Vertrag beruhte auf einem Vertragsmuster des Energieversorgers und hatte eine Mindestlaufzeit von zehn Jahren.

Die vereinbarte Vergütung setzte sich aus drei Bestandteilen zusammen:

  • Der Bereitstellungspreis vergütete die Vorhaltung der Fernwärmeversorgung.

  • Der Arbeitspreis bezog sich auf die gelieferte Wärmemenge.

  • Der Messpreis erfasste die mit der Verbrauchserfassung verbundenen Leistungen.

Der Vertrag enthielt zwei gesonderte Preisänderungsklauseln. Eine bezog sich auf den Bereitstellungs- und Messpreis, die andere auf den Arbeitspreis. Der Energieversorger rechnete die Fernwärmelieferungen von 2015 bis 2020 unter Anwendung jährlich angepasster Arbeitspreise ab.

Einseitige Klauseländerung im Jahr 2019

Mit Schreiben vom 24. April 2019 änderte der Energieversorger die Klausel über den Arbeitspreis einseitig mit Wirkung zum 1. Mai 2019. Die GbR hatte die auf Grundlage der bisherigen Klausel abgerechneten Beträge zunächst ohne Beanstandung gezahlt.

Am 3. Juli 2019 machte sie aber geltend, sowohl die ursprünglichen Preisänderungsklauseln als auch die einseitig eingeführte Ersatzregelung seien unwirksam. Sie verlangte vor dem Landgericht Berlin die Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge für die Jahre 2015 bis 2018 sowie die Feststellung, dass die betreffenden Klauseln unwirksam seien.

Ausgang des Verfahrens vor dem Landgericht Berlin

Das Landgericht Berlin entschied am 6. November 2020, dass die vertraglichen Preisänderungsklauseln unwirksam seien. Dies umfasste auch die Regelung, die aus der einseitigen Änderung im Jahr 2019 hervorgegangen war. Nach Auffassung des Landgerichts hätten die Abrechnungen deshalb auf den im Jahr 2012 vereinbarten Preisen beruhen müssen.

Der Energieversorger legte gegen diese Entscheidung Berufung beim Kammergericht Berlin ein. Das Kammergericht bewertete die in § 8 Abs. 4 des Fernwärmelieferungsvertrags enthaltene Klausel zur Änderung des Arbeitspreises als unwirksam. Sie erfülle das Transparenzgebot aus § 24 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme nicht.

Das Kammergericht wandte sich daraufhin an den EuGH. Klärungsbedürftig waren insbesondere die Folgen der unwirksamen Klausel für den Fortbestand des Vertrags, die sogenannte Dreijahreslösung und die einseitige Einführung einer neuen Preisänderungsregelung.

Unionsrechtliche Anforderungen an missbräuchliche Klauseln

Unverbindlichkeit gegenüber dem Verbraucher

Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG sind missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern für den Verbraucher unverbindlich. Der Vertrag bleibt grundsätzlich auf derselben Grundlage bestehen, wenn er ohne die missbräuchliche Bestimmung fortgeführt werden kann.

Der EuGH stellte heraus, dass damit die bloß formale Ausgewogenheit der vertraglichen Rechte und Pflichten durch ein tatsächliches Gleichgewicht ersetzt werden soll. Die Richtlinie verlangt nicht, sämtliche Verträge mit missbräuchlichen Klauseln vollständig für unwirksam zu erklären. Vielmehr soll die betroffene Klausel grundsätzlich entfallen, während der übrige Vertrag fortbesteht, sofern dies nach nationalem Recht objektiv möglich ist.

Die Situation nur einer Vertragspartei darf nicht das entscheidende Kriterium für den Fortbestand des Vertrags bilden. Insbesondere können allein die wirtschaftlichen Folgen für den Energieversorger nicht darüber bestimmen, ob die Vereinbarung ohne die beanstandete Klausel bestehen bleibt.

Abschreckende Wirkung des Verbraucherschutzes

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel bereitzustellen, um die weitere Verwendung missbräuchlicher Klauseln zu beenden. Nationale Gerichte müssen eine solche Bestimmung unangewendet lassen, damit sie den Verbraucher nicht bindet.

Sie dürfen den Inhalt einer missbräuchlichen Klausel grundsätzlich nicht durch gerichtliche Auslegung korrigieren. Andernfalls könnte der Gewerbetreibende darauf vertrauen, dass ein Gericht eine unwirksame Vertragsregelung später so anpasst, dass seine Interessen zumindest teilweise erhalten bleiben. Dies würde nach den Ausführungen des EuGH die beabsichtigte Abschreckungswirkung beeinträchtigen.

Grenzen der ergänzenden Vertragsauslegung

Ersatz nur unter engen Voraussetzungen

Müsste ein Vertrag wegen des Wegfalls einer missbräuchlichen Klausel insgesamt für unwirksam erklärt werden und hätte dies für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen, kann die Klausel unter bestimmten Voraussetzungen durch nationales Recht ersetzt werden. In Betracht kommen dispositive Bestimmungen oder Vorschriften, die bei einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien gelten würden.

Nicht zulässig ist dagegen eine Lückenschließung allein anhand allgemeiner nationaler Regeln, die der Gesetzgeber nicht gezielt auf ein ausgewogenes Verhältnis sämtlicher vertraglicher Rechte und Pflichten geprüft hat. Dies betrifft insbesondere allgemeine Grundsätze zur Billigkeit oder Verkehrssitte, soweit sie weder dispositive Bestimmungen noch bei entsprechender Parteivereinbarung anwendbare Regelungen darstellen.

Im Ausgangsverfahren beruhte die vom Bundesgerichtshof entwickelte ergänzende Vertragsauslegung auf den §§ 133 und 157 BGB. Diese Normen betreffen die Ermittlung des wirklichen Willens bei Willenserklärungen sowie die Vertragsauslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte. Vorbehaltlich der abschließenden Prüfung durch das Kammergericht können solche allgemeinen Auslegungsregeln nach Ansicht des EuGH die Folgen des Wegfalls der missbräuchlichen Preisänderungsklausel nicht auffangen.

Bedeutung des Willens des Verbrauchers

Für die Bewertung der Folgen einer vollständigen Vertragsunwirksamkeit oder des ersatzlosen Wegfalls einer Klausel ist der vom Verbraucher geäußerte Wille maßgeblich. Nach den Feststellungen im Verfahren konnte die GbR der Anwendung der ergänzenden Vertragsauslegung weder widersprechen noch die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags verlangen.

Das Kammergericht muss nun unter anderem prüfen, ob eine vollständige Unwirksamkeit des Vertrags für die GbR besonders nachteilige Folgen hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob bereicherungsrechtliche Ansprüche nach §§ 812 Abs. 1 und 818 Abs. 2 BGB solche Nachteile ausschließen könnten.

EuGH verwirft die Dreijahreslösung im Verbrauchervertrag

Inhalt der bisherigen Rechtsprechung

Nach der im Verfahren behandelten Dreijahreslösung konnte sich ein Kunde nicht auf die Unwirksamkeit einer Preiserhöhung berufen, wenn er diese nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung beanstandet hatte, in der die Erhöhung erstmals berücksichtigt worden war.

Der auf Grundlage der später als unwirksam bewerteten Klausel erreichte Preis trat nach dieser Rechtsprechung drei Jahre vor der ersten Beanstandung endgültig an die Stelle des ursprünglichen Vertragspreises. Rechtlich wurde er damit wie ein bereits bei Vertragsschluss vereinbarter Preis behandelt.

Fortwirkung zum Nachteil des Verbrauchers

Der EuGH sah darin einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG. Die Dreijahreslösung bewirke, dass eine vom Energieversorger vorgenommene Preiserhöhung endgültig Bestand habe, sobald drei Jahre seit der ersten entsprechenden Abrechnung vergangen seien und der Verbraucher keinen Widerspruch erhoben habe.

Damit blieben die Wirkungen einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel zum Nachteil des Verbrauchers für den Zeitraum vor den drei noch beanstandbaren Jahren bestehen. Dies ist mit der unionsrechtlichen Verpflichtung, eine missbräuchliche Klausel gegenüber dem Verbraucher unangewendet zu lassen, nicht vereinbar.

Die Richtlinie steht deshalb einer Regelung oder gerichtlichen Praxis entgegen, nach der ein langfristiger Energielieferungsvertrag unter Anwendung dieser ergänzenden Auslegung bindend bleibt. Der Verbraucher darf die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen nicht allein deshalb verlieren, weil er sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten sie ausweisenden Jahresabrechnung beanstandet hat.

Behandlung der GbR als Verbraucher

Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG definiert den Verbraucher grundsätzlich als natürliche Person, die außerhalb ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt. Der EuGH erläuterte, dass hierfür zwei Voraussetzungen zusammentreffen müssen: Es muss sich um eine natürliche Person handeln, und der Vertrag darf keinem gewerblichen oder beruflichen Zweck dienen.

Das Kammergericht hatte ausgeführt, dass das deutsche Recht den Schutz der Richtlinie auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts erstrecke, wenn diese nicht kommerziell tätig würden. Nach den Angaben des Kammergerichts handelte die GbR im konkreten Vertragsverhältnis nicht zu einem gewerblichen oder beruflichen Zweck.

Der EuGH gelangte deshalb zu dem Ergebnis, dass die GbR einem Verbraucher im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie gleichgestellt werden könne. Diese Einordnung betrifft die besondere Konstellation, in der das nationale Recht den unionsrechtlichen Verbraucherschutz entsprechend erweitert.

Keine einseitige Ersetzung der Preisänderungsklausel

Anforderungen an bindende Rechtsvorschriften

Der EuGH befasste sich außerdem mit der Frage, ob der Energieversorger eine unwirksame Preisänderungsklausel während des laufenden Vertragsverhältnisses einseitig für die Zukunft ändern darf oder sogar ändern muss.

Der Energieversorger und die deutsche Regierung hatten sich insoweit auf § 24 Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme berufen. Vertragsbestimmungen, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, fallen gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG grundsätzlich nicht in deren Anwendungsbereich.

Der betreffende Ausschlusstatbestand ist nach dem Urteil eng auszulegen. Eine Vertragsklausel beruht nur dann auf einer bindenden Vorschrift, wenn sie deren Regelungsgehalt wiedergibt und materiell dieselbe Rechtsnorm zum Ausdruck bringt. Eine wörtliche Übereinstimmung ist zwar nicht erforderlich; die Klausel muss der gesetzlichen Regelung aber inhaltlich gleichwertig sein.

§ 24 Abs. 4 der Fernwärmeverordnung genügt voraussichtlich nicht

§ 24 Abs. 4 der Verordnung enthält allgemeine Vorgaben für Preisänderungsklauseln. Danach müssen solche Klauseln sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Zudem müssen sie die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und allgemein verständlich ausweisen.

Die Vorschrift ordnet jedoch nicht an, dass ein Energieversorger nach Feststellung der Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel den vereinbarten Preis oder die Klausel einseitig anzupassen hat. Vorbehaltlich der Prüfung durch das Kammergericht kann sie daher nicht als bindende Rechtsvorschrift eingeordnet werden, auf der das einseitige Änderungsrecht beruht.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie stehen somit einer nationalen Regelung oder gerichtlichen Praxis entgegen, die dem Energieversorger erlaubt oder ihn verpflichtet, eine wegen Missbräuchlichkeit unwirksame Preisänderungsklausel einseitig mit Wirkung für die Zukunft zu verändern.

Transparenz muss bereits bei Vertragsschluss bestehen

Bei einer Klausel, die dem Gewerbetreibenden ein einseitiges Preisänderungsrecht einräumt, müssen Anlass und Verfahren der möglichen Änderung transparent im Vertrag festgelegt sein. Der Verbraucher muss anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen können, unter welchen Voraussetzungen sich der Preis verändert.

Der erforderliche Umfang der Informationen kann von den Umständen des Einzelfalls sowie den betroffenen Waren oder Dienstleistungen abhängen. Fehlende Angaben vor Vertragsschluss lassen sich grundsätzlich nicht allein dadurch ausgleichen, dass der Verbraucher während der Vertragsdurchführung rechtzeitig über eine Preiserhöhung und ein mögliches Kündigungsrecht informiert wird.

Entscheidung über Rückzahlungsansprüche bleibt beim Kammergericht

Das EuGH-Urteil beantwortet die unionsrechtlichen Auslegungsfragen, entscheidet aber nicht abschließend über den konkreten Rückzahlungsanspruch der GbR. Das Verfahren ist weiterhin beim Kammergericht Berlin anhängig. Dieses muss die Vorgaben des Gerichtshofs auf den Ausgangsrechtsstreit anwenden und auch über die Kosten des nationalen Verfahrens entscheiden.

Aus der Entscheidung folgt daher keine automatische Erstattung sämtlicher aufgrund unwirksamer Preisänderungen geleisteter Zahlungen. Ob und in welchem Umfang ein Rückzahlungsanspruch besteht, richtet sich nach der weiteren Beurteilung des konkreten Vertrags und den einschlägigen nationalen Vorschriften unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben.

Bedeutung für langfristige Vertragsverhältnisse

Die Entscheidung konkretisiert die Grenzen, innerhalb derer nationale Gerichte die Folgen unwirksamer Preisänderungsklauseln auffangen dürfen. Im Mittelpunkt stehen dabei der grundsätzlich unveränderte Fortbestand des Vertrags ohne die missbräuchliche Klausel, der Schutz des Verbrauchers vor deren Fortwirkung und das Verbot einer einseitigen nachträglichen Korrektur durch den Gewerbetreibenden.

Langfristige Lieferbeziehungen können komplexe Fragen zum Fortbestand des Vertrags, zur Abrechnung und zu möglichen Rückzahlungsansprüchen aufwerfen. MTR Legal begleitet Unternehmen, Investoren und Privatpersonen bei der Einordnung entsprechender Vertragsgestaltungen und gerichtlicher Entscheidungen. Weitere Informationen finden sich unter Rechtsberatung im Vertragsrecht.