Gegenäußerung der Bundesregierung zum JStG 2026
Die Bundesregierung hat sich zur Stellungnahme des Bundesrats zum Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 geäußert. Die Gegenäußerung datiert vom 30. September 2026 und ist Bestandteil der Bundestagsdrucksache 21/8283, die den Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Anlagen enthält. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Der Bundesrat hatte den Entwurf zuvor am 25. September 2026 in seiner 1068. Sitzung beraten und eine umfangreiche Stellungnahme beschlossen. Grundlage waren unter anderem die Bundesratsdrucksachen 447/26, 447/1/26, 447/2/26 sowie 447/26(B). Der Entwurf war dem Bundesrat am 14. August 2026 zugeleitet worden.
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren hat der Bundestag den Entwurf am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten. Nach der vorgesehenen Aussprache sollte die Überweisung an den Finanzausschuss als federführenden Ausschuss erfolgen. Die erste Beratung ist im stenografischen Bericht der 99. Sitzung des Bundestags dokumentiert.
Verfahrensstand und wesentliche Linien des Entwurfs
Vorlauf des Jahressteuergesetzes 2026
Dem Regierungsentwurf ging ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Mai 2026 voraus. Für Stellungnahmen der Verbände war eine Frist bis zum 12. Juni 2026 vorgesehen. Das Bundeskabinett beschloss den Regierungsentwurf am 12. August 2026.
Zu den Schwerpunkten des Entwurfs zählen neben zahlreichen Einzeländerungen insbesondere Anpassungen bei steuerlichen Zinsen, bei der Kaufpreisaufteilung für bebaute Grundstücke, bei der Quellensteuerentlastung nach § 50c EStG sowie im Lohnsteuerabzugsverfahren. Ferner enthält der Entwurf Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft. Gegenüber dem Referentenentwurf wurde der geplante Beginn der neuen Regelungen zu § 2c UStG-E vom 1. Januar 2029 auf den 1. Januar 2030 verschoben; die Rechtsfolgen der Organschaft sollen künftig nur bei ausdrücklicher Erklärung eintreten.
Zinsanhebung als Kernmaßnahme
Als zentrale Maßnahme des Regierungsentwurfs gilt die vorgesehene Verdopplung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab 2027. Der monatliche Zinssatz soll von 0,15 Prozent auf 0,3 Prozent steigen. Dies entspricht einer Erhöhung von 1,8 Prozent auf 3,6 Prozent jährlich.
Die Bundesregierung begründet diese Anpassung mit dem allgemein gestiegenen Zinsniveau. Der erhöhte Zinssatz soll nicht nur bei Nachzahlungszinsen zulasten der Steuerpflichtigen gelten, sondern gleichermaßen bei Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen.
Zustimmung der Bundesregierung zu Forderungen der Länder
Aus der Gegenäußerung ergibt sich, dass die Bundesregierung mehreren Vorschlägen des Bundesrats zustimmt. Diese betreffen insbesondere Änderungen im Einkommensteuerrecht und Körperschaftsteuerrecht.
Steuerneutraler Anteilstausch nach § 20 Abs. 4a EStG
Der steuerneutrale Anteilstausch nach § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG soll künftig enger gefasst werden. Vorgesehen ist, dass die Regelung nur noch für den Tausch von Aktien im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, also depotverwahrten Anteilen, oder vergleichbaren ausländischen Aktien gegen entsprechende Aktien gelten soll.
Mit dieser Änderung soll nach der Begründung Gestaltungen in diesem Bereich die Grundlage entzogen werden. Die Zustimmung der Bundesregierung betrifft damit eine Begrenzung des Anwendungsbereichs des steuerneutralen Anteilstauschs.
Earn-Out-Zahlungen bei Veräußerungsvorgängen
Die Bundesregierung stimmt ferner einer gesetzlichen Regelung zur Rückbeziehung von Earn-Out-Zahlungen auf den Veranlagungszeitraum der Veräußerung zu. Hintergrund ist das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. September 2023, Az. IV R 9/21.
Die Regelung soll in § 16 Abs. 2 Satz 4 EStG-E und § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG-E aufgenommen werden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes soll sie erstmals auf Besteuerungstatbestände nach §§ 16 und 17 EStG anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2026 eintreten.
Verlustregelung nach § 8c KStG
Auch im Körperschaftsteuerrecht soll eine Klarstellung erfolgen. Durch einen neuen § 8c Abs. 1 Satz 9 KStG soll geregelt werden, dass neben laufenden Verlusten und Verlustvorträgen, insbesondere nach § 10d EStG, auch weitere Verlustkategorien zu den Verlusten nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zählen.
Genannt werden Verluste nach § 2a EStG, § 15 Abs. 4 EStG, § 15a EStG und § 15b EStG sowie vergleichbare Verluste. Die beabsichtigte Ergänzung hat damit klarstellenden Charakter für den Anwendungsbereich des § 8c KStG.
Prüfbitten und noch offene Forderungen des Bundesrats
Bei weiteren Vorschlägen der Länder will die Bundesregierung nach ihrer Gegenäußerung eine Prüfung vornehmen oder den entsprechenden Prüfbitten nachkommen. Eine endgültige Übernahme in das Gesetz ist damit nach dem wiedergegebenen Stand nicht verbunden.
Vereinfachung des § 15a EStG
Der Bundesrat regt an, § 15a EStG grundlegend zu vereinfachen. Vorgesehen ist dabei eine wirtschaftsjahrübergreifende Ermittlung des Verlustausgleichsvolumens aufgrund von Einlagen, die als Kapitaleinlagemodell bezeichnet wird.
Gleichzeitig soll der Verlustausgleich aufgrund bestehender Außenhaftung im Sinne des § 171 HGB entfallen. Die Bundesregierung will diese Forderung prüfen.
Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG
Eine weitere Prüfbitte betrifft die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG. Der Antrag auf Inanspruchnahme dieser Begünstigung soll künftig, angelehnt an den zweijährigen Verlustrücktrag, bis zur Bestandskraft des Bescheids für den übernächsten Veranlagungszeitraum zurückgenommen werden können.
Bislang wird insoweit auf den nächsten Veranlagungszeitraum abgestellt. Zusätzlich soll geprüft werden, ob die Thesaurierungsbegünstigung bereits bei der Festsetzung von Vorauszahlungen berücksichtigt werden kann.
Geringwertige Wirtschaftsgüter und Pool-Abschreibung
Der Bundesrat fordert außerdem eine Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter. Der Grenzwert in § 6 Abs. 2 EStG soll danach auf 1.200 Euro steigen.
Im Gegenzug soll die Sammelpostenregelung beziehungsweise Pool-Abschreibung entfallen. Nach ergänzenden Fachinformationen bezieht sich dies auf § 6 Abs. 2a EStG; in der Ausgangsdarstellung wurde insoweit abweichend § 6 Abs. 3 EStG genannt.
Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch
Durch eine Ergänzung von § 6 Abs. 3 EStG um einen neuen Satz 4 soll eine steuerneutrale Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben unter Vorbehaltsnießbrauch ermöglicht werden. Der Vorschlag steht im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Januar 2025, Az. X R 35/19.
Ziel des Vorschlags ist, die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung wiederherzustellen. Auch insoweit ist nach der Gegenäußerung zunächst eine Prüfung vorgesehen.
Absetzungen für Abnutzung bei kürzerer Nutzungsdauer
Zur Gebäudeabschreibung sieht die Prüfbitte vor, dass Absetzungen für Abnutzung nach einer kürzeren als der typisierten Nutzungsdauer künftig nur noch möglich sein sollen, wenn das Gebäude bereits im Zeitpunkt seiner Fertigstellung eine kürzere Nutzungsdauer aufweist. Dies betrifft § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG-E.
Die Reichweite dieser Änderung hängt davon ab, ob und in welcher Fassung der Gesetzgeber den Vorschlag im weiteren Verfahren aufgreift. Die Bundesregierung hat hierzu keine unmittelbare Übernahme, sondern eine Prüfung in Aussicht gestellt.
Übertragungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften
Für Übertragungen von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften enthält die Stellungnahme des Bundesrats ebenfalls einen Vorschlag. In § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG soll für Übertragungen nach dem 31. Dezember 2026 auf die identische Beteiligungshöhe derselben Mitunternehmer verzichtet werden.
Darüber hinaus soll die Regelung auf Übertragungen gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten erweitert werden. Auch dieser Punkt gehört zu den Forderungen, die die Bundesregierung prüfen will.
Strukturmaßnahmen und Bürokratieabbau im Unternehmensteuerrecht
Die Länder haben die Bundesregierung außerdem aufgefordert, gemeinsam mit ihnen Maßnahmenpakete zu erarbeiten. Diese sollen Strukturmaßnahmen im Unternehmensteuerbereich sowie Vereinfachung und Bürokratieabbau betreffen.
Genannt werden insbesondere Vereinfachung, Typisierung, Pauschalierung und Digitalisierung. Nach dem wiedergegebenen Stand soll auch diese Bitte geprüft werden. In der Fachberichterstattung wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass dem Vernehmen nach in absehbarer Zeit mit einem weiteren Gesetzentwurf zu rechnen sei.
Ablehnung einer Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes
Besonders hervorzuheben ist die ablehnende Haltung der Bundesregierung zur vom Bundesrat geforderten weiteren Anhebung des Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer. Der Bundesrat hatte eine Erhöhung ab dem 1. Januar 2027 von 280 Prozent auf 300 Prozent angeregt.
Die Bundesregierung lehnt diese Forderung in ihrer Gegenäußerung ab. Nach der fachlichen Einschätzung des Bundesministeriums der Finanzen trägt die im Koalitionsvertrag vorgesehene Zielgröße von 280 Prozent sowohl der steuerpolitischen Zielsetzung als auch den zu berücksichtigenden verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend Rechnung.
Als steuerpolitische Zielsetzung wird die Vermeidung rein steuermotivierter Nutzungen von Gemeinden mit niedrigen Hebesätzen genannt. Zugleich verweist die Bundesregierung auf das verbleibende Selbstverwaltungsrecht der Kommunen, das ausreichend gewahrt bleiben müsse.
Weitere Inhalte des Regierungsentwurfs
Neben den in der Gegenäußerung besonders hervortretenden Punkten enthält der Regierungsentwurf weitere Regelungsbereiche. Dazu zählt nach der BMF-Pressemitteilung unter anderem eine Änderung bei der Kapitalertragsteuerentlastung.
Beschränkt steuerpflichtige Großaktionäre mit Beteiligungen von mindestens 10 Prozent sollen im Entlastungsverfahren künftig wie unbeschränkt steuerpflichtige Großaktionäre behandelt werden. Daneben werden im Entwurf unter anderem die gesetzliche Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken und Erleichterungen bei der Quellensteuerentlastung nach § 50c EStG behandelt.
Ausblick auf das parlamentarische Verfahren
Nach der ersten Lesung im Bundestag befindet sich das Gesetzgebungsverfahren im weiteren parlamentarischen Ablauf. Der Entwurf sollte federführend im Finanzausschuss beraten werden.
Ob und in welchem Umfang der Bundestag Forderungen des Bundesrats in das Jahressteuergesetz 2026 aufnimmt, bleibt abzuwarten. Nach der im Ausgangstext wiedergegebenen Information war der Bundestagsbeschluss in zweiter und dritter Lesung dem Vernehmen nach für den 13. November 2026 geplant. In der Fachpresse wurde der Gesetzesbeschluss für Ende 2026 erwartet.
Häufige Fragen
Was steht in der Gegenäußerung der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2026?
Die Gegenäußerung enthält Zustimmungen, Prüfzusagen und Ablehnungen zu Forderungen des Bundesrats zum Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026. Sie ist als Anlage Bestandteil der Bundestagsdrucksache 21/8283.
Welche praktischen Folgen kann die geplante Zinsanhebung im JStG 2026 für Unternehmen haben?
Die geplante Erhöhung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab 2027 kann Steuerzahlungen und Steuererstattungen finanziell stärker beeinflussen. Der Satz soll gleichermaßen für Nachzahlungen zulasten und Erstattungen zugunsten der Steuerpflichtigen gelten.
Wird der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz im Jahressteuergesetz 2026 auf 300 Prozent erhöht?
Die Bundesregierung lehnt die vom Bundesrat geforderte Anhebung des Mindesthebesatzes von 280 Prozent auf 300 Prozent ab. Ob der Bundestag im weiteren Verfahren hiervon abweichende Regelungen beschließt, ist nach dem dargestellten Stand offen.
Einordnung für steuerliche Fragestellungen
Das Jahressteuergesetz 2026 betrifft zahlreiche Bereiche des Steuerrechts und kann je nach Ausgestaltung des finalen Gesetzes für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen unterschiedliche Bedeutung erlangen. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Mandanten bei der steuerrechtlichen Einordnung gesetzlicher Änderungen und deren Bedeutung für unternehmerische und private Strukturen. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Steuerrecht.