OLG Hamm zu Wettbewerbsverboten in der GmbH

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OLG Hamm zu Wettbewerbsverboten in der GmbH

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 15. Juli 2026 – 8 U 66/26 – über Unterlassungsansprüche einer GmbH gegen eine Gesellschafterin sowie gegen deren hundertprozentige Tochtergesellschaft entschieden. Im Mittelpunkt standen ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot, die Voraussetzungen eines Ermächtigungsbeschlusses nach § 46 Nr. 8 GmbHG und die Frage, ob eine nicht an der GmbH beteiligte Tochtergesellschaft im Wege von Treu und Glauben nach § 242 BGB in Anspruch genommen werden kann.

Nach den Leitsätzen des Gerichts kann eine GmbH bei Verstößen gegen ein im Gesellschaftsvertrag geregeltes Wettbewerbsverbot unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen eine hundertprozentige Tochtergesellschaft eines Gesellschafters unmittelbar auf Unterlassung vorgehen. Voraussetzung ist, dass die Tochtergesellschaft gegen das Wettbewerbsverbot verstößt und ein Durchgriff nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gerechtfertigt ist. Zugleich stellte das OLG Hamm Anforderungen an die Durchsetzung solcher Ansprüche im einstweiligen Verfügungsverfahren klar.

Sachverhalt: Vertrieb von LED-Produkten unter der Marke „R.“

Die Verfügungsklägerin zu 1 ist eine im Jahr 2017 gegründete GmbH, die LED-Produkte, insbesondere LED-Treiber, unter der etablierten Marke „R.“ herstellt und europaweit vertreibt. Gegründet wurde sie durch den Verfügungskläger zu 2 mit Wohnsitz in Deutschland und ein chinesisches Unternehmen, die Verfügungsbeklagte zu 1. Nach den ergänzend berichteten Angaben hält die Verfügungsbeklagte zu 1 30 Prozent der Geschäftsanteile, der Verfügungskläger zu 2 40 Prozent.

Die Verfügungsbeklagte zu 1 und die Verfügungsklägerin zu 1 schlossen im Zusammenhang mit der Gründung eine Kooperationsvereinbarung. Die chinesischen Unternehmen waren vor der Gründung der deutschen GmbH auf dem europäischen Markt weder präsent noch tätig. Die GmbH bezog die Produkte zunächst überwiegend von der Verfügungsbeklagten zu 1 und führte sie in den europäischen Markt ein.

Gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot

Im Gesellschaftsvertrag der Verfügungsklägerin zu 1 hatten sich die Gesellschafter verpflichtet, während ihrer Zugehörigkeit zur Gesellschaft jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit im örtlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich der Gesellschaft zu unterlassen. Dieses Wettbewerbsverbot knüpfte damit nicht an den weiter gefassten Unternehmensgegenstand an, sondern an den tatsächlichen Tätigkeitsbereich der GmbH.

Einige Jahre später gründete die Verfügungsbeklagte zu 1 die Verfügungsbeklagte zu 2 als hundertprozentige Tochtergesellschaft. Diese Tochtergesellschaft hatte denselben Geschäftsführer, denselben Geschäftssitz und dieselbe E-Mail-Adresse. In der Folge wurden Bestellungen der Produkte auf die Tochtergesellschaft umgestellt, ohne dass eine Exklusivitätsvereinbarung zustande kam.

Ankündigung einer neuen Vertriebs- und Supportstruktur

Ende 2025 beziehungsweise Anfang 2026 kündigten die Verfügungsbeklagten die Geschäftsbeziehungen zur Verfügungsklägerin zu 1. Zuvor wandten sie sich per E-Mail an Kunden der GmbH und kündigten eine neue Vertriebs- und Supportstruktur für Produkte der Serie „R“ in Europa an.

Die Verfügungskläger beantragten daraufhin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassung. Das Landgericht Hagen gab dem Antrag gegen die in der Gesellschafterliste eingetragene Verfügungsbeklagte zu 1 statt, wies ihn gegenüber der Tochtergesellschaft jedoch ab. Gegen diese Entscheidung legten beide Seiten Berufung ein.

Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht

Das OLG Hamm bejahte zunächst die internationale Zuständigkeit des Gerichts am Sitz der Verfügungsklägerin zu 1. Es stützte sich dabei auf § 29 ZPO. Danach kann für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis der Gerichtsstand des Erfüllungsorts maßgeblich sein.

Auch die Anwendung deutschen Rechts hielt das Gericht für eröffnet. Nach Art. 4 Rom I-VO sei das Wettbewerbsverbot als charakteristische Leistung am Sitz der Verfügungsklägerin zu 1 zu erfüllen. Damit war für die Beurteilung des gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbots deutsches Recht maßgeblich.

Kein Unterlassungsanspruch gegen die Gesellschafterin ohne Ermächtigungsbeschluss

Einen Unterlassungsanspruch der GmbH gegen die Verfügungsbeklagte zu 1 bejahte das OLG Hamm nicht. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es an einem Ermächtigungsbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG. Ein solcher Beschluss ist nach der Entscheidung materielle Voraussetzung für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen der GmbH gegen einen Gesellschafter.

Das Gericht stellte klar, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren Ausnahmen möglich sind. Ein Beschluss kann danach ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn die Einberufung einer Gesellschafterversammlung mit der Eilbedürftigkeit nicht vereinbar wäre und dadurch die verfolgten Ansprüche vereitelt würden. Im entschiedenen Fall nahm das OLG Hamm eine solche Ausnahme jedoch nicht an.

Verfahrensdauer von fast fünf Monaten

Maßgeblich war, dass sich das Eilverfahren über einen Zeitraum erstreckte, in dem eine Gesellschafterversammlung hätte stattfinden können. Ergänzend wird berichtet, dass das OLG Hamm den Ermächtigungsbeschluss auch nach einer Verfahrensdauer von fast fünf Monaten noch für erforderlich hielt. In diesem Zeitraum habe ausreichend Gelegenheit bestanden, einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss herbeizuführen.

Die Entscheidung zeigt damit, dass die Eilbedürftigkeit eines Verfügungsverfahrens die gesellschaftsinterne Beschlussfassung nicht ohne Weiteres verdrängt. Erstreckt sich das Verfahren über einen Zeitraum, in dem eine Gesellschafterversammlung möglich ist, bleibt § 46 Nr. 8 GmbHG nach der Auffassung des OLG Hamm grundsätzlich zu beachten.

Kein eigener Anspruch des Mitgesellschafters

Auch einen Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers zu 2 verneinte das OLG Hamm. Der Mitgesellschafter habe keinen individuellen Schaden glaubhaft gemacht, der über einen bloß reflexartigen Schaden hinausgehe. Ein lediglich mittelbarer Nachteil, der aus einer Beeinträchtigung der Gesellschaft folgt, genügte nach der Entscheidung nicht.

Eine actio pro socio kam nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht in Betracht. Das OLG Hamm stellte insoweit auf die Subsidiarität der Gesellschafterklage gegenüber der Gesellschaftsklage ab. Die Durchsetzung von Ansprüchen der Gesellschaft bleibt danach grundsätzlich der Gesellschaft selbst vorbehalten.

Unterlassungsanspruch gegen die hundertprozentige Tochtergesellschaft

Anders beurteilte das OLG Hamm die Ansprüche gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 2. Gegenüber dieser Tochtergesellschaft wurde antragsgemäß auf Unterlassung erkannt. Da die Tochtergesellschaft nicht Gesellschafterin der Verfügungsklägerin zu 1 war, bedurfte es ihr gegenüber keines Ermächtigungsbeschlusses nach § 46 Nr. 8 GmbHG.

Das Gericht bejahte eine Bindung der Tochtergesellschaft an das Wettbewerbsverbot im Wege des Durchgriffs nach § 242 BGB. Entscheidend war nach der Entscheidung die weitgehende wirtschaftliche Identität zwischen der Verfügungsbeklagten zu 1 und ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft. Ohne eine solche Zurechnung bestünde die Möglichkeit, ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot mittelbar über eine beherrschte Gesellschaft zu umgehen.

Mittelbarer Wettbewerb über beherrschte Gesellschaft

Das OLG Hamm stellte den mittelbaren Wettbewerb über die beherrschte Tochtergesellschaft dem unmittelbaren Wettbewerbsverstoß gleich. Die Verfügungsbeklagte zu 2 konnte daher nicht allein deshalb aus der Verantwortung herausfallen, weil sie selbst nicht Gesellschafterin der GmbH war. Maßgeblich war die besondere Verflechtung der beiden chinesischen Unternehmen.

Der Durchgriff auf die Tochtergesellschaft bezieht sich nach den ergänzend berichteten Angaben nur auf das tatsächlich ausgeübte Geschäftsfeld. Er gilt zudem nur solange, wie die Muttergesellschaft an der GmbH beteiligt ist. Damit bleibt die Reichweite der Bindung an das Wettbewerbsverbot begrenzt.

Bestimmtheit des Wettbewerbsverbots

Das OLG Hamm hielt das im Gesellschaftsvertrag geregelte Wettbewerbsverbot in sachlicher und räumlicher Hinsicht für hinreichend bestimmt. Nach den Leitsätzen des Gerichts genügt es, wenn das Verbot nicht an das weit gefasste Geschäftsfeld oder den Unternehmensgegenstand anknüpft, sondern an den „Tätigkeitsbereich“ der Gesellschaft.

Dieser Tätigkeitsbereich ist bei der gebotenen Auslegung sachlich und räumlich begrenzt. Er umfasst die konkret ausgeübten Wettbewerbstätigkeiten der GmbH sowie den räumlichen Markt, der in diesem Zusammenhang tatsächlich bedient wird. Im entschiedenen Fall betraf dies insbesondere den europaweiten Vertrieb der LED-Produkte unter der Marke „R.“.

Abgrenzung zum Unternehmensgegenstand

Die Entscheidung unterscheidet zwischen dem im Gesellschaftsvertrag häufig weiter beschriebenen Unternehmensgegenstand und dem engeren tatsächlichen Tätigkeitsbereich. Ein Wettbewerbsverbot, das auf den örtlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich abstellt, kann nach Auffassung des Gerichts hinreichend bestimmbar sein. Es muss die konkrete Geschäftstätigkeit nicht in jeder Einzelheit ausdrücklich aufzählen.

Für die Beurteilung kam es darauf an, wie die GmbH tatsächlich am Markt tätig war. Der tatsächliche Tätigkeitsbereich begrenzt damit zugleich die Reichweite des Verbots. Eine Ausdehnung auf nicht ausgeübte oder nur abstrakt mögliche Geschäftsfelder folgt aus der Entscheidung nicht.

Einordnung der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Hamm verdeutlicht mehrere gesellschaftsrechtliche Anforderungen im Zusammenhang mit Wettbewerbsverboten in der GmbH. Dabei stehen sowohl die interne Willensbildung der Gesellschaft als auch die Reichweite der Bindung gegenüber konzernverbundenen Unternehmen im Vordergrund.

Wesentliche Punkte der Entscheidung sind:

  • Ein Unterlassungsanspruch der GmbH gegen einen Gesellschafter setzt grundsätzlich einen Ermächtigungsbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG voraus.
  • Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann ein solcher Beschluss ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn die Einberufung einer Gesellschafterversammlung die Anspruchsdurchsetzung vereiteln würde.
  • Erstreckt sich das Eilverfahren über einen Zeitraum, in dem eine Gesellschafterversammlung stattfinden kann, bleibt der Beschluss erforderlich.
  • Eine hundertprozentige Tochtergesellschaft eines Gesellschafters kann nach § 242 BGB unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn andernfalls eine mittelbare Umgehung des Wettbewerbsverbots eröffnet wäre.
  • Ein Wettbewerbsverbot kann hinreichend bestimmt sein, wenn es an den örtlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich der GmbH anknüpft.

Soweit das OLG Hamm auch auf die Möglichkeit der Einflussnahme einer Minderheitsgesellschafterin auf die Geschäftsführung als Wirksamkeitsvoraussetzung abstellt, wurde im Ausgangsbeitrag darauf hingewiesen, dass dies nur für ein aus der Gesellschafterstellung selbst folgendes Wettbewerbsverbot gelten könne. Bei einem ausdrücklich vereinbarten Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag ist diese Frage davon zu trennen.

Häufige Fragen

OLG Hamm 8 U 66/26: Wann braucht die GmbH einen Ermächtigungsbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG?

Nach der Entscheidung des OLG Hamm ist ein Ermächtigungsbeschluss erforderlich, wenn die GmbH Unterlassungsansprüche gegen einen Gesellschafter geltend macht. Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann er nur ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn eine Gesellschafterversammlung mit der Eilbedürftigkeit nicht vereinbar wäre.

Wettbewerbsverbot GmbH: Kann eine Tochtergesellschaft eines Gesellschafters auf Unterlassung haften?

Das OLG Hamm hat einen Unterlassungsanspruch gegen die hundertprozentige Tochtergesellschaft bejaht, weil wegen der weitgehenden wirtschaftlichen Identität ein Durchgriff nach § 242 BGB in Betracht kam. Das mittelbare Wettbewerben über eine beherrschte Gesellschaft wurde dem unmittelbaren Verstoß gleichgestellt.

OLG Hamm Wettbewerbsverbot GmbH: Welche praktischen Folgen hat die Entscheidung für Unternehmen?

Die Entscheidung verdeutlicht, dass gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote auch konzernähnliche Strukturen erfassen können, wenn andernfalls eine Umgehung möglich wäre. Zugleich bleibt die gesellschaftsinterne Beschlussfassung nach § 46 Nr. 8 GmbHG bei Ansprüchen gegen Gesellschafter von erheblicher Bedeutung.

Gesellschaftsrechtliche Beratung bei Wettbewerbsverboten

Wettbewerbsverbote in GmbH-Gesellschaftsverträgen berühren regelmäßig Fragen der Reichweite, Durchsetzbarkeit und internen Beschlussfassung. Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt, dass dabei sowohl die Stellung des Gesellschafters als auch Verflechtungen mit verbundenen Unternehmen sorgfältig einzuordnen sind. MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und Gesellschafter zu gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Wettbewerbsverboten, Gesellschafterstreitigkeiten und der Durchsetzung gesellschaftsbezogener Ansprüche; weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht.