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Irreführende Werbung mit „klimaneutral“ und „umweltneutral“

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Werbung mit Begriffen wie „klimaneutral“ kann irreführend sein und gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, wie ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2023 zeigt (Az. 13 O 46/22 KfH).

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind geschäftliche Handlungen irreführend, wenn sie einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er sonst nicht so getroffen hätte. Dazu gehören auch täuschende Angaben u.a. über Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zubehör oder Verfahren der Herstellung, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die einen Schwerpunkt ihrer Beratung im Wettbewerbsrecht hat.

Vor diesem Hintergrund hat das LG Karlsruhe entschieden, dass die Werbung einer Drogeriemarktkette für bestimmte Produkte ihrer Eigenmarke als klimaneutral bzw. umweltneutral unzulässig ist. Konkret ging es um Flüssigseife, Sonnenmilch und Cremedusche bzw. Spülmittel. Mit den Angaben würden bei den Verbrauchern Erwartungen geweckt, die die Produkte tatsächlich nicht einhalten würden. Damit gab das Gericht einer Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) statt.

Diese warf dem Unternehmen vor allem mangelnde Transparenz vor. Denn auf den Produkten werde nicht angegeben, wie die Klimaneutralität bzw. Umweltneutralität erreicht wird.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Produkte zwar mit klimaneutral beworben werden, aber nicht ausgeführt wird, wie die CO2-Kompensation erreicht wird. Hierfür reiche zwar grundsätzlich ein Hinweis auf eine entsprechende Webseite aus, dieser sei bei zwei Produkten aber nicht zu erkennen. Zudem sei die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ bei allen drei Produkten zu unterlassen, da den Verbrauchern damit ein Versprechen gegeben werde, das nicht eingehalten werden könne. Zwar sollen bei dem Kauf dieser Produkte Zahlungen an ein Waldschutzgebiet erfolgen, das reiche aber nicht aus, um Klimaneutralität zu erreichen. Denn der Claim der Klimaneutralität des Produkts gehe prinzipiell weit über das hinaus, was mittels CO2-Zertifikaten aus Waldschutz zu erreichen sei, machte das LG Karlsruhe deutlich.

Zudem sei die Werbung „umweltneutral“ bei dem Spülmittel ebenfalls irreführend. Der Verbraucher erwarte dadurch eine ausgeglichene Umweltbilanz, die das Produkt aber nicht erreiche, so das Gericht. Die irreführende Werbung verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und ist zu unterlassen.

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