Familienheim – Befreiung von der Erbschaftssteuer bei verzögertem Einzug

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Ein Familienheim kann auch dann steuerbefreit geerbt werden, wenn der Erbe es wegen Renovierungsarbeiten erst verspätet beziehen kann. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. II R 6/21).

Wird ein Familienheim vererbt, wird unter bestimmten Voraussetzungen keine Erbschaftssteuer fällig. Dazu muss der Erbe das Familienheim unverzüglich, in der Regel innerhalb von sechs Monaten, beziehen und es selbst für mindestens zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die einen Schwerpunkt ihrer Beratung im Steuerrecht hat.

In Ausnahmefällen ist die Befreiung von der Erbschaftssteuer auch möglich, wenn der Erbe das Familienheim nicht unverzüglich bezieht. Ein Grund kann bspw. sein, wenn in dem Haus erst umfangreiche Räumungs- und Renovierungsarbeiten geleistet werden müssen, wie das Urteil des BFH zeigt.

Die Erbin hatte in diesem Fall das Familienheim erst rund 18 Monate nach dem Erbfall bezogen. Ein früherer Einzug war ihr nicht möglich gewesen, da sich die notwendigen Renovierungsarbeiten aufgrund von Handwerkermangel dahingezogen haben. Das Argument zog beim zuständigen Finanzamt allerdings nicht. Es legte Erbschaftssteuer fest, da die Erbin das Familienheim nicht unverzüglich bezogen hat.

Dagegen wehrte sich die Erbin mit Erfolg. Letztlich entschied der BFH, dass in diesem Fall eine Ausnahme möglich sei. Handwerker müssten zwar rechtzeitig beauftragt werden, damit anstehende Renovierungsarbeiten schnellstmöglich durchgeführt werden können. Könnten die Handwerker die Arbeiten aber nicht schneller ausführen, könne das nicht den Erben angelastet werden, so der BFH. Allerdings müssten die Erben beweisen, dass sie sich rechtzeitig um die Beauftragung der Handwerker gekümmert haben.

Erben sind also gehalten, sich frühzeitig um die Beauftragung von Handwerkern zu kümmern und sich ggf. auch nach Alternativen umzusehen. Ob eine Befreiung von der Erbschaftssteuer ausnahmsweise auch möglich ist, wenn der Bezug des Familienheims erst mit Verzögerung erfolgt ist, muss immer im Einzelfall entschieden werden.

Ebenso kann in Ausnahmefällen die Befreiung von der Erbschaftssteuer auch möglich sein, wenn der Erbe das Familienheim aus gesundheitlichen Gründen vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist nicht mehr bewohnen kann.

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