Hohe Anforderungen an die Anerkennung einer Testamentskopie

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Ob eine Kopie eines Testaments als wirksame letztwillige Verfügung anerkannt werden kann, unterliegt strengen rechtlichen Maßstäben. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat mit Beschluss vom 17.09.2025 (Az. 8 W 66/24) klargestellt, dass für die Feststellung der Erbfolge auf Grundlage einer bloßen Kopie hohe Anforderungen gelten.

Entscheidung des OLG Zweibrücken

Sachverhalt

Dem Verfahren lag die Frage zugrunde, ob eine lediglich in Kopie vorliegende letztwillige Verfügung geeignet ist, die gesetzliche Erbfolge zu verdrängen. Das Original des behaupteten Testaments war nicht auffindbar. Eine Partei berief sich auf eine Kopie des Dokuments und machte geltend, diese gebe den letzten Willen der Erblasserin bzw. des Erblassers zutreffend wieder.

Das Nachlassgericht hatte sich mit der Problematik auseinanderzusetzen, ob unter diesen Umständen ein Erbschein auf Grundlage der Kopie erteilt werden kann. Maßgeblich war dabei insbesondere, ob davon auszugehen ist, dass das Originaltestament wirksam errichtet und bis zum Tod nicht widerrufen worden war.

Rechtlicher Maßstab

Nach den gesetzlichen Vorgaben setzt ein wirksames eigenhändiges Testament unter anderem voraus, dass es vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde. Grundsätzlich ist das Originaldokument maßgeblich. Wird dieses nach dem Erbfall nicht aufgefunden, kann dies rechtliche Konsequenzen haben.

Die Rechtsprechung geht in solchen Konstellationen regelmäßig davon aus, dass bei einem nicht auffindbaren Originaltestament die Vermutung besteht, der Erblasser habe es vernichtet und damit widerrufen. Diese Annahme greift jedenfalls dann, wenn das Testament im Besitz des Erblassers war und nach dessen Tod nicht mehr vorhanden ist.

Wer sich auf eine lediglich als Kopie vorhandene letztwillige Verfügung beruft, hat daher substantiiert darzulegen und nachzuweisen, dass das Originaltestament formwirksam errichtet wurde und nicht durch Vernichtung widerrufen worden ist. An diesen Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen.

Hohe Anforderungen an den Nachweis

Vermutung des Widerrufs

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat hervorgehoben, dass die gesetzliche Vermutung eines Widerrufs nicht bereits durch die Vorlage einer Kopie entkräftet wird. Vielmehr bedarf es zusätzlicher Umstände, die mit hinreichender Sicherheit darauf schließen lassen, dass das Original zum Zeitpunkt des Erbfalls noch existierte oder jedenfalls nicht vom Erblasser selbst vernichtet worden ist.

Die bloße Möglichkeit, dass das Testament abhandengekommen sein könnte, genügt nicht. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte, die die Annahme eines fortbestehenden Testierwillens stützen und die Widerrufsvermutung erschüttern.

Beweislast

Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei derjenigen Person, die Rechte aus der behaupteten letztwilligen Verfügung herleitet. Sie muss sowohl die formgerechte Errichtung als auch den fehlenden Widerruf beweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verbleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge.

Das Gericht hat deutlich gemacht, dass an die Überzeugungsbildung strenge Maßstäbe anzulegen sind. Zweifel gehen zulasten derjenigen Partei, die sich auf die Kopie beruft. Eine Erteilung des Erbscheins auf dieser Grundlage kommt nur in Betracht, wenn das Nachlassgericht von der Wirksamkeit und vom Fortbestand der Verfügung überzeugt ist.

Konsequenzen für die erbrechtliche Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Kopien von Testamenten lediglich unter engen Voraussetzungen geeignet sind, Grundlage einer Erbfolge zu sein. Insbesondere wenn das Original im alleinigen Gewahrsam des Erblassers war und nach dessen Tod nicht aufgefunden wird, spricht eine tatsächliche Vermutung für einen Widerruf durch Vernichtung.

Eine abweichende Beurteilung setzt voraus, dass konkrete Umstände nachgewiesen werden, die diese Vermutung erschüttern. Pauschale Hinweise oder bloße Spekulationen reichen hierfür nicht aus. Maßgeblich ist stets eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Das OLG Zweibrücken bestätigt damit die strenge Linie der Rechtsprechung im Umgang mit nicht mehr auffindbaren Originaltestamenten. Für Beteiligte in Nachlassverfahren bedeutet dies, dass die Berufung auf eine Kopie mit erheblichen prozessualen Anforderungen verbunden ist.

Gerade in erbrechtlichen Konstellationen mit komplexen Vermögensstrukturen oder streitigen familiären Verhältnissen ist eine präzise rechtliche Einordnung der Beweissituation von erheblicher Bedeutung. Weiterführende Informationen zur Rechtsberatung im Erbrecht durch MTR Legal Rechtsanwälte stehen für eine vertiefte Auseinandersetzung mit entsprechenden Fragestellungen zur Verfügung.