Rückforderung von Bankgebühren ist auf drei Jahre begrenzt

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Mit Urteil vom 4. Juni 2025 (Az.: XI ZR 45/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass Ansprüche auf Rückforderung unzulässig erhobener Bankentgelte der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen. Damit konkretisiert das Gericht die zeitlichen Grenzen, innerhalb derer Kunden entsprechende Rückforderungsansprüche geltend machen können.

Regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren

Maßgebliche gesetzliche Grundlage

Nach der Entscheidung des BGH verjähren Rückzahlungsansprüche wegen unzulässiger Bankgebühren gemäß der regelmäßigen Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Diese beträgt drei Jahre. Eine längere Verjährungsfrist kommt insoweit nicht zur Anwendung.

Die Richter stellten klar, dass es sich bei Rückforderungen wegen unwirksamer Entgeltklauseln um bereicherungsrechtliche Ansprüche handelt. Für diese gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.

Beginn der Verjährung

Die dreijährige Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Damit kommt es nicht allein auf die Zahlung des Entgelts an, sondern auch auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall.

Keine unbegrenzte Rückforderung

Abgrenzung zu längeren Fristen

Der BGH hat in seiner Entscheidung verdeutlicht, dass für Rückforderungen unzulässiger Bankentgelte keine darüberhinausgehende, etwa zehnjährige Verjährungsfrist gilt. Eine solche längere Frist ist gesetzlich nur in besonderen Konstellationen vorgesehen, die hier nicht einschlägig sind.

Die Einordnung als bereicherungsrechtlicher Anspruch führt dazu, dass es bei der regelmäßigen Verjährung bleibt. Eine generelle Möglichkeit, unzulässige Gebühren zeitlich unbegrenzt oder über einen deutlich längeren Zeitraum zurückzufordern, besteht damit nicht.

Bedeutung für bereits gezahlte Entgelte

Für Kunden bedeutet die Entscheidung, dass Rückforderungsansprüche auf einen Zeitraum von regelmäßig drei Jahren begrenzt sind, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die den Verjährungsbeginn hinausschieben oder hemmen. Ob und in welchem Umfang Ansprüche noch durchsetzbar sind, hängt von den konkreten zeitlichen Abläufen und der Kenntnislage ab.

Rechtssicherheit für Kreditinstitute und Kunden

Mit dem Urteil schafft der BGH Klarheit hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung entsprechender Ansprüche. Die Entscheidung fügt sich in die bisherige Rechtsprechung zur Unwirksamkeit bestimmter Entgeltklauseln ein, präzisiert jedoch ausdrücklich die Frage der Verjährung.

Sowohl für Kreditinstitute als auch für Kunden ist damit verbindlich geklärt, dass Rückforderungen unzulässiger Gebühren innerhalb der regelmäßigen gesetzlichen Frist geltend zu machen sind. Maßgeblich bleiben stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Gerade bei komplexen Fragestellungen rund um Entgeltklauseln, Rückforderungsansprüche und Verjährung kann eine fundierte rechtliche Einordnung entscheidend sein. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei entsprechenden Fragestellungen im Rahmen einer strukturierten Rechtsberatung im Bankrecht.