Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 6. Oktober 2025 (Az.: 222 C 1531/25) entschieden, dass einer Musikgruppe kein Anspruch auf Zahlung eines Ausfallhonorars für mehrere abgesagte Auftritte zusteht. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es an einer vertraglichen Grundlage für die geltend gemachten Forderungen.
Hintergrund des Rechtsstreits
Vereinbarte Auftritte und Absage
Die klagende Musikgruppe hatte mit dem beklagten Veranstalter mehrere Auftritte vereinbart. Diese sollten im Rahmen einer Veranstaltungsreihe stattfinden. In der Folge wurden die Termine jedoch abgesagt.
Daraufhin verlangte die Musikgruppe die Zahlung eines Ausfallhonorars. Sie berief sich darauf, dass ihr durch die kurzfristige Absage Einnahmen entgangen seien und machte entsprechende Zahlungsansprüche geltend.
Streit über vertragliche Grundlage
Zwischen den Parteien war insbesondere streitig, ob eine verbindliche Vereinbarung über ein Ausfallhonorar bestand. Die Klägerin vertrat die Auffassung, ein entsprechender Anspruch ergebe sich aus der getroffenen Abrede beziehungsweise aus den Umständen der Zusammenarbeit.
Der Beklagte bestritt hingegen, dass eine Regelung über ein Ausfallhonorar vereinbart worden sei.
Entscheidung des Amtsgerichts München
Kein Anspruch auf Ausfallhonorar
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Nach der Überzeugung des Gerichts konnte die Musikgruppe keinen Anspruch auf Zahlung eines Ausfallhonorars darlegen.
Maßgeblich war aus Sicht des Gerichts, dass eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung über ein Ausfallhonorar nicht festgestellt werden konnte. Allein die Absage der Auftritte begründe ohne entsprechende Regelung keinen Anspruch auf Vergütung.
Keine ergänzende Anspruchsgrundlage
Das Gericht sah auch keine andere rechtliche Grundlage, aus der sich ein Zahlungsanspruch ergeben könnte. Insbesondere reiche der Umstand, dass Auftritte geplant gewesen seien und abgesagt wurden, nicht aus, um eine Vergütungspflicht zu begründen, wenn eine entsprechende Vereinbarung fehle.
Damit blieb es dabei, dass ohne eine konkrete Abrede über ein Ausfallhonorar ein solcher Anspruch nicht besteht.
Bedeutung für die Vertragsgestaltung im Veranstaltungsbereich
Die Entscheidung verdeutlicht, dass im Bereich von Veranstaltungs- und Künstlerverträgen klare und ausdrückliche Regelungen zu Vergütungsfragen erforderlich sind. Insbesondere für den Fall einer Absage empfiehlt sich eine eindeutige vertragliche Festlegung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausfallhonorar geschuldet sein soll.
Fehlt eine solche Vereinbarung, kann eine spätere gerichtliche Durchsetzung entsprechender Ansprüche erheblich erschwert sein, wie die Entscheidung des Amtsgerichts München zeigt.
Unternehmen, Veranstalter und Kreativschaffende, die regelmäßig mit Auftritts- und Leistungsvereinbarungen befasst sind, sollten der präzisen Ausgestaltung ihrer Verträge besondere Aufmerksamkeit widmen. Bei rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Gestaltung und Durchsetzung entsprechender Vereinbarungen bietet MTR Legal eine umfassende Rechtsberatung im Vertragsrecht an.