Smiley-Form bei Tiefkühl-Kartoffelprodukten als Indikator für die betriebliche Herkunft
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.09.2023 (Az.: I-20 U 33/24) entschieden, dass die charakteristische Smiley-Form bei tiefgekühlten Kartoffelprodukten eine herkunftshinweisende Funktion erfüllen kann. Nach Auffassung des Gerichts nimmt die spezielle Gestaltung die Funktion einer Produktgestaltung ein, die Verbraucher in die Lage versetzt, die Ware einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Diese Entscheidung hat eine besondere Relevanz für die Gestaltung von Produktdesigns im Bereich des Wettbewerbsrechts sowie des Kennzeichenrechts.
Sachverhalt und maßgebliche Streitpunkte
Im zugrundeliegenden Fall sah sich ein Anbieter von tiefgekühlten Kartoffelerzeugnissen mit Smiley-Motiv mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen eines Konkurrenzunternehmens konfrontiert. Das konkurrierende Unternehmen war der Ansicht, die konkrete Gestaltung der Smiley-Kartoffelprodukte sei bereits hinreichend mit ihrer eigenen Produktreihe verbunden, sodass eine Verwendung durch Dritte geeignet sei, die betriebliche Herkunft zu verschleiern und Verbraucher zu täuschen.
Im Zentrum der gerichtlichen Auseinandersetzung stand die Frage, ob die Smiley-förmige Ausgestaltung als konkret kennzeichnende Herkunftsfunktion im Sinne des Wettbewerbsrechts und des Markenschutzes zu werten ist und damit rechtlichen Schutz genießt.
Bewertung der Smiley-Form als Herkunftshinweis
Unterscheidungskraft von Produktgestaltungen
Das OLG Düsseldorf prüfte, ob der streitgegenständlichen Smiley-Form eine hinreichende Unterscheidungskraft zukommt. Nach Auffassung des Senats vermittelt die konkrete Ausgestaltung des Gesichts auf den Kartoffelprodukten einen prägenden, markanten Gesamteindruck, der sich vom üblichen Erscheinungsbild vergleichbarer Produkte deutlich absetzt. Insbesondere wies das Gericht darauf hin, dass die Smiley-Form in der vorliegenden Weise – abweichend von einfachen Formgestaltungen anderer Anbieter – auf eine bestimmte betriebliche Herkunft schließen lässt.
Verkehrsgeltung und Verbraucherwahrnehmung
Darüber hinaus würdigte das OLG die vorgelegten Unterlagen zur Verkehrsgeltung und zur Wahrnehmung der Smiley-Gestaltung durch den Durchschnittsverbraucher. Es wurde festgestellt, dass die Smiley-Form im relevanten Marktsegment einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht hat und beim angesprochenen Publikum assoziativ mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht wird. Somit liegt eine herkunftshinweisende Bezugnahme im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG und des markenrechtlichen Schutzes vor.
Bedeutung für den Schutz von dreidimensionalen Gestaltungen
Erweiterung des Herkunftsschutzes auf Produktformen
Das Urteil des OLG Düsseldorf verdeutlicht, dass der Schutz einer betrieblichen Herkunft nicht auf klassische Wort- oder Bildmarken beschränkt ist. Die Entscheidung betont, dass auch dreidimensionale Gestaltungen, wie im Falle der Smiley-Kartoffelerzeugnisse, dazu bestimmt sein können, eine rein produktbezogene, herkunftshinweisende Funktion zu entfalten. Entscheidend ist, dass die betreffende Formgebung deutlich über branchenübliche Gestaltungsmerkmale hinausgeht und sich in der Marktwahrnehmung etabliert hat.
Implikationen für das Vertriebsrecht und die Produktgestaltung
Mit seiner Entscheidung steuert das Oberlandesgericht einen weiteren Beitrag zur Klarstellung der Schutzfähigkeit von produktbezogenen Gestaltungen und damit zur Abgrenzung wettbewerbsrechtlicher und kennzeichenrechtlicher Ansprüche bei der Vermarktung von Lebensmitteln. Für Unternehmen, die Wert auf die Einzigartigkeit ihrer Produktästhetik und den Schutz ihres Marktauftritts legen, stellt das Urteil eine Orientierungshilfe im Umgang mit konkurrierenden Erzeugnissen dar.
Hinweis zu noch bestehenden Rechtsmitteln
Es ist zu beachten, dass gerichtliche Entscheidungen Gegenstand weiterer Rechtsmittel werden können. Sollte gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt werden, gilt im Rahmen eines fortbestehenden Verfahrens weiterhin die Unschuldsvermutung. Die hier dargestellten Inhalte basieren auf den zum gegenwärtigen Zeitpunkt öffentlich zugänglichen Quellen (vgl. https://urteile.news/OLG-Duesseldorf_I-20-U-3324_Smiley-Form-bei-tiefgekuehlten-Kartoffelprodukten-ist-herkunftshinweisend~N35560).
Fazit
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf unterstreicht die Bedeutung einer charakteristischen Produktgestaltung als Hinweis auf die betriebliche Herkunft, gerade in Wettbewerbsbranchen mit standardisierten Erzeugnissen. Die Frage, inwieweit Produktformen marken- und wettbewerbsrechtlichen Schutz genießen, bleibt von hoher praktischer Relevanz.
Für Unternehmen, Investoren oder Markeninhaber, die individuelle Fragen zum Schutz von Produktgestaltungen oder zur Abwehr vermeintlicher Nachahmungen verfolgen, empfiehlt sich eine vertiefende rechtliche Analyse ihrer Rechte und Handlungsspielräume. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im IP-Recht.