Smiley-Form bei tiefgekühlten Kartoffelprodukten als Herkunftshinweis: Grundsatzentscheidung des OLG Düsseldorf
Die Frage, ob die spezielle Gestaltung eines Lebensmittels, etwa die Smiley-Form von tiefgekühlten Kartoffelprodukten, ein schutzfähiger Herkunftshinweis im Sinne des Markenrechts sein kann, wurde jüngst durch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Urteil I-20 U 33/24 näher beleuchtet. Diese Entscheidung bietet Anlass für eine differenzierte Betrachtung markenrechtlicher Schutzvoraussetzungen bei Produktgestaltungen im Lebensmittelbereich und eröffnet weitergehende Perspektiven in der Abgrenzung von Dekoration und Herkunftshinweis.
Schutzfähigkeit von Formmarken – rechtliche Rahmenbedingungen
Das Markengesetz gewährt Markenrechtsschutz nicht nur für Wort- oder Bildmarken, sondern ebenso für dreidimensionale Gestaltungen, sofern diese im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren verstanden werden. Entscheidend ist dabei, ob die Gestaltung die Hauptfunktion erfüllt, Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Verkehr muss eine konkrete Assoziation mit einem bestimmten Anbieter herstellen – ein Grundsatz, der auch für kreative Formen im Lebensmittelsektor gilt.
Gestaltungsfreiheit versus funktionale Erfordernisse
Für Formmarken, insbesondere bei Nahrungsmitteln, ist die Abgrenzung zwischen bloßen dekorativen Merkmalen und tatsächlichen Herkunftshinweisen oft herausfordernd. Das Markengesetz schließt grundsätzlich die Eintragung solcher Zeichen aus, deren wesentliche Merkmale durch die Art der Ware selbst vorgegeben oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind. Lediglich fantasievolle oder ungewöhnliche Designs, die keine unmittelbare technische oder geschmackliche Funktion erfüllen, kommen als Herkunftshinweis infrage.
OLG Düsseldorf: Smiley-Form als betriebliches Unterscheidungsmerkmal
Sachverhalt und zentrale Erwägungen
Im zugrundeliegenden Rechtsstreit strebte ein Unternehmen an, die Smiley-Form seiner tiefgekühlten Kartoffelprodukte als Marke zu schützen. Das OLG Düsseldorf analysierte, ob Verbraucher in der charakteristischen Gestaltung mehr als eine rein dekorative Aufmachung erkennen – nämlich einen spezifischen betrieblichen Herkunftshinweis.
Das Gericht betonte, dass die Smiley-Gestaltung aufgrund ihrer Unverwechselbarkeit und markanten Ausstrahlung im Marktsegment der Kartoffelprodukte geeignet sei, auf ein bestimmtes Unternehmen als Herkunft hinzuweisen. Im konkreten Kontext sei für die maßgeblichen Verkehrskreise – insbesondere dem Endkunden – erkennbar, dass es sich nicht um eine technisch oder geschmacklich bedingte Gestaltungsentscheidung, sondern um ein bewusstes Markenzeichen handele.
Rechtsfolgen und Abgrenzung zur Gemeinfreiheit
Mit seiner Entscheidung verneinte das OLG eine Gemeinfreiheit der Smiley-Form im Sinne einer allgemein gebräuchlichen oder funktionell zwingenden Gestaltung. Das Gericht stellte klar, dass derartige Formen grundsätzlich markenrechtlich eintragungsfähig und gegen Nachahmung geschützt seien, solange sie nicht ausschließlich ästhetischen oder technischen Zwecken dienen.
Zudem hob das OLG auf die Unterscheidungskraft als zentrales Kriterium ab. Liegt eine Gestaltung vor, die im Bewusstsein der angesprochenen Verkehrskreise als betriebliches Kennzeichen wahrgenommen wird, kann markenrechtlicher Schutz beansprucht werden – unabhängig davon, ob das Design zunächst als außergewöhnlich erscheint.
Bedeutung für Unternehmen in der Lebensmittelbranche
Perspektiven für kreative Produktgestaltungen
Die Ausführungen des OLG Düsseldorf unterstreichen die zunehmende Bedeutung von Formenmarken im Wettbewerbsumfeld der Lebensmittelindustrie. Unternehmen, die auf besondere gestalterische Merkmale setzen, können durch Markenschutz ihre Marktposition stärken und sich effektiv vor Nachahmungen schützen. Der Fall der Smiley-Kartoffelprodukte illustriert exemplarisch den Spagat zwischen origineller Warenpräsentation und den rechtlichen Grenzen des Markenrechts.
Risiko von Nachahmungen und Streitigkeiten
Zeitgleich zeigt das Verfahren, wie rasch vermeintlich simple Designs Gegenstand komplexer Auseinandersetzungen werden können. Insbesondere bei beliebten Produkten mit Wiedererkennungswert steigt das Risiko von Nachahmungen – was regelmäßig zu rechtlichen Auseinandersetzungen um den Bestand von Formmarken führt.
Ausblick: Rechtsprechung, Praxis und laufende Entwicklungen
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist Teil einer fortschreitenden Entwicklung hin zu einem erweiterten Schutz von Produktformen in der Praxis. Sie setzt Akzente im Spannungsfeld zwischen Dekorationsfreiheit und Herkunftsfunktion. Es bleibt abzuwarten, inwieweit höhere Instanzen oder zukünftige Fälle eine weitere Präzisierung erfahren.
Zur rechtlich sicheren Beurteilung konkreter Vorhaben im Bereich Marken- und Geschmacksmusterschutz sind stets die jeweilige Branchenpraxis, die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise sowie die neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung einzubeziehen.
Angesichts der vielfältigen rechtlichen Fragen zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen Gestaltungen wie der Smiley-Form empfiehlt sich für Unternehmen, Investoren und Vermögensinhaber eine kompetente Begleitung durch erfahrene Berater. Für weitergehende Informationen bietet MTR Legal die Rechtsberatung im IP-Recht an.