Gewerberechtliche Konsequenzen bei Drogen- und Waffenfund im Betrieb

News  >  Intern  >  Gewerberechtliche Konsequenzen bei Drogen- und Waffenfund im Betrieb

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit infolge signifikanter Betäubungsmittelfunde und Waffenbesitzes in Betriebsstätten

Die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit von Unternehmern steht regelmäßig im Fokus der Verwaltungsgerichte, insbesondere wenn in Gewerberäumen erhebliche Mengen illegaler Substanzen sowie Waffen aufgefunden werden. Das im September 2022 veröffentlichte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Az. 4 L 281/22) verdeutlicht die vielschichtige Rechtslage und die stringente Verwaltungspraxis beim Schutz der Allgemeinheit vor Risiken aus dem Gewerbebetrieb.

Maßgebliche rechtliche Rahmenbedingungen

Begriffsbestimmung und Anforderungen an die gewerberechtliche Zuverlässigkeit

Gemäß § 35 Gewerbeordnung (GewO) kann die zuständige Behörde einem Gewerbetreibenden die Ausübung seiner Tätigkeit untersagen, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser die für den jeweiligen Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die gesetzgeberische Intention liegt darin, volkswirtschaftliche und sozialpolitische Gefahren von der Allgemeinheit abzuwenden, die durch unzuverlässige Gewerbetreibende drohen könnten.

Die gewerberechtliche Zuverlässigkeit bemisst sich nach einem Gesamtbild der persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse der betroffenen Person. Besondere Bedeutung erlangen Verstöße gegen Strafgesetze, insbesondere dann, wenn diese im engeren Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbebetriebes stehen oder geeignet sind, das Vertrauen in die rechtstreue Führung desselben zu erschüttern.

Relevanz strafbarer Handlungen im Betriebskontext

Für die gewerberechtliche Bewertung ist nicht allein eine strafrechtliche Verurteilung maßgeblich; bereits die begründete Annahme von Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit erwecken, reicht aus. In Fällen des Fundes größerer Drogenmengen und von Waffen innerhalb gewerblich genutzter Räumlichkeiten stehen besonders sensible Schutzgüter – wie die öffentliche Sicherheit und Ordnung – im Vordergrund der behördlichen und gerichtlichen Beurteilung.

Das Berliner Verfahren: Sachverhalt und Erwägungen des Gerichts

Hintergründe der Durchsuchung und Gegenstände des Verfahrens

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Ordnungsbehörde nach einer Durchsuchung von gewerblich betriebenen Räumen erhebliche Mengen unterschiedlicher Betäubungsmittel sowie eine Schusswaffe sichergestellt. Die Räumlichkeiten waren dem Gewerbetreibenden eindeutig zuzuordnen. Auf dieser Grundlage wurde ein Verfahren zur Überprüfung seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit eingeleitet. Die zuständige Behörde untersagte in der Folge die Fortführung des Gewerbebetriebs nach § 35 GewO.

Der Betroffene wandte sich gegen diese Maßnahmen und beantragte einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Er bestritt, Kenntnis oder Verfügungsgewalt über die aufgefundenen Gegenstände gehabt zu haben.

Prüfungsmaßstab und Entscheidungslegung des Gerichts

Hinsichtlich der Tatsachengrundlage für die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit stellte das Verwaltungsgericht Berlin klar, dass bereits die zurechenbare Verstrickung mit Rechtsverstößen von erheblichem Gewicht genüge. Maßgeblich sei nicht, ob der Betroffene strafrechtlich belangt werde oder eine rechtskräftige Verurteilung vorliege. Vielmehr stünde im Vordergrund, ob vernünftige Zweifel an der Redlichkeit und Gesetzestreue des Gewerbetreibenden bestehen.

Das Gericht führte weiter aus, dass die Lagerung erheblicher Mengen verbotener Substanzen und einer funktionsfähigen Waffe in den geschäftlich genutzten Räumen ein schwerwiegendes Indiz für mangelnde Zuverlässigkeit darstelle. Jegliche plausible Distanzierung von den aufgefundenen Gegenständen habe sich hier nicht feststellen lassen. Im gewerberechtlichen Verfahren genüge die objektive Beweisbarkeit, auch wenn strafrechtlich die Unschuldsvermutung weiterhin gelte und das Strafverfahren zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen war (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 06.09.2022 – 4 L 281/22).

Das Gericht bestätigte folglich die Behördenentscheidung und verneinte einen ausnahmsweise anzunehmenden Vertrauensschutz.

Folgerungen für Unternehmer und Bedeutung des präventiven Rechtschutzes

Bedeutung für das unternehmerische Risikomanagement

Der Fall unterstreicht die strengen Maßstäbe, die an die Zuverlässigkeit im Gewerberecht geknüpft sind. Eine Untersagung der Gewerbeausübung kann unabhängig von einem etwaigen Strafurteil ausgesprochen werden und trifft den betroffenen Unternehmer auch bei bloßer Verdachtslage, sofern substanzielle Anhaltspunkte für Gesetzesverstöße vorliegen. Die Tatsache, dass Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, genügt somit nicht, um eine behördliche Maßnahme zu verhindern. Entlastende Argumente werden von Behörden und Gerichten zum Schutz der Allgemeinheit tendenziell restriktiv geprüft.

Abwägung zwischen Privatautonomie und Gemeinwohlbelangen

Insbesondere in sensiblen Gewerbesegmenten steigt das behördliche Schutzbedürfnis gegenüber möglichen Gefahrenherden. Unternehmer sind daher gut beraten, mit größter Sorgfalt auf Compliance und die Prävention strafrechtsrelevanter Situationen hinzuwirken. Ansonsten drohen existenzielle Eingriffe, die sich auch auf gesellschaftsrechtliche Verflechtungen sowie die Absicherung von Investitionen auswirken können.

Rechtliche Beratung bei Fragen zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit

Die dargestellte Entscheidung illustriert, welche erheblichen Konsequenzen bereits eine Verdachtslage in Bezug auf erhebliche Rechtsverstöße für Gewerbetreibende entfalten kann. Dies gilt umso mehr, als öffentlich-rechtliche Maßnahmen und strafrechtliche Ermittlungen regelmäßig ineinandergreifen und komplexe Rechtsfragen, insbesondere im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes sowie des betrieblichen Umfelds, aufwerfen.

Bei vertieften Fragen zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, dem Zusammenhang mit strafbaren Handlungen sowie beim Schutz unternehmerischer Positionen empfiehlt sich eine umfassende rechtliche Würdigung. Weitere Informationen und Möglichkeiten einer individuellen Rechtsprüfung finden Sie bei MTR Legal unter dem Thema Rechtsberatung im IP-Recht.

Sie haben ein rechtliches Anliegen?

Reservieren Sie Ihre Beratung – Wählen Sie Ihren Wunschtermin online oder rufen Sie uns an.
Bundesweite Hotline
Jetzt erreichbar

Jetzt Rückruf buchen

oder schreiben Sie uns!