Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen
Gerät eine GmbH in eine wirtschaftliche Krise, stehen Geschäftsführer häufig vor einem erheblichen Spannungsfeld: Einerseits müssen sie die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens sichern und prüfen, ob bereits Insolvenzreife eingetreten ist. Andererseits bestehen gegenüber den Sozialversicherungsträgern gesetzliche Pflichten zur fristgerechten Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Werden diese Beiträge nicht abgeführt, kann dies nicht nur zu erheblichen finanziellen Belastungen für die Gesellschaft führen. Unter bestimmten Voraussetzungen drohen dem Geschäftsführer auch persönliche zivilrechtliche Haftung und strafrechtliche Konsequenzen.
Insolvenzreife und Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
Für den Geschäftsführer einer GmbH ist zunächst entscheidend, ob die Gesellschaft insolvenzreif ist. Nach § 15a Abs. 1 InsO muss bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung grundsätzlich ohne schuldhaftes Zögern ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden.
Die genannten Fristen sind dabei keine allgemeinen „Schonfristen“. Vielmehr verpflichtet § 15a InsO den Geschäftsführer bereits unmittelbar nach Eintritt der Insolvenzreife zum Handeln. Die gesetzlich genannten Zeiträume markieren lediglich die äußerste Grenze für die Antragstellung, sofern eine Beseitigung der Insolvenzreife innerhalb dieses Zeitraums überhaupt noch realistisch und rechtlich zulässig ist.
Ein Geschäftsführer darf daher eine erkennbare Krise nicht über längere Zeit lediglich beobachten oder darauf hoffen, dass sich die wirtschaftliche Situation wieder verbessert. Vielmehr muss er die Liquiditäts- und Vermögenslage der Gesellschaft fortlaufend überprüfen und bei Anzeichen einer Insolvenzreife unverzüglich eine belastbare Prüfung vornehmen.
Verletzung der Insolvenzantragspflicht
Die verspätete oder unterlassene Antragstellung ist darüber hinaus selbst strafbewehrt. Nach § 15a Abs. 4 InsO kann die vorsätzliche Verletzung der Insolvenzantragspflicht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden; für fahrlässiges Handeln sieht § 15a Abs. 5 InsO eine geringere Strafandrohung vor.
Besonderes Risiko: Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung
Besonders haftungsträchtig ist die Situation, wenn der Geschäftsführer trotz bestehender Zahlungsschwierigkeiten weiterhin die Nettolöhne der Arbeitnehmer auszahlt, die darauf entfallenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung jedoch nicht abführt.
Hier greift § 266a Abs. 1 StGB ein. Danach macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthält. Die Vorschrift gilt ausdrücklich unabhängig davon, ob das Arbeitsentgelt tatsächlich ausgezahlt wurde. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Dabei ist zwischen der bloßen Zahlungsunfähigkeit und einem pflichtwidrigen Verhalten des Geschäftsführers zu unterscheiden. Entscheidend können insbesondere die Fälligkeit der Beiträge, die Kenntnis des Geschäftsführers von der finanziellen Situation sowie die Frage sein, welche Zahlungen und Dispositionen er zuvor vorgenommen hat.
Entfall der Strafbarkeit
266a StGB enthält zudem eine besondere Regelung für Fälle, in denen die fristgerechte Zahlung trotz ernsthaften Bemühens nicht möglich war. Unter den in § 266a Abs. 6 StGB genannten Voraussetzungen kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn der Arbeitgeber insbesondere die Höhe der vorenthaltenen Beiträge rechtzeitig mitteilt, die Gründe für die fehlende Zahlungsfähigkeit darlegt und die Beiträge anschließend innerhalb einer angemessenen Frist entrichtet.
Für Geschäftsführer ist deshalb in der Krise eine nachvollziehbare und zeitnahe Kommunikation mit den Einzugsstellen von erheblicher Bedeutung.
Persönliche Schadensersatzhaftung des Geschäftsführers
Neben der strafrechtlichen Verantwortlichkeit besteht ein eigenständiges zivilrechtliches Haftungsrisiko. Grundlage kann § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a Abs. 1 StGB sein. § 823 Abs. 2 BGB begründet eine Schadensersatzpflicht, wenn jemand gegen ein Gesetz verstößt, das zumindest auch dem Schutz eines anderen dient.
Der Geschäftsführer kann daher grundsätzlich persönlich zum Ersatz der vorsätzlich vorenthaltenen Arbeitnehmeranteile verpflichtet sein. Ein späterer Insolvenzantrag schützt den Geschäftsführer nicht automatisch vor einer persönlichen Inanspruchnahme. Andererseits führt nicht jede offene Sozialversicherungsforderung automatisch zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers. Entscheidend sind insbesondere die Voraussetzungen des § 266a StGB, das Verschulden des Geschäftsführers, die konkrete Fälligkeit der Beiträge sowie die Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden.
Zwischen Insolvenzantrag und Sozialversicherungspflichten
Gerade in der Unternehmenskrise entsteht für den Geschäftsführer ein schwieriges Spannungsverhältnis. Auf der einen Seite verpflichtet ihn § 15a InsO zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrags. Auf der anderen Seite kann er sich durch die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nach § 266a Abs. 1 StGB strafbar und persönlich schadensersatzpflichtig machen.
Nach Eintritt der Insolvenzreife gelten zudem besondere Regeln für Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen. § 15b InsO regelt grundsätzlich das Zahlungsverbot nach Eintritt der Insolvenzreife und die persönliche Verantwortlichkeit des Geschäftsleiters für bestimmte danach vorgenommene Zahlungen. Die Behandlung einzelner Zahlungen, insbesondere von Sozialversicherungsbeiträgen, ist deshalb differenziert zu prüfen.
Für die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung hat die Rechtsprechung dabei anerkannt, dass deren Zahlung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sein kann.
Fazit
Die persönliche Haftung des Geschäftsführers für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge ist ein erhebliches Risiko in der Unternehmenskrise. Wichtig ist daher, eine wirtschaftliche Krise nicht erst mit dem Insolvenzantrag als rechtlich relevant zu betrachten. Bereits die Phase davor kann für den Geschäftsführer erhebliche persönliche Konsequenzen haben. Insbesondere die Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge sollte deshalb frühzeitig rechtlich und wirtschaftlich geprüft und nachvollziehbar dokumentiert werden.
Wenn hierzu rechtliche Klärung erforderlich ist, finden Sie bei MTR Legal Informationen zur Rechtsberatung im Insolvenzrecht.