BaFin erhöht Puffer für österreichische Gewerbeimmobilien

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hebt den sektoralen Systemrisikopuffer für bestimmte Risikopositionen aus österreichischen Gewerbeimmobilienfinanzierungen stufenweise an. Die am 21. Oktober 2026 erlassene Allgemeinverfügung trägt das Geschäftszeichen ISRI 5-QA 2103/00002#00006.

Mit dem Inkrafttreten der Verfügung steigt die Pufferquote für die erfassten Risikopositionen zunächst von 1,0 auf 2,0 Prozent. Zum 1. Juli 2027 folgt eine weitere Erhöhung auf 3,5 Prozent. Die Regelung gilt für in Deutschland zugelassene Institute, sofern ihre maßgeblichen österreichischen Risikopositionen die festgelegte Wesentlichkeitsschwelle erreichen.

Reziproke Anerkennung der österreichischen Kapitalanforderungen

Reaktion auf die Entscheidung der österreichischen Finanzmarktaufsicht

Die Anpassung beruht auf einer Entscheidung der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA), die Kapitalanforderungen für bestimmte Kreditrisiken im Gewerbeimmobiliensektor zu erhöhen. Durch die reziproke Anwendung erstreckt die BaFin diese Vorgaben unter den festgelegten Voraussetzungen auf betroffene Institute in Deutschland.

Die grenzüberschreitende Anerkennung soll verhindern, dass vergleichbare Risikopositionen abhängig vom Sitz des kreditgebenden Instituts unterschiedlichen Kapitalanforderungen unterliegen. Zugleich begrenzt sie die Möglichkeit, erfasste Risiken auf Kreditgeber zu verlagern, für die andernfalls geringere Anforderungen gelten würden.

Gesetzliche Grundlage der Allgemeinverfügung

Die Anerkennung stützt sich auf § 10e Absatz 9 Satz 2 Kreditwesengesetz. Diese Vorschrift beruht auf Art. 133 und Art. 134 der Richtlinie 2013/36/EU.

Ein sektoraler Systemrisikopuffer verpflichtet die betroffenen Institute, für bestimmte Risikopositionen zusätzliches hartes Kernkapital vorzuhalten. Anders als allgemeine Kapitalanforderungen bezieht sich dieses Instrument gezielt auf einzelne Risikobereiche. Im vorliegenden Fall betrifft es bestimmte Kreditrisiken mit Bezug zum österreichischen Gewerbeimmobiliensektor.

Die Pufferquote stellt keinen unmittelbaren Aufschlag auf Kreditzinsen dar. Aus der Erhöhung auf 3,5 Prozent folgt daher nicht, dass sich der Zinssatz eines betroffenen Immobilienkredits um 3,5 Prozentpunkte erhöht.

Zeitliche Staffelung der höheren Pufferquoten

Erste Stufe gilt mit Inkrafttreten der Verfügung

Für die Anwendung in Deutschland ist zwischen den beiden Erhöhungsstufen zu unterscheiden:

  • Die Anhebung von 1,0 auf 2,0 Prozent gilt mit dem Inkrafttreten der Allgemeinverfügung.
  • Die weitere Anhebung auf 3,5 Prozent wird am 1. Juli 2027 wirksam.

In Österreich galt die Quote von 2,0 Prozent bereits seit dem 1. Juli 2026. Die FMA hatte dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) mit Notifikation vom 20. März 2026 angezeigt, dass der Puffer zu diesem Zeitpunkt auf 2,0 Prozent festgesetzt und zum 1. Juli 2027 auf 3,5 Prozent erhöht werden sollte. Die reziproke Anwendung der ersten Erhöhungsstufe in Deutschland setzt damit später ein als die entsprechende österreichische Regelung.

Grundlagen der österreichischen Festsetzung

Die österreichischen Pufferwerte beruhen auf der Empfehlung FMSG/6/2024 des Finanzmarktstabilitätsgremiums vom 3. Oktober 2024, einem Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank und der Novelle der österreichischen Kapitalpuffer-Verordnung vom 23. Juni 2026. Hinzu kamen die zustimmende Bewertung des ESRB unter der Bezeichnung ESRB/2026/1 und eine befürwortende Stellungnahme der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.

Bereits in einer Anzeige an den ESRB vom 20. Mai 2025 hatte die FMA mitgeteilt, dass die Oesterreichische Nationalbank einen Puffer von 3,5 Prozent der risikogewichteten Gewerbeimmobilienforderungen als angemessen eingeschätzt habe. Die anfängliche Begrenzung auf 1,0 Prozent beruhte auf Unsicherheiten hinsichtlich der Daten zu den Risikopositionen und den Kapitalanforderungen nach der CRR III.

Grundlage der Kalibrierung war unter anderem eine Stressuntersuchung der Oesterreichischen Nationalbank. Nach den von der BaFin wiedergegebenen Ergebnissen erreichten die simulierten Ausfallwahrscheinlichkeiten und Verlustquoten Größenordnungen, wie sie während der Immobilienkrisen in den USA, Spanien und Irland in den Jahren 2007 und 2008 aufgetreten waren.

Erfasste Risikopositionen und Wesentlichkeitsschwelle

Bestimmte Forderungen gegenüber nichtfinanziellen Unternehmen

Der Puffer erfasst nicht sämtliche Immobilienfinanzierungen mit Bezug zu Österreich. Einbezogen werden bestimmte Risikopositionen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften. Gemeinnützige Bauvereinigungen sind ausgenommen.

Maßgeblich sind Wirtschaftszweige, die anhand der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 bestimmt werden. Dazu gehören unter anderem der Hochbau nach NACE-Kode F 41 sowie vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallationen und das sonstige Ausbaugewerbe.

Schwellenwert von 100 Millionen Euro

Die geänderte Allgemeinverfügung betrifft in Deutschland zugelassene Institute ab einem Schwellenwert von 100 Millionen Euro an relevanten österreichischen Risikopositionen. Diese Wesentlichkeitsschwelle ist jeweils auf Einzelbasis sowie auf teilkonsolidierter und konsolidierter Basis anzuwenden.

Der Schwellenwert bezieht sich auf die einschlägigen Risikopositionen und nicht auf das gesamte Kreditvolumen eines Instituts. Institute, die keine entsprechenden Positionen halten oder die Schwelle nicht erreichen, werden nicht allein aufgrund ihrer Zulassung in Deutschland von dieser zusätzlichen Anforderung erfasst.

Die konkrete Kapitalbelastung richtet sich nach dem Umfang und der aufsichtsrechtlichen Behandlung der maßgeblichen Positionen. Der Schwellenwert von 100 Millionen Euro darf deshalb nicht ohne Weiteres mit dem risikogewichteten Bemessungsbetrag gleichgesetzt werden.

Anhörungsverfahren vor Erlass der Verfügung

Stellungnahmen zur reziproken Anwendung

Dem Erlass der Allgemeinverfügung ging ein Anhörungsverfahren der BaFin voraus, das vom 14. bis zum 28. September 2026 dauerte. In einer Stellungnahme wurde auf Kritikpunkte verwiesen, die bereits im Verfahren zur Verfügung vom 25. Februar 2026 gegen die grundsätzliche Anerkennung des Puffers vorgebracht worden waren.

Im ersten Anhörungsverfahren des Jahres 2026 hatte die Kreditwirtschaft insbesondere eine Anhebung der Wesentlichkeitsschwelle auf 500 Millionen Euro, eine längere Umsetzungsfrist und genauere Begriffsbestimmungen verlangt. Außerdem war die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme mit Blick auf die begrenzte Zahl betroffener Institute in Frage gestellt worden. Die BaFin hielt mit der Allgemeinverfügung vom 21. Oktober 2026 gleichwohl an der Schwelle von 100 Millionen Euro fest und setzte die höheren Pufferquoten reziprok um.

Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung

Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der BaFin in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden. Die Bekanntgabe erfolgt öffentlich und gilt am Tag nach der Veröffentlichung als bewirkt.

Mögliche mittelbare Bedeutung für Finanzierungen

Höhere Kapitalanforderungen können sich auf die wirtschaftliche Bewertung einzelner Kreditgeschäfte durch betroffene Institute auswirken. Ob Kreditgeber infolgedessen Konditionen, Anforderungen an Sicherheiten oder die Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit verändern, hängt jedoch von der Kapitalausstattung des jeweiligen Instituts, den konkreten Risikopositionen und den Marktbedingungen ab.

Die Allgemeinverfügung schreibt weder höhere Kreditzinsen noch eine Einschränkung der Kreditvergabe vor. Auch private Bankkunden in Deutschland sind von der Regelung nicht unmittelbar betroffen, weil sie bestimmte gewerbliche Immobilienkreditrisiken in Österreich und die Kapitalausstattung der erfassten Institute betrifft.

Eine Untersuchung des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung vom Juni 2026 ging bei einem Zinsaufschlag von sieben Basispunkten von einem Rückgang der Bauinvestitionen um rund ein Prozent aus und gelangte damit zu stärkeren Auswirkungen als das behördliche Impact Assessment. Nach Angaben der FMA erreichte die Quote der Problemkredite bei österreichischen Gewerbeimmobilien im Jahr 2025 rund 8,3 Prozent und damit einen Höchstwert.

Einordnung aus bankrechtlicher Sicht

Die stufenweise Anhebung betrifft insbesondere die aufsichtsrechtliche Kapitalplanung deutscher Institute mit erheblichen Risikopositionen im österreichischen Gewerbeimmobiliensektor. Für Kreditinstitute, Investoren und finanzierende Unternehmen können sich dabei Fragen zur Reichweite der Allgemeinverfügung, zur Einordnung einzelner Risikopositionen und zu den Auswirkungen auf bestehende oder geplante Finanzierungen stellen.

MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei bankrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Finanzierungen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Weitere Informationen finden sich unter Rechtsberatung im Bankrecht.